8.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/44


Klage, eingereicht am 20. Dezember 2007 — Cabel Hall Citrus/HABM — Casur (EGLÉFRUIT)

(Rechtssache T-488/07)

(2008/C 64/73)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Cabel Hall Citrus Ltd (Grand Cayman, Kaimaninseln) (Prozessbevollmächtigter: C. Rogers, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Casur S. Coop. Andaluza (Viator, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. September 2007 in der Sache R 293/2007-1 aufzuheben;

die zuständige Nichtigkeitsabteilung des HABM anzuweisen, die Gemeinschaftsmarkenregistrierung Nr. 3 517 431 EGLÉFRUIT für nichtig zu erklären;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „EGLÉFRUIT“ für Waren der Klassen 29, 30 und 31 — Gemeinschaftsmarke Nr. 3 517 431.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Casur S. Coop. Andaluza.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Gemeinschaftswort- und Bildmarke und nationale Wort- und Bildmarke „UGLI“ für Waren der Klassen 29, 31 und 32.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer die Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken fehlerhaft durchgeführt habe.