8.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 64/44 |
Klage, eingereicht am 20. Dezember 2007 — Cabel Hall Citrus/HABM — Casur (EGLÉFRUIT)
(Rechtssache T-488/07)
(2008/C 64/73)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Cabel Hall Citrus Ltd (Grand Cayman, Kaimaninseln) (Prozessbevollmächtigter: C. Rogers, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Casur S. Coop. Andaluza (Viator, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. September 2007 in der Sache R 293/2007-1 aufzuheben; |
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die zuständige Nichtigkeitsabteilung des HABM anzuweisen, die Gemeinschaftsmarkenregistrierung Nr. 3 517 431 EGLÉFRUIT für nichtig zu erklären; |
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dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „EGLÉFRUIT“ für Waren der Klassen 29, 30 und 31 — Gemeinschaftsmarke Nr. 3 517 431.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Casur S. Coop. Andaluza.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Gemeinschaftswort- und Bildmarke und nationale Wort- und Bildmarke „UGLI“ für Waren der Klassen 29, 31 und 32.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer die Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken fehlerhaft durchgeführt habe.