23.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/44


Klage, eingereicht am 7. Dezember 2007 — YKK u. a./Kommission

(Rechtssache T-448/07)

(2008/C 51/83)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: YKK Corp. (Tokyo, Japan), YKK Holding Europe BV (Sneek, Niederlande), YKK Stocko Fasteners GmbH (Wuppertal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Kaneko und C. Vennemann)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

dementsprechend die gegen sie verhängten Geldbußen für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, oder, höchst hilfsweise, die gegen sie verhängten Geldbußen für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 4257 endg. der Kommission vom 19. September 2007 (Sache COMP/E-1/39.168 — PO/Hartkurzwaren: Verschlüsse), mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerinnen zusammen mit anderen Unternehmen dadurch gegen Art. 81 EG verstoßen hätten, dass sie

„im Baseler, im Wuppertaler und im Amsterdamer Kreis“ Preiserhöhungen koordiniert sowie vertrauliche Informationen über Preise und die Durchführung von Preiserhöhungen ausgetauscht,

in zweiseitiger Zusammenarbeit mit Prym Fashion Preise festgelegt, Preiserhöhungen überwacht und Kunden aufgeteilt hätten und

in dreiseitiger Zusammenarbeit mit Coats und Prym Informationen über Preise ausgetauscht, Preise erörtert und eine Methode zur Festlegung von Mindestpreisen verabredet hätten.

Die Klägerinnen machen geltend, der auf sie angewandte, der Abschreckung dienende Multiplikator 1,25 verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Zu „dem Baseler, dem Wuppertaler und dem Amsterdamer Kreis“ führen die Klägerinnen aus, dass die Kommission in Bezug auf YKK Stocko Fasteners Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) falsch ausgelegt habe, wonach die gegen ein Unternehmen zu verhängende Geldbuße 10 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahrs erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen dürfe. Außerdem sei die Erhöhung um den Faktor 1,25 zum Zwecke der Abschreckung für den Zeitraum vor Erwerb von YKK Stocko Fasteners durch YKK Holding Europe nicht gerechtfertigt.

Was die zweiseitige Zusammenarbeit zwischen Prym Fashion und den Klägerinnen YKK Stocko Fasteners und YKK Corp. angehe, habe die Kommission zu Unrecht angenommen, dass die Zusammenarbeit weltweit erfolgt sei.

Zur dreiseitigen Zusammenarbeit zwischen Coats, Prym und der Klägerin YKK Holding Europe tragen die Klägerinnen vor:

Die Kommission habe nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Erörterungen über die Harmonisierung von Preisen bei den fünf Treffen von Reißverschlussherstellern in den Jahren 1998 und 1999 eine gegen Art. 81 EG verstoßende Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise darstellten.

Sollten die Erörterungen bei den fünf Treffen von Reißverschlussherstellern in den Jahren 1998 und 1999 gegen Art. 81 EG verstoßen, hätte die Geldbußen gegen die Klägerinnen wegen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission nach deren Kronzeugenregelung herabgesetzt werden müssen.

Die betreffenden Erörterungen reichten nicht aus, um als „besonders schwere“ Zuwiderhandlungen eingestuft zu werden.

Die von der Kommission festgesetzte Geldbuße stehe außer Verhältnis zur Art jeder möglichen Zuwiderhandlung.

Die Kommission habe nicht die Auswirkung einer solchen Zuwiderhandlung auf den Gemeinschaftsmarkt berücksichtigt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).