Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache T‑31/07 R

Du Pont de Nemours (France) SAS mit Sitz in Puteaux (Frankreich),

Du Pont Portugal – Serviços, Sociedada Unipessoal L da mit Sitz in Lissabon (Portugal),

Du Pont Ibérica SL mit Sitz in Barcelona (Spanien),

Du Pont de Nemours (Belgium) BVBA mit Sitz in Mechelen (Belgien),

Du Pont de Nemours Italiana Srl mit Sitz in Mailand (Italien),

Du Pont De Nemours (Nederland) BV mit Sitz in Dordrecht (Niederlande),

Du Pont de Nemours (Deutschland) GmbH mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe (Deutschland),

DuPont CZ s.r.o. mit Sitz in Prag (Tschechische Republik),

DuPont Magyarország Kereskedelmi kft mit Sitz in Budaors (Ungarn),

DuPont Poland sp. z o.o. mit Sitz in Warschau (Polen),

DuPont Romania Srl mit Sitz in Bukarest (Rumänien),

DuPont (UK) Ltd mit Sitz in Herts (Vereinigtes Königreich),

Dy-Pont Agkro Ellas AE mit Sitz in Halandri (Griechenland),

DuPont International Operations SARL mit Sitz in Le Grand Saconnex (Schweiz),

DuPont Solutions (France) SAS mit Sitz in Puteaux,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck und N. Rampal,

Antragstellerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Parpala und B. Doherty als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

betreffend einen Antrag auf Aussetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2006/133/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Flusilazol (ABl. L 349, S. 27)

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe

Rechtlicher Rahmen

1. Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) stellt u. a. die auf die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln anwendbare Gemeinschaftsregelung auf.

2. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/414 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen wird, wenn … seine Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt …sind.“

3. Wirkstoffe, die nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen wurden, können unter bestimmten Umständen unter eine abweichende Übergangsregelung fallen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 „kann ein Mitgliedstaat … während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an zulassen, dass in seinem Gebiet Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind“.

4. Die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 (ABl. L 366, S. 10) regelt für mehrere Wirkstoffe das Bewertungsverfahren mit Blick auf ihre etwaige Aufnahme in Anhang I der genannten Richtlinie. Zu diesen Wirkstoffen gehört Flusilazol.

5. Das Verfahren nach der Verordnung Nr. 3600/92 beginnt mit einem Antrag nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung, den ein Hersteller, der die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 wünscht, bei der Kommission stellt.

6. Nach der Prüfung der Anträge wird nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 3600/92 ein Bericht erstattender Mitgliedstaat für die Bewertung jedes betroffenen Wirkstoffs bestimmt. Im vorliegenden Fall wurde Irland nach der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung Nr. 3600/92 (ABl. L 107, S. 8) als Bericht erstattender Mitgliedstaat für Flusilazol bestimmt.

7. Ist der Bericht erstattende Mitgliedstaat bestimmt, obliegt es dem einzelnen Antragsteller, ihm nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3600/92 eine „Zusammenfassung der Unterlagen“ und „vollständige Unterlagen“ gemäß der Definition in Art. 6 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung zu übermitteln.

8. Gemäß Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 91/414, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122, S. 1) wird die Kommission von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt (im Folgenden: Ausschuss).

9. Art. 7 Abs. 3a der Verordnung Nr. 3600/92, eingefügt durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung Nr. 3600/92 (ABl. L 170, S. 19), sieht vor, dass die Kommission, nachdem der Ausschuss die Zusammenfassung der Unterlagen und den Bericht des Bericht erstattenden Mitgliedstaats gemäß Art. 7 Abs. 3 der genannten Verordnung geprüft hat, dem Ausschuss den Entwurf einer Richtlinie über die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414, den Entwurf einer Entscheidung über den Widerruf der Zulassung der Pflanzenschutzmittel, die den betroffenen Wirkstoff enthalten, den Entwurf einer Entscheidung über einen solchen Widerruf mit der Inaussichtnahme der Möglichkeit, die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der genannten Richtlinie erneut zu prüfen, sobald Zusatzversuche oder zusätzliche Angaben vorliegen, oder schließlich den Entwurf eines Beschlusses vorlegt, mit dem die Entscheidung über eine mögliche Aufnahme des genannten Wirkstoffs verschoben wird, bis die Ergebnisse der Zusatzversuche oder die zusätzlichen Angaben vorliegen.

10. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 bestimmt:

„(1) Ein Wirkstoff wird nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse für einen anfänglichen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in Anhang I aufgenommen, wenn angenommen werden kann, dass die diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) ihre bei Anwendung gemäß guter Pflanzenschutzpraxis entstandenen Rückstände haben keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser bzw. keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt und können, soweit toxikologisch oder ökologisch signifikant, mit allgemein gebräuchlichen Methoden gemessen werden,

b) ihre Anwendung gemäß guter Pflanzenschutzpraxis hat keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern iv) und v).“

11. Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 91/414 bestimmt:

„Die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I kann auf Antrag einmal oder mehrmals jeweils für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erneuert werden; sie kann jederzeit überprüft werden, wenn etwas darauf hindeutet, dass die Kriterien der Absätze 1 und 2 nicht mehr erfüllt sind. Die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I wird für den Zeitraum, der für die Überprüfung erforderlich ist, erneuert, sofern rechtzeitig, mindestens aber zwei Jahre vor Ablauf des Aufnahmezeitraums, ein entsprechender Antrag gestellt wurde; sie wird in jedem Fall für den Zeitraum erneuert, der erforderlich ist, um die gemäß Artikel 6 Absatz 4 verlangten Informationen vorzulegen.“

12. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 bestimmt:

„(1) Die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I wird nach dem Verfahren des Artikels 19 beschlossen.

Nach diesem Verfahren wird auch über Folgendes entschieden:

– die etwaigen Voraussetzungen für diese Aufnahme,

– die gegebenenfalls nötigen Änderungen an Anhang I,

– die Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang I, wenn er eine Voraussetzung nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 nicht mehr erfüllt.“

13. Der Erlass eines Beschlusses oder einer Richtlinie gemäß Art. 7 Abs. 3a der Verordnung Nr. 3600/92 beendet die abweichende Übergangsregelung, die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 vorgesehen ist.

14. Die Richtlinie 2006/133/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Flusilazol (ABl. L 349, S. 27, im Folgenden: streitige Richtlinie), die am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, bewirkt eine Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414 zwecks Aufnahme von Flusilazol.

15. Art. 1 der streitigen Richtlinie bestimmt:

„Anhang I der Richtlinie 91/414 … wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.“

16. Teil A der Sonderbestimmungen des Anhangs der streitigen Richtlinie bestimmt:

„Nur Anwendungen als Fungizid an folgenden Kulturen dürfen zugelassen werden:

– Getreide, außer Reis,

– Mais,

– Rapssamen,

– Zuckerrüben,

in Dosierungen von höchstens 200 g Wirkstoff/Hektar je Ausbringung.

Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:

– Ausbringung aus der Luft;

– Ausbringung mit tragbaren Rücken- und Handgeräten, weder durch Hobbygärtner noch durch professionelle Anwender;

– Anwendungen in Haus- und Kleingärten.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewandt werden.

…“

17. Art. 2 der streitigen Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Juli 2007 an.

…“

18. Art. 3 der streitigen Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gemäß der Richtlinie 91/414 … erforderlichenfalls bis 30. Juni 2007 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Flusilazol als Wirkstoff enthalten. Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Flusilazol erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen im Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß den Bedingungen des Artikels 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Flusilazol enthält, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414 …, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf Flusilazol. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 [Buchstaben b bis e] der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Bewertung ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten die Zulassung für Flusilazol enthaltende Pflanzenschutzmittel erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juni 2008.“

Sachverhalt

19. Flusilazol ist ein Fungizid, das seit über 20 Jahren in der Europäischen Gemeinschaft verwendet und vertrieben wird.

20. Die derzeitig für den Verkehr zugelassenen Pflanzenschutzmittel auf Flusilazolbasis wurden für eine Anwendung an 26 Kulturarten in fünfzehn Mitgliedstaaten eingetragen.

21. Dieser Wirkstoff war somit bereits im Verkehr, als die Richtlinie 91/414 am 25. Juli 1993 in Kraft trat.

22. Die Antragstellerinnen sind auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Flusilazol und Pflanzenschutzmitteln auf Flusilazolbasis tätig.

23. Am 23. Juli 1993 beantragte Du Pont de Nemours (France) SA (im Folgenden: Antragstellerin) beim Bericht erstattenden Mitgliedstaat die Aufnahme von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414.

24. Im Juli 1996 legte der Bericht erstattende Mitgliedstaat der Kommission seinen Entwurf eines Bewertungsberichts vor, in dem er die Aufnahme von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414 für einen Zeitraum von 10 Jahren empfahl.

25. Am 17. Oktober 1996 übermittelte die Kommission den Entwurf des Bewertungsberichts an alle Mitgliedstaaten zwecks Konsultation; anschließend führte sie eine umfangreiche Konsultation von Sachverständigen aus verschiedenen Mitgliedstaaten durch.

26. Am 14. April 1997 wurde der vollständige Bericht den Mitgliedstaaten und der Antragstellerin zur Stellungnahme und Einreichung zusätzlicher Angaben übermittelt. Anschließend wurden bei der Antragstellerin zusätzliche Angaben angefordert.

27. Die abschließende Bewertung der verschiedenen Unterlagen durch den Ausschuss fand zwischen Dezember 1997 und Januar 2001 statt und hätte in der Ausschusssitzung vom 7. Dezember 2001 abgeschlossen werden sollen.

28. Am 8. November 2001 stellte die Kommission in ihrem Entwurf für den Beurteilungsbericht fest, dass Flusilazol anscheinend den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 91/414 entspreche, jedoch zusätzliche Studien notwendig seien, um dieses Ergebnis zu bestätigen.

29. Nachdem im September 2003 alle erforderlichen Studien vorlagen, stellte der Bericht erstattende Mitgliedstaat fest, dass Flusilazol keine Gefahr darstelle und in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen werden könne.

30. Anfang Oktober 2004 nahm die Kommission einen Vorschlag für die Aufnahme von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414 an. Am 8. Oktober 2004 beschloss die Kommission jedoch, diesen Vorschlag nicht dem Ausschuss zur Abstimmung vorzulegen.

31. Im April 2005 wurde in der Arbeitsgruppe des Ausschusses ein neuer Vorschlag erörtert, der sich dafür aussprach, dass die Aufnahme von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414 auf einen Zeitraum von sieben Jahren beschränkt und mit der Verpflichtung verbunden werde, dass Versuche durchgeführt würden, die den Testleitlinien entsprächen, die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) damals gerade ausgearbeitet wurden, um potenziell endokrin wirkende Eigenschaften noch besser bewerten zu können.

32. Obwohl der neue Vorschlag dem Ausschuss nicht zur Abstimmung vorgelegt worden war, setzte die Kommission die Antragstellerin im August 2005 davon in Kenntnis, dass sie die Möglichkeit erwäge, die Nichtaufnahme von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414 zu beschließen.

33. Am 10. August 2005 teilte der Bericht erstattende Mitgliedstaat der Kommission mit, dass er mit der Vorgehensweise nicht einverstanden sei.

34. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 setzte die Kommission die Antragstellerin davon in Kenntnis, dass eine etwaige Aufnahme von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414 nur die Kulturen erfassen würde, die tatsächlich im Rahmen der durchgeführten wissenschaftlichen Versuche bewertet worden seien.

35. Am 3. März 2006 konnte im Ausschuss keine hinreichende Mehrheit für die Annahme eines neuen Vorschlags der Kommission erzielt werden. Der Vorschlag sah die Aufnahme von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414 für eine eingeschränkte Anwendung an den Kulturen Getreide, Rapssamen, Mais und Zuckerrüben.

36. Gemäß dem Beschluss 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23) und in Ermangelung eines positiven Abstimmungsergebnisses des Ausschusses legte die Kommission dem Rat am 25. Juni 2006 ihren Vorschlag für die Aufnahme von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414 für einen Zeitraum von sieben Jahren und für eine eingeschränkte Anwendung an Getreide, Rapssamen, Mais und Zuckerrüben vor. Die für die Annahme dieses Vorschlags durch den Rat erforderliche qualifizierte Mehrheit konnte jedoch nicht erreicht werden.

37. Am 13. September 2006 unterbreitete die Kommission dem Rat einen geänderten Vorschlag, der die Aufnahme von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414 für einen beschränkten Zeitraum von 18 Monaten vorsah.

38. Da der Rat keinen Beschluss fasste, erließ die Kommission am 11. Dezember 2006 gemäß Art. 5 Abs. 6 Unterabs. 3 des Beschlusses 1999/468 die streitige Richtlinie in der Fassung ihres letzten Vorschlags, der die Aufnahme von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414 für einen beschränkten Zeitraum von 18 Monaten und eine eingeschränkte Anwendung an den Kulturen Getreide (außer Reis), Rapssamen, Mais und Zuckerrüben vorsieht (im Folgenden: die beanstandeten Beschränkungen).

Verfahren und Anträge der Parteien

39. Am 12. Februar 2007 haben die Antragstellerinnen erstens gemäß Art. 230 Abs. 4 EG eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Richtlinie und zweitens eine Schadensersatzklage gemäß Art. 288 EG erhoben.

40. Am selben Tag haben die Antragstellerinnen gemäß den Art. 242 EG und 243 EG einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem sie erstens die Aussetzung des Vollzugs einiger Bestimmungen der streitigen Richtlinie und zweitens weitere einstweilige Anordnungen beantragen.

41. Die Kommission hat am 28. Februar 2007 zum Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Stellung genommen, und die Antragstellerinnen haben ihre endgültigen Stellungnahmen am 15. März 2007 eingereicht.

42. Am 23. April 2007 hat eine mündliche Anhörung der Parteien stattgefunden.

43. In ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen die Antragstellerinnen,

– anzuordnen, dass die Kommission geeignete Maßnahmen ergreift, um bis zum Erlass des Urteils

– den Zeitpunkt des Ablaufs des Aufnahmezeitraums von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414, der durch den Anhang der streitigen Richtlinie derzeit auf den 30. Juni 2008 festgelegt ist, zu verschieben;

– den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten nach einer Neubewertung die Zulassung für Produkte, die Flusilazol enthalten, ändern oder widerrufen müssen und der durch Art. 3 Abs. 2 der streitigen Richtlinie ebenfalls auf den 30. Juni 2008 festgelegt wird, zu verschieben;

– anzuordnen, dass die Kommission geeignete Maßnahmen ergreift, um bis zum Erlass des Urteils die Beschränkung auszusetzen, die in Teil A der Sonderbestimmungen des Anhangs der streitigen Richtlinie enthalten ist und sich auf die Kulturarten bezieht, an denen die Anwendung von Flusilazol von den Mitgliedstaaten aufgrund der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414 zugelassen werden kann, und die bis zum 30. Juni 2007 umgesetzt sein muss;

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

44. Die Kommission beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig oder unbegründet abzuweisen und den Antragstellerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

45. Das Gericht kann gemäß den Art. 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Art. 225 Abs. 1 EG, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Maßnahme aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

46. Nach Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnung den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (fumus boni iuris) . Diese Voraussetzungen haben kumulativen Charakter, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, C‑268/96 P[R], Slg. 1996, I‑4971, Randnr. 30). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C‑445/00 R, Slg. 2001, I‑1461, Randnr. 73).

47. Darüber hinaus verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen und kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C‑149/95 P[R], Slg. 1995, I‑2165, Randnr. 23, und vom 17. Dezember 1998, Emesa Sugar/Kommission, C‑364/98 P[R], Slg. 1998, II‑8815, Randnr. 44).

Vorbringen der Parteien

Zur Zulässigkeit

48. Nach Auffassung der Kommission ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig.

49. In diesem Zusammenhang macht die Kommission zum einen geltend, dass die Klage, mit der dieser Antrag zusammenhänge, unzulässig sei, weil erstens die Antragstellerinnen die Nichtigerklärung einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung, im vorliegenden Fall einer Richtlinie, beantragt hätten, obwohl keine von ihnen von der Richtlinie individuell betroffen sei, und weil zweitens die Anträge zur Hauptsache, die sich auf die Nichtigerklärung der beanstandeten Beschränkungen richteten, unzulässig seien, da die genannten Beschränkungen als Einheit zu begreifen seien und nicht vom Rest der Richtlinie getrennt werden könnten.

50. Unzulässig sei zum anderen der Antrag, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter der Kommission den Erlass bestimmter Maßnahmen aufgeben möge, weil erstens das Gericht nicht befugt sei, im Rahmen von Nichtigkeitsklagen, die gemäß Art. 230 EG erhoben worden seien, Anweisungen zu erteilen, und weil zweitens eine solche Anweisung keine Wirkung entfalten könne, da sie sich auf die Änderung einer geltenden Rechtsvorschrift richte, zu deren Erlass die Kommission ohne Mitwirkung der anderen am Rechtsetzungsverfahren beteiligten Parteien, die sich dem entgegenstellen könnten, nicht befugt sei.

51. Nach Auffassung der Antragstellerinnen sind die Klage und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässig.

Zum fumus boni iuris

52. Nach Auffassung der Antragstellerinnen ist die streitige Richtlinie rechtswidrig, da sie erstens, indem sie die beanstandeten Beschränkungen auf der Grundlage einer Bewertung der Gefahren von Flusilazol und nicht aufgrund einer Bewertung seiner Risiken einführe, gegen die Richtlinie 91/414 verstoße, nach der jeder Wirkstoff aufgrund einer Risikobewertung zu bewerten sei.

53. Die Wirkungen, die Flusilazol auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt habe, seien gemäß den anwendbaren Bestimmungen bewertet worden. Alle Beweise, die im Hinblick auf etwaige Bedenken hinsichtlich seiner toxischen Wirkungen, einschließlich des Risikos endokrin wirkender Eigenschaften, verfügbar seien, seien im Bewertungsverfahren berücksichtigt worden. In diesem Verfahren habe die Antragstellerin bewiesen, dass sichere Anwendungen von Flusilazol existierten, und die Kommission sei, mit gewissen Einschränkungen, im Juni 2004 in ihrem Entwurf für den Beurteilungsbericht hinsichtlich der Sicherheit von Flusilazol zu einem positiven Ergebnis gekommen.

54. Allein die Besorgnis, die verschiedene Mitgliedstaaten hinsichtlich gefährlicher Eigenschaften von Flusilazol geäußert hätten, rechtfertige weder dessen Verbot nach dem 30. Juni 2008 noch den vorherigen Widerruf aller Zulassungen dieses Wirkstoffs für Anwendungen, die nicht durch die streitige Richtlinie zugelassen seien, ab dem 30. Juni 2007.

55. Zweitens verstoße die streitige Richtlinie gegen das Vorsorgeprinzip, dessen Anwendung sich nur auf eine Risikobewertung und nicht auf eine Gefahrenbewertung stützen dürfe.

56. Drittens verstoße die streitige Richtlinie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da erstens die Kommission in vergleichbaren Fällen noch nie solche Beschränkungen erlassen habe, zweitens die streitige Richtlinie die Mitgliedstaaten daran hindere, Risikomanagemententscheidungen zu treffen, insbesondere im Hinblick auf andere Anwendungen, für die Flusilazol zugelassen werden könnte, und drittens andere, weniger restriktive Maßnahmen hätten erlassen werden können.

57. Viertens habe die Kommission gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da andere Wirkstoffe, bei denen die Toxizität offensichtlicher sei als bei Flusilazol, ohne Beschränkung in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen worden seien.

58. Fünftens habe die Kommission durch den Erlass der streitigen Richtlinie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, das Recht der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör, den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die ihr obliegende Begründungspflicht verstoßen.

59. Sechstens sei die streitige Richtlinie mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, da die beanstandeten Beschränkungen auf Bedenken einiger Mitgliedstaaten beruhten, die nicht dokumentiert seien.

60. Schließlich beruhe die streitige Richtlinie auf einem Ermessensmissbrauch.

61. Nach Auffassung der Kommission ist die streitige Richtlinie rechtmäßig.

62. Die Kommission ruft vorab in Erinnerung, dass erstens nach der Durchführung des Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414 nur sie befugt sei, einen Beschluss über die Sicherheit von Flusilazol zu erlassen. Im vorliegenden Fall habe dieses Verfahren Anlass zu Zweifeln hinsichtlich der Wirkungen von Flusilazol auf das Hormonsystem gegeben. Im Rahmen ihres Ermessens habe die Kommission daher beschließen können, den Vertrieb von Flusilazol nur unter bestimmten restriktiven Voraussetzungen zuzulassen.

63. Zweitens trügen die beanstandeten Beschränkungen dem Bemühen der Kommission Rechnung, das Vorsorgeprinzip anzuwenden, das sich nicht nur auf eine Risikobewertung, sondern auch auf ein Risikomanagement stützen könne.

64. Drittens sei das Gericht nur eingeschränkt befugt, eine Maßnahme wie die streitige Richtlinie zu beurteilen, da die Richtlinie das Ergebnis komplexer Bewertungen technischer Fragen sei.

65. Was das Vorbringen der Antragstellerinnen betrifft, erwidert die Kommission erstens mit Bezug auf die Beschränkung der Anwendungen von Flusilazol, dass sie vergleichbare Beschränkungen erlassen habe, als in anderen Fällen Zweifel hinsichtlich der Gefährlichkeit von bewerteten Wirkstoffen aufgekommen seien. In der vorliegenden Rechtssache sei die genannte Beschränkung durch die Risiken endokrin wirkender Eigenschaften gerechtfertigt, die von der Kommission festgestellt worden seien, als sie gemäß Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 beschlossen habe, nur solche Anwendungen zuzulassen, die tatsächlich Gegenstand wissenschaftlicher Versuche gewesen seien.

66. Zweitens sei die Beschränkung, die sich auf den befristeten Zeitraum von 18 Monaten für die Aufnahme von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414 beziehe, darauf gerichtet, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, sich angesichts der besonderen Gefahren von Flusilazol vorrangig mit diesem Wirkstoff zu befassen.

67. Drittens könne der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht unabhängig von der Verletzung eines anderen Rechts geltend gemacht werden.

68. Was viertens das Recht auf rechtliches Gehör betreffe, hätten die Antragstellerinnen nicht nachgewiesen, dass sie während des Bewertungsverfahrens daran gehindert worden seien, Argumente vorzutragen.

69. Fünftens hätten die Antragstellerinnen nicht dargelegt, inwiefern der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt sei.

70. Was sechstens den Grundsatz des Vertrauensschutzes betreffe, hätten die Antragstellerinnen keine Umstände dargelegt, auf die sie ihr Vertrauen gestützt hätten.

71. Was siebtens den Gleichbehandlungsgrundsatz betreffe, müsse jeder Wirkstoff unabhängig von den übrigen Wirkstoffen bewertet werden, und wenn ein Wirkstoff zugelassen werde, könnten Maßnahmen zur Risikominderung erlassen werden.

72. Was achtens die Verletzung der Begründungspflicht betreffe, erinnert die Kommission daran, dass die Erwägungsgründe 6 und 8 der streitigen Richtlinie die Gründe enthielten, die sie zum Erlass der beanstandeten Beschränkungen bewogen hätten.

73. Was neuntens die Rüge betreffe, mit der der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorgeworfen werde, so sei ein solcher nicht nachgewiesen.

74. Was schließlich den Ermessensmissbrauch betreffe, hätten die Antragstellerinnen nicht dargelegt, worin das von der Kommission verfolgte rechtswidrige Ziel bestehen solle.

Zur Dringlichkeit

75. Die Antragstellerinnen halten es für dringlich, ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben, damit ihnen kein schwerer und nicht wiedergutzumachender, nicht rein finanzieller Schaden entstehe. Der Schaden bestehe erstens aus dem nicht wiedergutzumachenden Verlust ihres Anteils am europäischen Markt für Triazolfungizide, zweitens aus der Schließung ihres Fabrikstandorts in Cernay (Frankreich) und drittens aus dem Schaden der Flusilazol anwendenden Landwirte sowie der gesamten europäischen Landwirtschaft.

76. Zum ersten Schaden, den die Antragstellerinnen geltend machen und der mit dem nicht wiedergutzumachenden Verlust ihrer Anteile am europäischen Markt für Triazolfungizide verbunden sein soll, tragen die Antragstellerinnen im Wesentlichen vor, dass erstens der geltend gemachte Schaden unmittelbar bevorstehe, da die streitige Richtlinie auf ein Vertriebsverbot für Flusilazol hinauslaufe und ab dem 30. Juni 2008 zu einer Verringerung des Geschäftswerts der Antragstellerinnen führen werde, dessen derzeitiger Nettowert auf der Grundlage der Einnahmen, die sie mit dem Vertrieb von Flusilazol zwischen 2007 und 2017 hätten erzielen können, auf ungefähr 84 Mio. Euro geschätzt werde.

77. Zweitens sei der Schaden irreversibel, da erstens die Antragstellerinnen keine Ersatzprodukte besäßen, die sie anstelle von Flusilazol auf den Triazolfungizidmarkt bringen könnten, und zweitens die Wettbewerber der Antragstellerinnen auf diesem Markt, u. a. Bayer CropScience, BASF und Syngenta, mit Leichtigkeit die Marktanteile der Antragstellerinnen an sich ziehen würden. Denn die Antragstellerinnen verfügten nur über einen Marktanteil von ungefähr [ vertraulich ](1), während die Marktanteile von Bayer CropScience, BASF und Syngenta sich auf [ vertraulich ] beliefen. Drittens werde der Ruf von Flusilazol durch das künftige Verbot seiner Anwendung, das sich aus der streitigen Richtlinie ergebe, gefährdet, und die Kunden würden den Wirkstoff anschließend nicht mehr bestellen wollen. Viertens würden die amtlichen technischen Berater in den Mitgliedstaaten Flusilazol aus ihren Beratungsprogrammen streichen, so dass es nach einer längeren Abwesenheit von Flusilazol extrem schwierig – wenn nicht unmöglich – würde, den Wirkstoff wieder in diese Programme aufzunehmen. Fünftens hätte die Sensibilität, die die Kunden und Geschäftspartner der Antragstellerinnen bei Fragen der öffentlichen Gesundheit an den Tag legten, zur Folge, dass das Vertrauen in das fragliche Produkt verloren ginge. Sechstens sei auch der Ruf der Antragstellerinnen in der fraglichen Branche gefährdet.

78. Zum zweiten Schaden, den die Antragstellerinnen geltend machen und der mit der Schließung des Industriestandorts in Cernay, wo die Antragstellerinnen ihre gesamte Flusilazolherstellung für den europäischen Markt konzentriert halten, verbunden sein soll, tragen die Antragstellerinnen im Wesentlichen vor, dass die Schließung eines solchen Standorts, dessen Produktion zu [ vertraulich ] für den europäischen Markt bestimmt sei, erstens zu einem Verlust von 40 Arbeitsplätzen am Standort selbst, zweitens zu einem Verlust Dutzender von Arbeitsplätzen in Unternehmen, die Flusilazol verarbeiteten, führen würde, drittens zur Folge hätte, dass die Anlage, falls sie umgestellt werden müsse, bei Nichtigerklärung der streitigen Richtlinie durch das Gericht später nicht wieder umgestellt werden könne, viertens zu einer schweren Beeinträchtigung der Rohstofflieferanten und fünftens zu einer erheblichen Reduzierung der Investitionen für Forschung und Entwicklung führen würde.

79. Zum dritten Schaden, den die Antragstellerinnen geltend machen und der mit dem Schaden der Flusilazol verwendenden Landwirte und der europäischen Landwirtschaft im Allgemeinen verbunden sein soll, tragen die Antragstellerinnen vor, erstens gebe es außer Flusilazol derzeit keine technische Lösung zur Bekämpfung von Rebstockkrankheiten, zweitens gebe es kein anderes eingetragenes Produkt, das zur Phomopsiseindämmung bei Sonnenblumen geeignet sei, und drittens sei Flusilazol das einzige Produkt, mit dem Krankheiten bei Flachs und Hanf behandelt werden könnten. Darüber hinaus würde bei anderen Kulturen eine Rücknahme von Flusilazol dazu führen, dass die Kosten des Schutzes der Kulturen gegen Pilzbefall steigen würden. Die Antragstellerinnen beziffern den Schaden, der den europäischen Landwirten entstände, auf ungefähr 90 Mio. Euro.

80. Nach Auffassung der Kommission haben die Antragstellerinnen die Dringlichkeit ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht bewiesen.

81. Die Kommission trägt vorab eine Reihe von Überlegungen vor, mit denen sie erstens darlegt, dass die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Schäden finanzieller Art seien, so dass sie nicht als nicht wiedergutzumachende Schäden angesehen werden könnten. Zweitens hätten die Antragstellerinnen ihr Vorbringen nicht anhand von Unterlagen bewiesen, die aus unabhängigen Quellen stammten. Drittens hätten die Antragstellerinnen Dokumente beibringen müssen, anhand deren sich der jeweilige Schaden nachweisen lasse, der jeder der Antragstellerinnen drohe. Viertens seien nur die Folgen, die ein 18-monatiges Vertriebsverbot von Flusilazol für die Antragstellerinnen haben könnte, und nicht die potenziellen Folgen eines Totalverbots zu beurteilen, da man nicht wissen könne, welche Regelung nach dem 30. Juni 2008 für Flusilazol gelten werde. Da sich außerdem der Zeitraum, den die streitige Richtlinie für den Absatz der Lagerbestände vorsehe, bis zum 30. Juni 2007 erstrecke, dürfe sich die Beurteilung der Folgen nur auf den Zeitraum zwischen dem 30. Juni 2007 und dem 30. Juni 2008 beziehen. Fünftens stehe der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Schaden nicht unmittelbar bevor. Sechstens hätten die Antragstellerinnen nicht bewiesen, dass die Zulassung für den Flusilazolvertrieb nach dem 30. Juni 2008 nicht erneuert werden könne.

82. Was die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Schäden betrifft, trägt die Kommission zur Verringerung des Geschäftswerts der Antragstellerinnen vor, dass das Kriterium zur Berechnung des derzeitigen Nettogeschäftswerts, der sich auf die Einnahmen beziehe, die die Antragstellerinnen durch den Flusilazolvertrieb zwischen 2007 und 2017 hätten erzielen können, fehlerhaft sei. Erstens stütze es sich auf die falsche Annahme, dass die Eintragung von Flusilazol nach den von der streitigen Richtlinie vorgesehenen 18 Monaten nicht erneuert werde. Es sei jedoch nicht abzusehen, welche Regelung nach dieser Frist für Flusilazol gelten werde. Zweitens werde in der Berechnung ein Schaden berücksichtigt, der im Wesentlichen erst lange Zeit nach dem Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache eintreten werde. Drittens würden von den Antragstellerinnen zwischen 2007 und 2017 jährlich beträchtliche Beträge als Ausgaben abgezogen, die in [ vertraulich ] und [ vertraulich ] enthalten seien. Wenn Flusilazol nicht vertrieben werde, könne es jedoch auch keine Ausgaben für dessen Vermarktung, Verwaltung oder Vertrieb geben.

83. Zum behaupteten Verlust der Anteile der Antragstellerinnen am Triazolfungizidmarkt macht die Kommission erstens geltend, dass ein solcher Verlust voraussetze, dass die Eintragung von Flusilazol nach den von der streitigen Richtlinie vorgesehenen 18 Monaten nicht erneuert werde, was nicht bewiesen werden könne.

84. Zweitens hätten die Antragstellerinnen, selbst bei Annahme eines völligen Verbots des Flusilazolvertriebs nach dem 30. Juni 2008, beweisen müssen, dass sie aufgrund dieses Umstands in eine Lage versetzt würden, die ihre Existenz gefährden oder ihre Marktanteile irreversibel verändern könnte. Insbesondere hätten sie darlegen müssen, dass strukturelle oder rechtliche Hindernisse sie davon abhalten würden, sich erneut auf dem Markt zu betätigen, wenn die streitige Richtlinie endgültig vom Gericht für nichtig erklärt werden sollte.

85. Was drittens das Vorbringen der Antragstellerinnen betreffe, zum einen würden die Anbieter anderweitige Maßnahmen treffen und daher nicht mehr auf die Antragstellerinnen zurückkommen und zum anderen würden die amtlichen technischen Berater Flusilazol nicht mehr in ihre Beratungsprogramme aufnehmen, was diesen Beschluss irreversibel mache, ist die Kommission der Auffassung, dass beide Argumente nicht durch Tatsachen belegt seien.

86. Was viertens die Möglichkeit der Ersetzung von Flusilazol betreffe, könnten zum einen die Fungizide Tebuconazol und Proquinazid, die auch von den Antragstellerinnen vertrieben würden, Flusilazol ersetzen, und zum anderen könnten die Antragstellerinnen, selbst wenn sie keine eigenen Ersatzprodukte besäßen, Vertriebsverträge schließen, um die Produkte anderer Hersteller zu vertreiben.

87. Was fünftens das Vorbringen der Antragstellerinnen betreffe, selbst wenn die streitige Richtlinie für nichtig erklärt würde, könnten sie sich nicht erneut auf dem Markt betätigen, da die Verbraucher über die Wirkungen für die öffentliche Gesundheit beunruhigt sein würden, macht die Kommission geltend, erstens könnten die Antragstellerinnen, wenn die streitige Richtlinie für nichtig erklärt werden sollte, eine Informationskampagne organisieren, um ihre Kunden zu einer Rückkehr zu ihrem Produkt zu überreden, und zweitens hätten die Antragstellerinnen keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergebe, weshalb es in einem solchen Fall unmöglich sein solle, die Kunden davon zu überzeugen, wieder Flusilazol zu kaufen.

88. Sechstens hätten die Antragstellerinnen keinen Umstand vorgetragen, mit dem sich nachweisen lasse, dass ihre Wettbewerber ihre Marktanteile übernehmen würden und dieser Verlust von Marktanteilen irreversibel wäre.

89. Was die Schließung der Anlage in Cernay betreffe, hätten die Antragstellerinnen erstens nichts vorgetragen, was die Feststellung rechtfertigen würde, dass die außerhalb der Gemeinschaft getätigten Verkäufe nicht ausreichen würden, um die Schließung dieser Anlage zu verhindern, und zweitens machten die Antragstellerinnen Schäden geltend, die in Wirklichkeit Dritten entstehen würden und daher nicht unmittelbar von den Antragstellerinnen zu tragen wären.

90. Der Schaden für die europäische Landwirtschaft sei erstens rechtlich nicht hinreichend bewiesen, und zweitens handle es sich nicht um einen unmittelbaren Schaden der Antragstellerinnen.

91. Was schließlich die Möglichkeit betreffe, dass der behauptete Schaden die Existenz der Antragstellerinnen gefährde, macht die Kommission geltend, erstens sei die Muttergesellschaft der Gruppe, der die Antragstellerinnen angehörten, ein bedeutendes Unternehmen, für das 2006 Einnahmen in Höhe von 27,4 Mrd. USD gemeldet worden seien, zweitens entspreche der behauptete Verlust in Höhe von 84 Mio. Euro ungefähr 0,22 % der gesamten Börsenkapitalisierung der Muttergesellschaft und drittens betrage der behauptete Verlust nur 0,108 %, d. h. ein Tausendstel, der jährlichen Einnahmen der Gruppe.

92. In ihren endgültigen Stellungnahmen vom 15. März 2007 setzen sich die Antragstellerinnen mit den Argumenten der Kommission auseinander.

93. Zunächst bekräftigen die Antragstellerinnen, dass die streitige Richtlinie auf ein Vertriebsverbot für Flusilazol ab dem 30. Juni 2008 hinauslaufe. Denn da die Möglichkeit einer Verlängerung rein hypothetisch sei, könne sie die Dringlichkeit nicht ausschließen, weil ein Antrag auf einstweilige Anordnung nämlich auf der Grundlage der Situation, wie sie bei Antragstellung gegeben sei, beurteilt werden müsse.

94. Nach dem 30. Juni 2008 – bzw. nach Ablauf der von der streitigen Richtlinie vorgesehenen 18 Monate – sei der Vertrieb von Flusilazol nämlich aufgrund der Richtlinie verboten.

95. In diesem Zusammenhang machen die Antragstellerinnen im Wesentlichen erstens geltend, dass die Kommission, obwohl sie vorgetragen habe, dass das Verfahren zur Verlängerung des Zeitraums der Aufnahme von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414 sehr schnell sein könne, nichts vorgetragen habe, was die Feststellung zulasse, dass eine endgültige Bewertung von Flusilazol in wenigen Monaten durchgeführt werden könne, wo doch erstens bis zum heutigen Zeitpunkt mehrere Jahre nicht ausgereicht hätten, um eine solche Bewertung zum Abschluss zu bringen, und zweitens ein Verlängerungsantrag normalerweise mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Zulassung des fraglichen Wirkstoffs gestellt werden müsse. Zweitens habe die Kommission nicht dargelegt, inwiefern sich die Situation während der 18 Monate, in denen Flusilazol noch teilweise für die zugelassenen Anwendungen vertrieben werden dürfe, ändern könnte. Was drittens das Vorbringen der Kommission betreffe, der Antrag auf einstweilige Anordnung sei verfrüht, was auf der Vorstellung beruhe, die Kommission könne grundsätzlich einen Beschluss fassen, der ihren ursprünglichen Beschluss abändere, so hätte dies zur Folge, dass ein solcher Antrag in Wirklichkeit stets als verfrüht anzusehen wäre und daher nicht zugelassen werden könnte, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegenstandslos werden sollte. Viertens komme jeder Beschluss, der nach dem Zeitraum von 18 Monaten ergehe, zu spät, um die negativen Auswirkungen der beanstandeten Beschränkungen zu verhindern.

96. Die Antragstellerinnen tragen vorab einige Überlegungen zum Verlust ihrer Marktanteile vor, um zu beweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts die Voraussetzung der Dringlichkeit, die für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen notwendig sei, nicht erfordere, dass die Gefahr des Verschwindens des Antragstellers nachgewiesen werde. Für die Dringlichkeitsvoraussetzung sei der Nachweis ausreichend, dass ihnen ein irreversibler Verlust ihrer Marktanteile drohe.

97. Was den nicht wiedergutzumachenden Charakter des geltend gemachten Schadens betreffe, so könnten erstens die von der Kommission aufgeführten Produkte nicht als Ersatzprodukte angesehen werden, weil die Antragstellerinnen Tebuconazol auf der Grundlage einer Lizenz vertrieben, die ihnen nur den Vertrieb in den Vereinigten Staaten erlaube, und sie Proquinazid auf der Grundlage einer Lizenz vertrieben, die ihnen nur den Vertrieb für Anwendungen an anderen Kulturen oder gegen andere Krankheiten als diejenigen, für die Flusilazol vertrieben werde, erlaube. Zweitens würden die Antragstellerinnen bis zum Vertrieb eines neuen Wirkstoffs mindestens zehn Jahre benötigen, um die Studien, Forschungsarbeiten und Verwaltungsverfahren durchzuführen, die für die Entwicklung eines neuen Wirkstoffs erforderlich seien. Drittens seien die von der Kommission angeregten Alternativlösungen, wie Parallelimporte, Vertriebsverträge mit anderen Herstellern und Vertrieb generischer Produkte, nicht praktikabel, da es erstens für einen konkurrierenden Hersteller wirtschaftlich keinen Sinn ergebe, den Antragstellerinnen das Überleben auf diesem Markt zu ermöglichen, zweitens Parallelimporte nur in einem begrenzten Umfang möglich seien, der für die Deckung der Kosten der Antragstellerinnen nicht ausreiche, und drittens die Antragstellerinnen nicht auf dem Markt für generische Produkte aktiv seien und jedenfalls auch die Entwicklung eines generischen Produkts mehrere Jahre benötigen würde. Viertens werde der Widerruf der Zulassung für den Flusilazolvertrieb die Marktstruktur irreversibel verändern angesichts der Tatsache, dass erstens, wie mehrere Vertriebshändler bezeugt hätten, der Widerruf der Zulassung für ein Produkt den Ruf des Produkts auf nicht wiedergutzumachende Weise beschädigen würde und zweitens die Unbeweglichkeit der Verbraucher zur Folge habe, dass sie nicht erneut von einem Produkt zu einem anderen wechseln würden, das sie gerade aufgegeben hätten.

98. Schließlich werde der Widerruf der Zulassung des Flusilazolvertriebs zur Schließung der Anlage in Cernay führen, deren Produktion zu [ vertraulich ] für den europäischen Markt bestimmt sei. Denn die Herstellung würde für neun Monate unterbrochen, wodurch Unkosten in Höhe von [ vertraulich ] entstehen würden, da ein Monat Stillstand Kosten in Höhe von [ vertraulich ] verursachen würde. Darüber hinaus würden sich die Kosten, die pro Kilogramm verkaufter flusilazolbasierter Produkte entständen, schätzungsweise auf [ vertraulich ] erhöhen, da die Kosten pro Kilogramm Rohstoff aufgrund der geringeren Liefermengen steigen würden. Die Fixkosten der Flusilazolherstellung im Jahr 2006, die sich insgesamt auf [ vertraulich ] beliefen, müssten auf die verbleibende Flusilazolmenge verteilt werden, so dass sich die Herstellungskosten von Flusilazol um [ vertraulich ] pro Liter Endprodukt erhöhen würden.

99. In der Anhörung hat die Kommission erstens zu den Auswirkungen der streitigen Richtlinie erklärt, zum einen hätten die Antragstellerinnen nichts vorgetragen, was die Feststellung rechtfertigen würde, dass die Richtlinie ab dem 30. Juni 2008 den Flusilazolvertrieb verbieten werde, und zum anderen sei, selbst wenn man annehme, dass ein Verbot des Flusilazolvertriebs beschlossen werde, der Widerruf nationaler Zulassungen eine Folge des Beschlusses und nicht der streitigen Richtlinie, so dass der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Schaden nur hypothetisch sei.

100. Was zweitens den nicht wiedergutzumachenden Charakter des Schadens, den die Antragstellerinnen geltend machen, betreffe, sei deren Argumentation widersprüchlich, da sie sich gleichzeitig einerseits auf die einzigartigen Eigenschaften von Flusilazol bezögen, um zu beweisen, dass Flusilazol nicht durch andere Produkte ersetzbar sei, und andererseits auf verschiedene vorhandene Ersatzprodukte verwiesen, um zu beweisen, dass die Verbraucher nicht zu Flusilazol zurückkehren würden, falls das Gericht die streitige Richtlinie für nichtig erklären sollte.

101. Was den behaupteten schweren Schaden betreffe, könnten sich die Antragstellerinnen nicht auf die Geltendmachung eines Verlusts an Marktanteilen beschränken, sondern sie müssten angesichts der Dimensionen der Gruppe, der sie aufgrund der Kapitalbeteiligung angehörten, auch nachweisen, dass ein solcher Verlust ihnen einen schweren Schaden verursachen würde.

Zur Interessenabwägung

102. Nach Auffassung der Antragstellerinnen fällt die Interessenabwägung zu ihren Gunsten aus, weil sich erstens die beantragten einstweiligen Anordnungen auf die Aufrechterhaltung der derzeitigen Lage beschränkten und weil zweitens Flusilazol für die Landwirte der Gemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sei und ihnen den Wettbewerb mit den übrigen Landwirten weltweit ermögliche.

103. In der Anhörung haben die Antragstellerinnen außerdem beantragt, dass die Schäden, die den Arbeitnehmern, den von der Flusilazolherstellung abhängigen Unternehmen, den Landwirten, die diesen Wirkstoff anwendeten, und der europäischen Landwirtschaft im Allgemeinen entstehen könnten und die sie in ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht hätten, im Rahmen der Interessenabwägung gewürdigt würden.

104. Nach Auffassung der Kommission muss die Interessenabwägung zu einer Zurückweisung des Antrags führen, weil erstens die beanstandeten Beschränkungen als Einheit zu begreifen seien und nicht vom Rest der Richtlinie getrennt werden könnten, ohne den Zweck der Vorschrift, den Schutz der öffentlichen Gesundheit, zu gefährden, und zweitens im Fall einer Aussetzung der beanstandeten Beschränkungen der Gesundheits- und Umweltschutz geschwächt würde.

Würdigung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter

Zur Zulässigkeit

105. Nach Art. 104 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung sind Anträge gemäß Art. 242 EG auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Gemeinschaftsorgans nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat.

106. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Zulässigkeit der Klage zwar grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfen, um nicht der Entscheidung zur Hauptsache vorzugreifen, jedoch kann der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Handlun g nur für zulässig erklärt werden, wenn der Antragsteller die Zulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zusammenhängt, glaubhaft macht; nur so lässt sich nämlich verhindern, dass er im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung erwirken könnte, deren Nichtigerklärung der Gemeinschaftsrichter später ablehnt, weil er die Klage im Verfahren zur Hauptsache für unzulässig erklärt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. November 1999, Pfizer Animal Health/Rat, C‑329/99 P[R], Slg. 1999, I‑8343, Randnr. 89, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 2004, Região autónoma dos Açores/Rat, T‑37/04 R, Slg. 2004, II‑2153, Randnr. 108).

107. Eine solche Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarisch (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, C‑300/00 P[R], Slg. 2000, I‑8797, Randnr. 35, Beschluss Região autónoma dos Açores/Rat, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 109).

108. Im Rahmen eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann nämlich die Zulässigkeit der Klage nur Gegenstand einer ansatzweisen Prüfung sein, deren Zweck die Untersuchung ist, ob der Antragsteller ausreichende Umstände anführt, die den Schluss zulassen, dass die Zulässigkeit der Klage nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darf den Antrag nur dann für unzulässig erklären, wenn die Zulässigkeit der Klage völlig ausgeschlossen ist. Denn es würde der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgreifen, wenn im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit entschieden würde, falls diese nicht dem ersten Anschein nach völlig ausgeschlossen ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001, Petrolessence und SG2R/Kommission, T‑342/00 R, Slg. 2001, II‑67, Randnr. 17, vom 19. Dezember 2001, Government of Gibraltar/Kommission, T‑195/01 R und T‑207/01 R, Slg. 2001, II‑3915, Randnr. 47, und Região autónoma dos Açores/Rat, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 110).

109. In der vorliegenden Rechtssache tritt der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer Nichtigkeitsklage hinzu, deren Zulässigkeit die Kommission bestreitet.

110. Daher ist zu prüfen, ob die von den Antragstellerinnen vorgetragenen Umstände auf den ersten Blick den Schluss zulassen, dass die Zulässigkeit der Klage nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.

111. Die Kommission bestreitet, dass die Antragstellerinnen von der streitigen Richtlinie individuell betroffen seien.

112. In diesem Zusammenhang ist erstens festzustellen, dass die Antragstellerinnen in der Anhörung ein Dokument vorgelegt haben, aus dem hervorgeht, dass Du Pont de Nemours (France) SA, die in der Verordnung Nr. 933/94 als Antragstellerin genannt wird, mittlerweile ihren Firmennamen geändert hat und nun Du Pont de Nemours (France) SAS heißt. Die Du Pont de Nemours (France) SAS ist daher als Antragstellerin anzusehen. Sie hat im Übrigen am Bewertungsverfahren teilgenommen, und ihr sind in diesem Zusammenhang die Verfahrensgarantien zugute gekommen. Unter diesen Umständen kann auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden, dass die erste Antragstellerin von der streitigen Richtlinie individuell betroffen und die von ihr erhobene Klage zulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T‑13/99, Slg. 2002, II‑3305, Randnrn. 99 bis 105, und Alpharma/Rat, T‑70/99, Slg. 2002, II‑3495, Randnrn. 91 bis 96).

113. Zweitens braucht nach ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die Zulässigkeit einer Klage, die von mehreren Klägern gemeinsam erhoben wurde und im Hinblick auf einen Kläger zulässig ist, nicht geprüft zu werden, ob die anderen Kläger klagebefugt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C‑313/90, Slg. 1993, I‑1125, Randnr. 31, Urteile des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑127/99, T‑129/99 und T‑148/99, Slg. 2002, II‑1275, Randnr. 52, und vom 8. Juli 2003, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, T‑374/00, Slg. 2003, II‑2275, Randnr. 57).

114. Was die Zulässigkeit der Klageanträge auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Richtlinie betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung die teilweise Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsakts nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen. Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Akts verändert würde (Urteil des Gerichtshofs vom 30. März 2006, Spanien/Rat, C‑36/04, Slg. 2006, I‑2981, Randnrn. 12 und 13, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C‑68/94 und C‑30/95, Slg. 1998, I‑1375, Randnr. 257).

115. Die Kommission trägt jedoch lediglich vor, dass die beanstandeten Beschränkungen nicht vom Rest der streitigen Richtlinie abtrennbar seien, ohne glaubhaft zu machen, dass die beantragte teilweise Nichtigerklärung den Wesensgehalt der Richtlinie verändern würde.

116. In der vorliegenden Rechtssache machen die Antragstellerinnen geltend, dass sie mit ihrer Klage nicht die Nichtigerklärung der streitigen Richtlinie bezwecken, die im Hinblick auf die Aufnahme von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414 erlassen wurde, sondern dass sie die Aufnahme dieses Wirkstoffs ohne die beanstandeten Beschränkungen, die sie für wissenschaftlich nicht gerechtfertigt und für rechtswidrig halten, erreichen möchten.

117. Im Rahmen eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann die Zulässigkeit der Klage nur Gegenstand einer ansatzweisen Prüfung sein, deren Zweck die Untersuchung ist, ob der Antragsteller ausreichende Umstände anführt, die auf den ersten Blick den Schluss zulassen, dass die Zulässigkeit der Klage nicht ausgeschlossen werden kann. Folglich darf der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter den Antrag nur dann für unzulässig erklären, wenn die Zulässigkeit der Klage völlig ausgeschlossen ist.

118. Anhand der Ausführungen der Kommission kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter jedoch nicht feststellen, ob die angefochtenen Bestimmungen von den übrigen Bestimmungen der streitigen Richtlinie abgetrennt werden können, so dass die Zulässigkeit der Klageanträge nicht auf den ersten Blick ausgeschlossen werden kann.

119. Im Übrigen hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Frage, ob eine teilweise Nichtigerklärung den Wesensgehalt des angefochtenen Rechtsakts verändern würde, ein objektives, nicht aber ein subjektives Kriterium darstellt, das vom politischen Willen des Organs abhängig wäre, das den streitigen Rechtsakt erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C‑239/01, Slg. 2003, I‑10333, Randnr. 37).

120. Das politische Ziel, das die Kommission verfolgte, als sie eine Richtlinie erließ, mit der Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen wurde, und die Aufnahme mit gewissen Beschränkungen verknüpfte, ist daher nicht zu berücksichtigen, wenn beurteilt werden soll, ob die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Richtlinie den Wesensgehalt des angefochtenen Rechtsakts verändern würde.

121. Außerdem war Flusilazol jedenfalls vor dem 30. Juni 2007 ein zugelassener Wirkstoff. Die streitige Richtlinie bewirkt eine Zulassung dieses Wirkstoffs für einen bestimmten Zeitraum und mit bestimmten Anwendungsbeschränkungen. Wenn die Antragstellerinnen jedoch – wie die Kommission geltend macht – nur die vollständige Nichtigerklärung des Rechtsakts und nicht lediglich die Nichtigerklärung der beanstandeten Beschränkungen beantragen könnten, würde eine solche Klage zu einem Flusilazolverbot führen, da den Antragstellerinnen die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414 nicht mehr zugute käme. Eine solche Klage hätte für die Antragstellerinnen keine praktische Wirksamkeit.

122. Folgte man der Argumentation der Kommission, könnten die Antragstellerinnen somit weder die vollständige noch die teilweise Nichtigerklärung des Rechtsakts beantragen und sich folglich auch nicht vor einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden durch die streitige Richtlinie schützen. Daher kann das Vorbringen der Kommission in diesem Stadium keinen Erfolg haben.

123. Nach alledem ist festzustellen, dass in der vorliegenden Rechtssache auf den ersten Blick keine Umstände gegeben sind, die den Schluss zuließen, dass die Zulässigkeit der Klage offensichtlich ausgeschlossen ist.

124. Was die Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betrifft, die die Kommission bestreitet, da der Antrag darauf gerichtet sei, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter der Kommission Anweisungen erteile, ist festzustellen, dass die Antragstellerinnen mit ihrem Antrag in Wirklichkeit die Aussetzung des Vollzugs bestimmter Bestimmungen der streitigen Richtlinie erreichen möchten.

125. Jedenfalls beschränken sich die Antragstellerinnen bei der Begründung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht auf Art. 242 EG, sondern sie berufen sich auch auf Art. 243 EG.

126. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann gemäß Art. 243 EG die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. Insbesondere kann er der Kommission geeignete Anordnungen erteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. August 1983, Muratori/Kommission, 118/83 R, Slg. 1983, 2583, Randnr. 53).

127. Folglich ist auf der Grundlage der von den Parteien vorgetragenen Umstände festzustellen, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässig ist.

Zum fumus boni iuris

128. Zumindest einige der von den Antragstellerinnen geltend gemachten Gründe erscheinen auf den ersten Blick erheblich und jedenfalls nicht völlig ohne Grundlage. Dies trifft insbesondere auf den ersten und den zweiten Grund zu.

129. Diese beiden von den Antragstellerinnen geltend gemachten Gründe stützen sich auf eine gemeinsame Argumentation, die im Wesentlichen auf der Unterscheidung zwischen dem Risikobegriff auf der einen und dem Gefahrenbegriff auf der anderen Seite beruht.

130. In einem vergleichbaren Sektor, der ebenfalls der gemeinsamen Agrarpolitik im Sinne von Art. 37 EG angehörte, hat das Gericht bereits festgestellt, dass der Begriff „Risiko“ eine Funktion der Wahrscheinlichkeit nachteiliger Wirkungen für das von der Rechtsordnung geschützte Gut aufgrund der Verwendung eines Produkts oder Verfahrens darstellt. Der Begriff „Gefahr“ wird in diesem Zusammenhang gemeinhin in einem weiteren Sinne verwendet und bezeichnet jedes Produkt oder Verfahren, das eine nachteilige Wirkung auf die menschliche Gesundheit haben kann (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 147).

131. Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass es bei der Risikobewertung darum geht, den Grad der Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Wirkungen eines bestimmten Produkts oder Verfahrens auf die menschliche Gesundheit und die Schwere dieser potenziellen Wirkungen zu bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 148).

132. Die Antragstellerinnen machen mit ihrem ersten Grund geltend, dass das Bewertungsverfahren im Sinne der Richtlinie 91/414, wie es sich aus Art. 5 der Richtlinie ergebe, auf einer Risikobewertung beruhe. Denn keines der von der fraglichen Vorschrift erfassten Pflanzenschutzmittel habe gefährliche Eigenschaften, und das Ziel der fraglichen Regelung liege in der Steuerung des Risikos, das dem Vertrieb solcher Produkte innewohne.

133. Wie die Antragstellerinnen vortragen, ist gemäß Art. 5 der Richtlinie 91/414 die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I dieser Richtlinie ausgeschlossen, wenn nicht nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse angenommen werden kann, dass mindestens ein Pflanzenschutzmittel, das den fraglichen Wirkstoff enthält, sicher ist. Mit anderen Worten kann ein Wirkstoff, selbst wenn er gefährlich ist, auf den ersten Blick dennoch in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen werden, wenn er bei Beachtung der entsprechenden Anwendungshinweise einen rechtlich akzeptablen Risikostandard einhält.

134. Die Kommission scheint nicht zu bestreiten, dass die Richtlinie 91/414 eine Bewertung der Risiken erfordert, die mit den Wirkstoffen, deren Vertrieb zugelassen werden soll, verbunden sind. Denn sie trägt vor, dass die an die Richtlinie 91/414 anknüpfende streitige Richtlinie auf einer Bewertung der Risiken beruhe, wie sie aus den im Rahmen der Flusilazolprüfung durchgeführten wissenschaftlichen Studien hervorgingen.

135. Die Antragstellerinnen tragen außerdem mit ihrem zweiten Grund vor, dass sich auch das in der vorliegenden Rechtssache von der Kommission selbst geltend gemachte Vorsorgeprinzip auf eine Risikobewertung und nicht auf eine Gefahrenbewertung stütze.

136. Die Antragstellerinnen stützen sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Gerichts, nach der der Vorsorgegrundsatz nur in Fällen eines Risikos insbesondere für die menschliche Gesundheit, das, ohne auf wissenschaftlich nicht verifizierte bloße Hypothesen gestützt zu werden, noch nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden konnte, angewandt werden kann (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 146).

137. Wie die Kommission zu Recht in Erinnerung ruft, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass eine Gemeinschaftsbehörde, die im Rahmen ihrer Aufgabe komplexe Bewertungen vorzunehmen hat, dabei über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, bei der der Gemeinschaftsrichter seine Würdigung des Sachverhalts nicht an die Stelle derjenigen dieser Behörde setzen kann. Somit beschränkt er sich in einem solchen Fall auf die Prüfung der Richtigkeit der Tatsachen und ihrer rechtlichen Einordnung durch diese Behörde und insbesondere der Frage, ob deren Handeln einen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch aufweist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, C‑471/00 P[R], Slg. 2001, I‑2865, Randnr. 96).

138. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht für die Prüfung der zwei in Frage stehenden Gründe über die Frage zu entscheiden haben könnte, ob die Kommission mit dem Erlass der streitigen Richtlinie ihren Ermessensspielraum überschritten hat.

139. In diesem Zusammenhang weisen die Antragstellerinnen darauf hin, dass die Kommission zunächst auf der Grundlage einer Reihe wissenschaftlicher Studien, die die Antragstellerin der Kommission auf deren eigenen Wunsch geliefert habe, zu dem Ergebnis gelangt sei, dass Flusilazol sicher sei und in Anhang I der Richtlinie 91/414 für einen Zeitraum von zehn Jahren aufgenommen werden könne, auch wenn diese Aufnahme an bestimmte Beschränkungen zu knüpfen sei. Erst nach Prüfung des ursprünglichen Entwurfs der Kommission wurde dieser geändert, und zwar mehrfach, bis zu der Fassung, die letztlich von der Kommission verabschiedet wurde. Zur Begründung dieser Änderungen stützte sich die Kommission auf die Risiken, die den endokrin wirkenden Eigenschaften innewohnten, die Flusilazol potenziell zuzuschreiben seien.

140. Wie die Antragstellerinnen geltend machen, hat es auf den ersten Blick jedoch den Anschein, dass eine solche Begründung die zuvor vorgenommene Risikobewertung in Frage stellt.

141. Außerdem scheint dieses Infragestellen der Ergebnisse des Beurteilungsberichts der Kommission und der verschiedenen zusätzlichen Studien auf den ersten Blick nur auf den Bedenken zu beruhen, die einige Mitgliedstaaten im Ausschuss geäußert hatten, wie aus dem siebten Erwägungsgrund der streitigen Richtlinie hervorgeht, ohne dass eindeutig erkennbar wäre, aus welchem Grund die Kommission diesen Bedenken vor den Nachweisen Vorrang einräumte, die sie im Laufe der vielen vorangegangenen Jahre der Bewertung erhoben hatte.

142. Wenn man davon ausgeht, dass die Kommission tatsächlich einen Fehler begangen hat, als sie die streitige Richtlinie auf eine Gefahrenbewertung gestützt hat, und dass sie folglich erstens gegen die Richtlinie 91/414 und zweitens gegen das Vorsorgeprinzip verstoßen hat, kann nach alledem nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Fehler Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Richtlinie haben könnte.

143. Die beiden Gründe, die die Antragstellerin im Wesentlichen erstens auf einen Verstoß gegen die Richtlinie 91/414 stützt, da die streitige Richtlinie nicht auf einer Risikobewertung beruhe, und zweitens auf das Vorsorgeprinzip, erfordern daher aufgrund ihrer Komplexität eine umfangreiche Prüfung, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, und auf den ersten Blick kann ihnen nicht jegliche Grundlage abgesprochen werden. Da die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt ist, erweist es sich daher als gerechtfertigt, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter die übrigen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnungen prüft.

Zur Dringlichkeit

144. Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich die Dringlichkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz danach, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht (vgl. Beschluss Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hängt der Schaden vom Vorliegen mehrerer Faktoren ab, genügt es, dass er mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Januar 2004, Arizona Chemical u. a./Kommission, T‑369/03 R, Slg. 2004, II‑205, Randnr. 71, vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse des Gerichtshofs vom 29. Juni 1993, Deutschland/Rat, C‑280/93 R, Slg. 1993, I‑3667, Randnrn. 32 bis 34, und des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C‑335/99 P[R], Slg. 1999, I‑8705, Randnr. 67).

145. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (Beschluss Arizona Chemical u. a./Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 72; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 67).

146. In der vorliegenden Rechtssache machen die Antragstellerinnen drei Schäden geltend: erstens den Verlust ihrer Anteile am betroffenen Markt, zweitens die Schließung ihres Fabrikstandorts in Cernay und drittens den Schaden der Flusilazol anwendenden Landwirte sowie der gesamten europäischen Landwirtschaft.

147. Vorab ist festzustellen, dass der behauptete schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, der durch die beantragte einstweilige Anordnung verhindert werden soll, vom für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter bei der Prüfung der Dringlichkeitsvoraussetzung nur insoweit berücksichtigt werden kann, als er der Pa rtei entstehen kann, die die einstweilige Anordnung beantragt. Folglich können Schäden, die andere Beteiligte als der Antragsteller möglicherweise durch den Vollzug des angefochtenen Rechtsakts erleiden, von diesem Richter allenfalls bei der Abwägung der betroffenen Belange berücksichtigt werden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. August 2006, Aughinish Alumina/Kommission, T‑69/06 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 80, vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, T‑13/99 R, Slg. 1999, II‑1961, Randnr. 136, und vom 1. Februar 2006, Endesa/Kommission, T‑417/05 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64).

148. Daher werden die Argumente, die die Antragstellerinnen zum Beweis des dritten Schadens, der den Flusilazol anwendenden Landwirten sowie der gesamten europäischen Landwirtschaft entstehen könnte, geltend machen, nur im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt.

149. Folglich sind nur die Schäden zu prüfen, die erstens in der Schließung des Fabrikstandorts in Cernay und zweitens im Verlust der Anteile an den betroffenen Märkten bestehen sollen.

150. Zunächst ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, dass erstens die Auslegung der Bestimmungen der streitigen Richtlinie durch die Antragstellerinnen, denen zufolge Flusilazol nach dem 30. Juni 2008 verboten sei, fehlerhaft sei, zweitens die behaupteten Schäden nicht unmittelbar bevorständen, da man zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht wissen könne, ob Flusilazol nach dem 30. Juni 2008 vollständig verboten bleibe, weil die Kommission eine Änderung der geltenden Vorschriften vorschlagen könne, drittens der gegebenenfalls entstehende Schaden erst nach dem Erlass des Urteils zutage träte und schließlich viertens das Ausmaß des Schadens nur im Hinblick auf dessen Auswirkungen zwischen dem 30. Juni 2007 und dem 30. Juni 2008 zu bewerten sei.

151. Wie die Antragstellerinnen zu Recht geltend machen, ist Flusilazol nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsetzung in der Tat ab dem 30. Juni 2007 teilweise und ab dem 30. Juni 2008 ganz verboten. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter trifft seine Entscheidung jedoch im Hinblick auf dieses Verbot und nicht im Hinblick auf eine hypothetische Rechtsänderung, die möglicherweise von der Kommission vorgeschlagen wird. Der geltend gemachte Schaden steht in der Tat unmittelbar bevor, da erstens die Antragstellerinnen ihre Bestände nach dem 30. Juni 2007 nicht mehr für Kulturen absetzen können, die nicht in der streitigen Richtlinie aufgeführt sind, und zweitens der Schaden ab dem 1. Juli 2007, d. h. deutlich vor dem Erlass des Urteils zur Hauptsache, zu spüren sein wird.

152. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Antragstellerinnen, es sei praktisch unmöglich, die geltenden Vorschriften vor dem 30. Juni 2008 zu ändern, da ein Antrag auf Erneuerung innerhalb einer Frist von zwei Jahren vor dem Ablauf der Aufnahme von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414 zu stellen sei, was aufgrund der Fristen der streitigen Richtlinie unmöglich sei, nicht auf den ersten Blick verworfen werden kann.

153. Denn die Erläuterungen, die die Kommission in diesem Zusammenhang zur Tragweite von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 91/414 abgegeben hat und die darauf gerichtet sind, zwischen der rechtlichen Situation, die im ersten Satz dieser Bestimmung geregelt ist, und der rechtlichen Situation, die in deren zweiten Satz geregelt ist, zu unterscheiden, und denen zufolge die Zweijahresfrist in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar ist, erscheinen zumindest sibyllinisch und können nicht überzeugen.

154. Die Kommission macht nämlich im Wesentlichen geltend, dass erstens, wie der elfte Erwägungsgrund der streitigen Richtlinie bestätige, einem Erneuerungsantrag der Antragstellerinnen oder eines beliebigen sonstigen Betroffenen nichts entgegenstehe. Zweitens trägt sie vor, dass Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 91/414 eine allgemeine Befugnis zur Erneuerung der Aufnahmen begründe und dass am Ende dieses Satzes den nationalen Behörden die Möglichkeit eingeräumt werde, die Aufnahmen zu überprüfen, u. a. wenn Sicherheitsprobleme aufträten, während Satz 2 diese Bestimmung ergänze und sich auf den besonderen Fall richte, in dem Wirkstoffe überprüft würden, deren Aufnahme vor Abschluss der Überprüfung ablaufen könne. Die Kommission ist der Auffassung, da die Überprüfung eines Wirkstoffs auf Betreiben der öffentlichen Stellen und nicht auf Betreiben eines Wirtschaftsteilnehmers erfolge, sei die Überprüfung und folglich Art. 5 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 91/414 auf den Fall eines Antrags auf Erneuerung der Aufnahme nicht anwendbar.

155. Auf den ersten Blick hat es jedoch den Anschein, dass der Antrag, auf den Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 91/414 Bezug nimmt, nicht von dem Antrag unterschieden werden kann, auf den Satz 2 dieser Vorschrift verweist. Die Hypothese einer Überprüfung scheint nämlich einem Antrag auf Erneuerung im Sinne der Verfahrensmodalitäten gemäß Art. 6 dieser Richtlinie innezuwohnen. Denn Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 91/414 scheint auf den ersten Blick zu bestimmen, dass diese Modalitäten auf Erneuerungsanträge im Sinne von Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie anwendbar sind.

156. Daher scheint die Zweijahresfrist des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 91/414 im Fall einer Erneuerung der Aufnahme, wie sie in der vorliegenden Rechtssache in Frage steht, auf den ersten Blick zwingend zu sein.

157. Diese Mindestfrist von zwei Jahren, binnen deren der Erneuerungsantrag zu stellen ist, kann in der vorliegenden Rechtssache nicht eingehalten werden, erstens wegen des Zeitpunkts, zu dem die streitige Richtlinie in Kraft getreten ist, nämlich am 1. Januar 2007, und zweitens wegen des Zeitpunkts, den die streitige Richtlinie für den Ablauf der Aufnahme von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414 vorsieht, den 30. Juni 2008.

158. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der streitigen Richtlinie unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Flusilazol enthält, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der genannten Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B dieser Richtlinie in Bezug auf Flusilazol.

159. Die Neubewertung bezieht sich auf den ersten Blick jedoch nur auf Produkte, die durch die Richtlinie 91/414 zugelassen werden.

160. Entgegen dem Vorbringen der Kommission kann die Neubewertung die Liste der im Sinne der Richtlinie 91/414 zugelassenen Anwendungen daher auf den ersten Blick nicht erweitern, sondern sie könnte vielmehr zu neuen Beschränkungen und sogar zu einem völligen Verbot von Pflanzenschutzmitteln auf Flusilazolbasis führen.

161. Diese summarische Prüfung des vorliegenden rechtlichen Rahmens kann somit nicht auf den ersten Blick ausschließen, dass das Vorbringen der Antragstellerinnen begründet ist und dass folglich der Eintritt des ihnen drohenden Schadens unmittelbar bevorsteht.

Zur Schließung des Fabrikstandorts in Cernay

162. Die Antragstellerinnen machen geltend, dass der Erlass der streitigen Richtlinie zur Schließung des Fabrikstandorts in Cernay führen werde, da die Richtlinie ihnen den Flusilazolvertrieb untersage.

163. Dazu tragen die Antragstellerinnen vor, dass sie in Europa über drei Fabrikstandorte verfügten, von denen sich einer in Cernay befinde. Der Standort Cernay sei der einzige, an dem die Antragstellerinnen Flusilazol herstellten. [ vertraulich ] der Flusilazolherstellung am Standort Cernay sei für den Vertrieb innerhalb der Gemeinschaft bestimmt.

164. Aus den Schriftsätzen der Antragstellerinnen geht jedoch hervor, dass am Fabrikstandort Cernay anscheinend auch andere Wirkstoffe hergestellt werden. Zwar können Produktionseinbußen in Höhe von [ vertraulich ] sicherlich nicht als von begrenztem Umfang angesehen werden, selbst wenn man mit der Kommission annimmt, dass den Antragstellerinnen weitere Märkte außerhalb der Gemeinschaft offenstehen. Die Antragstellerinnen haben jedoch keine Dokumente beigebracht, anhand deren sich bemessen lässt, welche Auswirkungen ein solcher Verlust auf die gesamte Produktion des fraglichen Fabrikstandorts hätte, sondern sie haben sich auf die Beibringung von Dokumenten beschränkt, die sich auf den Geschäftswert beziehen, der mit der Flusilazolherstellung verbunden ist.

165. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Antragstellerinnen rechtlich nicht hinreichend bewiesen haben, dass der Verlust von [ vertraulich ] der Flusilazolherstellung des Standorts Cernay zu dessen Schließung führen würde, was auf dem Flusilazolvertriebsverbot beruhe, das sich aus der streitigen Richtlinie ergebe.

166. Selbst wenn man als von den Antragstellerinnen bewiesen unterstellt, dass der Erlass der streitigen Richtlinie zur Schließung des Fabrikstandorts in Cernay führen würde, ist festzustellen, dass sie nichts vorgelegt haben, womit sich beweisen lässt, dass diese Schließung ihnen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde.

167. Die Antragstellerinnen tragen nämlich vor, dass die Schließung des Industriestandorts in Cernay erstens zu einem Verlust von 40 Arbeitsplätzen am Standort selbst, zweitens zu einem Verlust Dutzender von Arbeitsplätzen in Unternehmen, die Flusilazol verarbeiteten, führen würde, drittens zur Folge hätte, dass die Anlage, falls sie umgestellt werden müsse, bei Nichtigerklärung der streitigen Richtlinie durch das Gericht später nicht wieder umgestellt werden könne, viertens zu einer schweren Beeinträchtigung der Rohstofflieferanten und fünftens zu einer erheblichen Reduzierung der Investitionen für Forschung und Entwicklung führen würde.

168. Angesichts der in Randnr. 147 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ist festzustellen, dass erstens der Verlust von 40 Arbeitsplätzen am Standort Cernay, zweitens der Verlust Dutzender von Arbeitsplätzen in Unternehmen, die Flusilazol verarbeiten, und drittens eine schwere Beeinträchtigung der Rohstofflieferanten keine Schäden sind, die den Interessen der Antragstellerinnen entstünden, so dass sie nur im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden können.

169. Sollten diese Schwierigkeiten die Produktion der Antragstellerinnen oder den Flusilazolproduktionszyklus jedoch irreversibel gefährden, könnten sie im Rahmen der Prüfung der Dringlichkeitsvoraussetzung berücksichtigt werden.

170. Aus den Schriftsätzen der Antragstellerinnen geht jedoch nicht rechtlich hinreichend hervor, dass dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist. Denn sie machen im Wesentlichen lediglich geltend, dass sich die Kosten erhöhen würden, wenn sich die Fabrik in Cernay darauf beschränken müsste, Flusilazol für den Export in Drittstaaten herzustellen. Sie legen jedoch nicht dar, dass es, falls ihrer Klage stattgegeben würde, technisch unmöglich wäre, die Herstellung des Wirkstoffs wieder aufzunehmen.

171. Daher ist dieses Vorbringen im Rahmen der Würdigung der Dringlichkeit nicht zu berücksichtigen.

172. Im Übrigen haben die Antragstellerinnen keinen Beweis für ihr Vorbringen vorgelegt, dass erstens die Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung deutlich verringert würden und zweitens die Fabrik in Cernay später nicht umgestellt werden könnte, wenn das Gericht die streitige Richtlinie für nichtig erklären sollte.

173. Folglich haben die Antragstellerinnen nicht beweisen können, dass eine Schließung des Standorts Cernay ihnen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde.

Zum Schaden aufgrund des behaupteten Verlusts von Marktanteilen

174. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein finanzieller Schaden nur unter besonderen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichthofs vom 3. Juli 1984, De Compte/Parlament, 141/84 R, Slg. 1984, 2575, Randnr. 4, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. April 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T‑392/02 R, Slg. 2003, II‑1825, Randnr. 106, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 113).

175. Nach diesem Grundsatz wäre die beantragte Aussetzung des Vollzugs nur gerechtfertigt, wenn das Fehlen einer solchen Maßnahme die Antragstellerin in eine Lage brächte, in der möglicherweise ihre Existenz gefährdet wäre oder ihre Marktanteile irreversibel geändert würden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 138, und Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 174 angeführt, Randnr. 107).

176. In der vorliegenden Rechtssache machen die Antragstellerinnen nicht geltend, dass die streitige Richtlinie ihre Existenz gefährden würde. Sie tragen jedoch vor, dass die streitige Richtlinie ihre Marktanteile irreversibel ändern würde.

177. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob erstens der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Verlust von Marktanteilen rechtlich hinreichend bewiesen wurde und ob zweitens nachgewiesen wurde, dass der Verlust irreversibel ist.

178. Die Kommission bestreitet nicht, dass die Antragstellerin aufgrund der streitigen Richtlinie erstens ab dem 30. Juni 2007 für Kulturen, die nicht in der genannten Richtlinie aufgeführt werden, und zweitens ab dem 30. Juni 2008 für alle Kulturen am Flusilazolvertrieb gehindert wird, wenn nicht zwischenzeitlich eine Änderung der geltenden Vorschriften vorgenommen wird.

179. Zum irreversiblen Charakter des Verlusts ihrer Anteile am europäischen Triazolfungizidmarkt machen die Antragstellerinnen erstens geltend, dass sie nicht über Ersatzprodukte verfügten, um Flusilazol auf dem Triazolfungizidmarkt zu ersetzen.

180. Zum einen haben die Antragstellerinnen hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die beiden Ersatzwirkstoffe, die die Kommission angeführt hat, bei vernünftiger Betrachtung nicht als Alternative für Flusilazol auf dem europäischen Triazolfungizidmarkt angesehen werden können. Denn erstens ist Tebuconazol ein [ vertraulich ] Wirkstoff zur Bekämpfung von Sojarost, und zweitens wurde Proquinazid für die Bekämpfung eines anderen Krankheitstyps entwickelt und ist in den meisten Mitgliedstaaten nicht bzw. noch nicht zugelassen. Daher machen die Antragstellerinnen zu Recht geltend, dass erstens Flusilazol der einzige Wirkstoff ihrer Produktpalette ist, der der Gruppe der Triazolfungizide angehört, und dass sie zweitens kein anderes Ersatzfungizid herstellen, das geeignet wäre, Flusilazol zu ersetzen, und das für die Kulturen oder Krankheiten eingesetzt werden könnte, die derzeit mit Flusilazol behandelt werden.

181. Zum anderen kann entgegen dem Vorbringen der Kommission bei vernünftiger Betrachtung nicht verlangt werden, dass die Antragstellerinnen zur Verhinderung des Verlustes von Marktanteilen Verträge für den Vertrieb der Produkte anderer Hersteller schließen, da sie sich dadurch vom Willen ihrer Mitbewerber abhängig machen würden.

182. Zweitens lässt die Wettbewerbssituation, wie sie die Antragstellerinnen beschrieben haben, ohne dass dies von der Kommission ernsthaft bestritten worden wäre, ein hohes Maß an Wettbewerb zwischen den verschiedenen Marktteilnehmern erkennen, und es lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass die Wettbewerber der Antragstellerinnen, u. a. Bayer CropScience, BASF und Syngenta, die Marktanteile der Antragstellerinnen an sich ziehen würden.

183. Die Antragstellerinnen verfügen nämlich über einen Marktanteil von ungefähr [ vertraulich ], während die Marktanteile von BASF, Bayer CropScience und Syngenta sich auf [ vertraulich ] bzw. [ vertraulich ] belaufen.

184. Auch wenn Flusilazol einen bestimmten technischen Bedarf deckt und im Hinblick auf bestimmte Kulturen oder Länder einen bedeutenden Marktanteil hat, wird jedoch nicht bestritten, dass – wie die von den Antragstellerinnen vorgelegten Beweise belegen – mehrere Triazolprodukte, die von diesen drei Unternehmen vertrieben werden, in diesen Sektoren in unmittelbarem Wettbewerb mit Flusilazol stehen und dieses sofort ersetzen könnten.

185. Folglich haben die Antragstellerinnen zu Recht geltend gemacht, dass sie einem äußerst hohen Risiko ausgesetzt sind, nach dem Inkrafttreten der beanstandeten Beschränkungen ihre Marktanteile zu verlieren.

186. Darüber hinaus ist es erstens wahrscheinlich, wie aus den den Schriftsätzen der Antragstellerinnen als Anlagen beigefügten Schreiben ihrer Vertriebshändler hervorgeht, dass ein Verbot der Produkte der Antragstellerinnen den Ruf von Flusilazol gefährden wird, insbesondere weil andere konkurrierende Produkte auf dem Markt präsent sind und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies sehr wahrscheinlich zu einer Abwanderung der Einkäufer führen könnte.

187. Zweitens wären, wie ebenfalls aus den Schreiben der Vertriebshändler der Antragstellerinnen hervorgeht, die amtlichen technischen Berater in den Mitgliedstaaten aufgrund des Flusilazolverbots unweigerlich gezwungen, Flusilazol aus ihren Beratungsprogrammen zu streichen, so dass es wahrscheinlich ist, dass es nach einem längeren Fehlen von Flusilazol sehr schwierig wäre, den Wirkstoff wieder in diese Programme aufzunehmen.

188. Drittens ist offensichtlich, wie aus den ebenfalls den Schriftsätzen der Antragstellerinnen als Anlagen beigefügten Schreiben und dem Bericht der dmrkynetec Ltd hervorgeht, dass die Sensibilität der Endnutzer der Produkte, d. h. der Landwirte, Kunden und Geschäftspartner der Antragstellerinnen, für Fragen der öffentlichen Gesundheit dazu führen wird, dass sie Flusilazol ihr Vertrauen entziehen. Das Vorbringen der Antragstellerinnen, es sei äußerst schwierig, dieses Vertrauen wiederherzustellen, wenn Flusilazol für bestimmte Zeit verboten würde, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Verbot mehrere Jahre andauern könne, ist daher hinreichend wahrscheinlich.

189. Schließlich kann viertens nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Ruf der Antragstellerinnen in der fraglichen Branche, die durch einen intensiven Wettbewerb zwischen einer begrenzten Anzahl großer Unternehmen gekennzeichnet ist, gefährdet wird.

190. Gewiss könnten die Antragstellerinnen, wie die Kommission zu Recht geltend macht, wenn das Gericht die streitige Richtlinie für nichtig erklären sollte, eine Presse- und Werbekampagne organisieren, um die verlorenen Marktanteile wiederzuerobern.

191. Es ist jedoch festzustellen, dass eine möglicherweise mehrere Jahre nach dem Verschwinden von Flusilazol durchgeführte Werbekampagne den Antragstellerinnen nicht gewährleistet, dass sie die verlorenen Marktanteile auch nur teilweise wiedererlangen können, wie der von den Antragstellerinnen vorgelegte Bericht von dmrkynetec belegt.

192. Entgegen dem Vorbringen der Kommission lässt der Umstand, dass die Flusilazolanwendung seit dem Vertrieb von Flusilazol kein Problem für die öffentliche Gesundheit darstellt, für sich genommen nicht den Schluss zu, dass sich mittels einer solchen Kampagne die äußerst negativen Folgen umkehren ließen, die ein Verbot dieses Wirkstoffs haben könnte.

193. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Schaden, den der Antragsteller möglicherweise erleidet, im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ausnahmsweise auch dann, wenn er rein finanzieller Natur ist, als irreparabel angesehen werden, nämlich dann, wenn die Durchführung der mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Maßnahme geeignet ist, eine nicht wieder rückgängig zu machende Veränderung des Markts, auf dem der Antragsteller bereits vertreten ist, zu bewirken (vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. September 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T‑139/01 R, Slg. 2001, II‑2415, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

194. Im vorliegenden Fall wäre der fragliche Markt jedoch wahrscheinlich von einer irreversiblen Veränderung betroffen.

195. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Teil des Schadens, den die Antragstellerinnen angesichts des Verlusts ihrer Marktanteile erleiden würden, irreversibel sein könnte.

196. Hinsichtlich der Schwere des Schadens, der mit dem Verlust von Marktanteilen verbunden ist, ist daran zu erinnern, dass in Fällen, in denen es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen handelt, die Schwere eines materiellen Schadens u. a. im Hinblick auf die Größe des Unternehmens bewertet werden muss (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. September 2005, Deloitte Business Advisory/Kommission, T‑195/05 R, Slg. 2005, II‑3485, Randnr. 156, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Comos Tank u. a./Kommission, C‑51/90 R und C‑59/90 R, Slg. 1990, I‑2167, Randnrn. 26 und 31, und Beschluss vom Präsidenten des Gerichts vom 22. Dezember 2004, Microsoft/Kommission, T‑201/04 R, Slg. 2004, II‑4463, Randnr. 257). Darüber hinaus können bei der Beurteilung der materiellen Lage eines Antragstellers insbesondere die Merkmale der Gruppe berücksichtigt werden, zu der der Antragsteller aufgrund der bei seinen Aktien bestehenden Besitzverhältnisse gehört (Beschluss Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 174 angeführt, Randnr. 108, vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C‑12/95 P, Slg. 1995, I‑467, Randnr. 12, und vom 15. April 1998, Camar/Kommission und Rat, C‑43/98 P[R], Slg. 1998, I‑1815, Randnr. 36).

197. In der vorliegenden Rechtssache macht die Kommission geltend, dass sich der Verlust von Marktanteilen, den die Antragstellerinnen erleiden würden, angesichts der Gruppe, zu der die Antragstellerinnen gehörten, jedenfalls nur sehr begrenzt auf deren Umsatz auswirken würde. In diesem Zusammenhang trägt die Kommission verschiedene Argumente vor, die beweisen sollen, dass die finanziellen Verluste, die die Gruppe erleiden könnte, keinesfalls deren Existenz in Frage stellen würden.

198. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Antragstellerinnen nicht behauptet haben, dass ihre Existenz durch die streitige Richtlinie gefährdet werde. Sie tragen vielmehr vor, dass bereits der Verlust von Marktanteilen, wenn er bewiesen sei, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden im Sinne der Rechtsprechung darstelle und daher nicht zu prüfen sei, inwiefern der Verlust von Marktanteilen die Gruppe betreffen könne, der die Antragstellerinnen angehörten.

199. Die beantragten einstweiligen Anordnungen sind nur gerechtfertigt, wenn das Fehlen solcher Maßnahmen die Antragstellerinnen in eine Lage brächte, in der möglicherweise ihre Existenz gefährdet wäre oder ihre Marktanteile irreversibel geändert würden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 138, und Beschluss Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 174 angeführt, Randnr. 107).

200. Folglich müssen die Antragstellerinnen nicht beweisen, dass ihre Existenz gefährdet ist, wenn sie sich auf das Risiko eines Verlusts von Marktanteilen berufen.

201. Die Antragstellerinnen müssen jedoch beweisen, dass es sich bei dem Schaden, auf dessen Eintritt sie sich berufen, um einen schweren Schaden handelt.

202. In der vorliegenden Rechtssache können die finanziellen Auswirkungen der Minderung des Geschäftswerts der Antragstellerinnen, die mit dem Flusilazolvertriebsverbot verbunden ist, zwar nicht als geeignet angesehen werden, die Existenz der Gruppe der Antragstellerinnen zu gefährden. Die Beurteilung der Schwere des irreversiblen Verlusts von Marktanteilen kann jedoch entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht allein auf den Buchwert des Geschäfts, mit dem die Marktanteile realisiert werden, und auf den Verlust, den ein solcher Wert für die Gruppe darstellt, gestützt werden.

203. Bei der Berücksichtigung der Merkmale der Gruppe sind vielmehr alle tatsächlichen Umstände der Rechtssache zu würdigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Aughinish Alumina/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnrn. 69 bis 78).

204. Nach ständiger Rechtsprechung hat darüber hinaus der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der sofortige Vollzug des Rechtsakts, gegen den sich der Aussetzungsantrag richtet, dem Antragsteller einen schweren und unmittelbar bevorstehenden Schaden verursachen kann, den keine spätere Entscheidung wiedergutmachen könnte (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002, Yusuf und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, T‑306/01 R, Slg. 2002, II‑2387, Randnr. 93, und vom 15. Mai 2003, Sison/Rat, T‑47/03 R, Slg. 2003, II‑2047, Randnr. 30).

205. In der vorliegenden Rechtssache sind die Antragstellerinnen seit über 20 Jahren auf dem Markt vertreten, und ihre Pflanzenschutzmittel auf Flusilazolbasis wurden für den Verkehr zugelassen und für eine Anwendung an 26 Kulturarten in 15 Mitgliedstaaten eingetragen. Außerdem wird nicht bestritten, dass die übrigen Produkte, die die Antragstellerinnen vertreiben, kommerziell angesehen sind und ihr Ansehen durch ein völliges Verbot von Flusilazol ab dem 30. Juni 2008 erheblich geschädigt werden könnte. Der Verlust der Marktanteile der Antragstellerinnen, die diese ihrem Know-how, ihren Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen sowie ihrem Kundenstamm, den sie im Laufe vieler Jahre auf einem stark wettbewerbsgeprägten Markt aufgebaut haben, verdanken, kann unter diesen Umständen geeignet sein, den Antragstellerinnen einen schweren Schaden zu verursachen. Die Tatsache, dass der Verlust von Marktanteilen nur einen begrenzten Einfluss auf den Umsatz der Gruppe hat, kann unter den in der vorliegenden Rechtssache gegebenen Umständen nicht genügen, um den genannten Schaden nicht als schwer anzusehen.

Zur Interessenabwägung

206. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, bei dem im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Antragsteller geltend gemacht wird, muss bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen u. a. prüfen, ob die etwaige Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstehen würden, und ob umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit beeinträchtigen würde, falls die Klage abgewiesen würde (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2006, Globe/Kommission, T‑114/06 R, Slg. 2006, II‑2627, Randnr. 147, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 R und C‑217/03 R, Slg. 2003, I‑6887, Randnr. 142).

207. Grundsätzlich ist den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit unbestreitbar Vorrang vor wirtschaftlichen Erwägungen beizumessen (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Alpharma/Rat, T‑70/99 R, Slg. 1999, II‑2027, Randnr. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

208. In der vorliegenden Rechtssache stützen sich die Gründe, die die Kommission für den Erlass der streitigen Richtlinie angeführt hat, zwar auf das Risiko potenziell endokrin wirkender Eigenschaften von Flusilazol. Die Kommission gab jedoch während des gesamten Bewertungsverfahrens zu verstehen, dass Flusilazol, ausgehend von den wissenschaftlichen Versuchen und den Informationen und Studien, die die Antragstellerin auf Ersuchen der Kommission eingereicht habe, sicher sei.

209. In der Tat schlug die Kommission aufgrund dieser Bewertung vor, Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen. Die Maßnahmen, die dem Ausschuss ursprünglich vorgeschlagen wurden, sahen eine Begrenzung des Aufnahmezeitraums auf sieben Jahre vor, damit die Mitgliedstaaten der Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln, die Flusilazol enthalten und bereits in den Verkehr gebracht wurden, Vorrang einräumen.

210. Wie aus dem achten Erwägungsgrund der streitigen Richtlinie hervorgeht, hat die Kommission ihren Vorschlag erst geändert, nachdem er vom Ausschuss und vom Rat geprüft worden war. Dabei hat sie die Bedenken einiger Mitgliedstaaten zugrunde gelegt, die der Ansicht waren, dass weitere Beschränkungen erforderlich seien, um das Risiko auf ein Maß zu verringern, das mit dem in der Gemeinschaft angestrebten hohen Schutzniveau vereinbar sei.

211. Daher hat die Kommission neben bestimmten Beschränkungen, die in ihrem ursprünglichen Vorschlag enthalten waren, den Aufnahmezeitraum von ursprünglich 7 Jahren auf 18 Monate begrenzt.

212. Da der Ausschuss innerhalb der vom Ausschussvorsitzenden festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben hatte, unterbreitete die Kommission dem Rat einen Vorschlag, der die beanstandeten Beschränkungen enthielt. Als die von der Richtlinie 91/414 vorgesehene Frist endete, hatte der Rat weder den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt erlassen noch sich gegen diesen Vorschlag ausgesprochen. Daher konnte die Kommission den Vorschlag mit den beanstandeten Beschränkungen erlassen.

213. In diesem Zusammenhang ist erstens festzustellen, dass Flusilazol von den Antragstellerinnen seit über 20 Jahren hergestellt und vertrieben wird.

214. Zweitens erscheint es auf der Grundlage der Schriftsätze der Parteien nicht bewiesen, dass die Verwendung von Flusilazol zu Beeinträchtigungen der öffentlichen Gesundheit geführt hat.

215. Drittens hat sich die Bewertung von Flusilazol über einen Zeitraum von über 13 Jahren erstreckt, in dem die Kommission kontinuierlich denselben Standpunkt zur Unschädlichkeit dieses Wirkstoffs vertreten hat, und erst nachdem die Kommission vorgeschlagen hatte, den Wirkstoff für einen Zeitraum von 10 Jahren in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufzunehmen, hat sie nach Diskussionen im Ausschuss vorgeschlagen, diesen Aufnahmezeitraum auf 7 Jahre zu begrenzen, bevor sie ihn schließlich auf 18 Monate beschränkte.

216. Viertens wurde Flusilazol letztlich als hinreichend sicher angesehen, um seine Anwendung an bestimmten Kulturen zuzulassen, und das Anwendungsverbot für die übrigen Kulturen scheint nur auf Bedenken zu beruhen, die von einigen Mitgliedstaaten geäußert wurden.

217. Außerdem ist vorbehaltlich der oben in Randnr. 160 dargelegten Erwägungen festzustellen, dass die Kommission nicht ausschließt, dass die Aufnahme von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414 künftig auf weitere Kulturen ausgedehnt werden könnte.

218. Ohne dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter die Beurteilung technischer, ihrem Wesen nach komplexer Überlegungen der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzt, ist jedoch festzustellen, dass sich die Antragstellerinnen darauf beschränken, die Aufrechterhaltung einer seit vielen Jahren bestehenden Situation zu beantragen.

219. In diesem Stadium ist festzustellen, dass erstens die Kommission nicht in der Lage war, innerhalb des ihr eingeräumten Zeitraums von fünfzehn Jahren alle erforderlichen Bewertungen durchzuführen, so dass die Bewertung, zum Nachteil der Antragstellerinnen, unvollständig ist, und dass zweitens, auch wenn die Wirkungen von Flusilazol hinsichtlich einiger Kulturen noch nicht bekannt sind, die Mitgliedstaaten doch seit über fünfzehn Jahren Pflanzenschutzmittel zugelassen haben, die diesen Wirkstoff verwenden, ohne dass anscheinend Verbots- oder Schutzmaßnahmen gegenüber den Produkten der Antragstellerinnen für erforderlich gehalten wurden.

220. Folglich ist nicht ersichtlich, dass eine Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs der beanstandeten Beschränkungen bis zum Ausgang der Klage in der vorliegenden Rechtssache geeignet sein könnte, die Gesundheit stärker zu gefährden als die Tatsache, dass fünfzehn Jahre lang weder auf Gemeinschaftsebene noch auf nationaler Ebene Maßnahmen getroffen worden sind, insbesondere da keine erwiesenen schädlichen Wirkungen von Flusilazol aufgezeigt, sondern vielmehr sowohl der Bericht erstattende Mitgliedstaat als auch der Überprüfungsausschuss sichere Anwendungen festgestellt hat.

221. Außerdem ist daran zu erinnern, dass zum einen gemäß Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 91/414 die Zulassungen der Pflanzenschutzmittel jederzeit überprüft werden können, wenn etwas darauf hindeutet, dass ein in Art. 4 Abs. 1 erwähntes Kriterium nicht mehr erfüllt ist. Hierzu zählt das Kriterium, dass nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sichergestellt ist, dass diese Produkte keine unmittelbaren oder mittelbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser haben und dass sie keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben.

222. Zum anderen sieht Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 vor, dass ein Mitgliedstaat, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein Pflanzenschutzmittel, das er nach Art. 10 der Richtlinie zugelassen hat oder zulassen muss, eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellt, dessen Einsatz und/oder Verkauf in seinem Gebiet vorübergehend einschränken oder verbieten kann. In einem solchen Fall unterrichtet er unter Angabe der Gründe unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten hiervon.

223. Anscheinend könnten somit bei Bedarf auf der Grundlage der Richtlinie 91/414 Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn die beanstandeten Beschränkungen bis zum Erlass des Urteils ausgesetzt würden.

224. Im Übrigen kann der Vollzug der streitigen Richtlinie nicht nur die Interessen der Antragstellerinnen, sondern auch die Interessen Dritter äußerst empfindlich beeinträchtigen. Auch wenn die Antragstellerinnen nicht glaubhaft machen konnten, wie oben in den Randnrn. 162 bis 173 festgestellt wurde, dass die streitige Richtlinie zur Schließung ihres Fabrikstandorts in Cernay führen könnte, kann bei vernünftiger Betrachtung davon ausgegangen werden, dass die Folgen einer irreversiblen Verkleinerung der Marktanteile der Antragstellerinnen erheblich wären. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass es an diesem Fabrikstandort wahrscheinlich zu einem Personalabbau käme und dass die Unternehmen, die Flusilazol verarbeiten, beeinträchtigt würden.

225. Außerdem machen die Antragstellerinnen geltend, dass die Flusilazol verwendenden Landwirte und die europäische Landwirtschaft beeinträchtigt würden, u. a. weil es erstens außer Flusilazol derzeit keine technische Lösung zur Bekämpfung von Rebstockkrankheiten gebe, weil es zweitens kein anderes eingetragenes Produkt gebe, das zur Phomopsiseindämmung bei Sonnenblumen geeignet sei, und weil drittens Flusilazol das einzige Produkt sei, mit dem Krankheiten bei Flachs und Hanf behandelt werden könnten.

226. Die Kommission beschränkt sich jedoch beim Bestreiten dieser Argumente auf das Vorbringen, dass diese Argumente der Begründung entgegenständen, die die Antragstellerinnen entwickelt hätten, um zu widerlegen, dass Flusilazol durch konkurrierende Produkte ersetzt werden könne.

227. Der Umstand, dass Flusilazol für einige Kulturen einzigartige Eigenschaften aufweist, schließt offensichtlich nicht aus, dass es auf dem Triazolfungizidmarkt in Bezug auf sonstige Kulturen durch andere Wirkstoffe ersetzt werden kann. Daher kann das Vorbringen der Kommission nicht überzeugen.

228. Folglich spricht eine Interessenabwägung für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen.

229. Nach alledem ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen in der vorliegenden Rechtssache erfüllt sind.

230. Folglich sind zum einen die Befristung der Eintragung von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414, die durch den Anhang der streitigen Richtlinie auf den 30. Juni 2008 festgelegt wird, sowie der Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten nach einer Neubewertung die Zulassung für Flusilazol enthaltende Pflanzenschutzmittel erforderlichenfalls ändern oder widerrufen, der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der streitigen Richtlinie auf den 30. Juni 2008 festgelegt wird, und zum anderen die Beschränkung in Teil A der Sonderbestimmungen des Anhangs der streitigen Richtlinie hinsichtlich der Arten von Kulturen, für die die Anwendung von Flusilazol in den Mitgliedstaaten zugelassen werden darf, nämlich Getreide (außer Reis), Mais, Rapssamen und Zuckerrüben, bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils auszusetzen.

(1) .

(1) ¹ – Unkenntlich gemachte vertrauliche Angaben.

Tenor

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Befristung der Eintragung von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die im Anhang der Richtlinie 2006/133/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414 zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Flusilazol auf den 30. Juni 2008 festgelegt wird, wird bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache ausgesetzt.

2. Der Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten nach einer Neubewertung die Zulassung für Flusilazol enthaltende Pflanzenschutzmittel erforderlichenfalls ändern oder widerrufen, der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/133 auf den 30. Juni 2008 festgelegt wird, wird bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache ausgesetzt.

3. Die Beschränkung in Teil A der Sonderbestimmungen des Anhangs der Richtlinie 2006/133 hinsichtlich der Arten von Kulturen, für die die Anwendung von Flusilazol in den Mi tgliedstaaten zugelassen werden darf, nämlich Getreide (außer Reis), Mais, Rapssamen und Zuckerrüben, wird bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache ausgesetzt.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 19. Juli 2007