Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 27. Juni 2008 – Denka International/Kommission
(Rechtssache T-30/07)
„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 2006/92/EG – Rückstandshöchstgehalte für Dichlorvos – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Richtlinie 2006/92 zur Festlegung der Rückstandshöchstgehalte für Dichlorvos (Art. 230 Abs. 4 EG; Richtlinie 91/414 des Rates; Richtlinie 2006/92 der Kommission, Art. 2 Buchst. b und Anhang II (vgl. Randnrn. 54-80)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet (ABl. L 311, S. 31) |
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Denka International BV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |