Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. April 2008 – Imelios/Kommission

(Rechtssache T-97/07)

„Nichtigkeitsklage – Schadensersatzklage – Fünftes Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) – Schiedsklausel – Belastungsanzeige – Unzulässigkeit“

1.                     Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl Sache des Klägers und nicht des Gemeinschaftsrichters (vgl. Randnr. 19)

2.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters – Unzulässigkeit (Art. 230 EG und 238 EG) (vgl. Randnrn. 21-22, 27-30)

3.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Unzulässigkeit (Art. 230 EG und 238 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn 32-34)

4.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und d) (vgl. Randnrn. 39-41)

5.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang (Art. 288 Abs. 2 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und d) (vgl. Randnrn. 45-47)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der im Anschluss an einen Prüfbericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) getroffenen Entscheidung der Kommission, mit Belastungsanzeige vom 17. Januar 2007 die zur Durchführung des Vertrags „IST-1999-10934-Assist“ über das Vorhaben „Knowledge Management for Help Desk Operators“, der im Rahmen des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998–2002) auf dem Gebiet der benutzerfreundlichen Informationsgesellschaft geschlossen wurde, gezahlten Vorschüsse wieder einzuziehen, auf Zahlung der nach diesem Vertrag noch offenen Beihilfetranche in Höhe von 34 368 Euro und auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin infolge des Erlasses dieser Entscheidung erlitten zu haben glaubt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Imelios SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.