23.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/51


Klage, eingereicht am 12. Dezember 2007 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-463/07)

(2008/C 51/93)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Bevollmächtigter: G. Aiello, Avvocato dello Stato)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2007) 4477 der Kommission vom 3. Oktober 2007, bekannt gegeben am 4. Oktober 2007, für nichtig zu erklären, soweit darin die finanziellen Konsequenzen, die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben zu ziehen sind, von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen und zu Lasten des Haushalts der Italienischen Republik verbucht werden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage bestreitet die Klägerin die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit darin die finanziellen Konsequenzen, die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben zu ziehen sind, von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen und zu Lasten des Haushalts der Italienischen Republik verbucht werden.

Die von dieser Finanzierung ausgeschlossenen Ausgaben, die Gegenstand der Klage sind, betreffen Rinderprämien, die Kontrolle der Ölmühlen, die Olivenölkartei, das geografische Informationssystem für den Olivenanbau, die Kontrolle der Erträge und Trockenfutter.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf Verstöße gegen

die Art. 15 und 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen;

Art. 9a Abs. 1 und 3 sowie die Art. 10, 16, 26 und 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission vom 30. Oktober 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001;

Art. 11a der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette;

Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen sowie

die Art. 2, 8, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 785/95 der Kommission vom 6. April 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter.