9.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/25


Klage, eingereicht am 29. November 2007 — New Look/HABM (NEW LOOK)

(Rechtssache T-435/07)

(2008/C 37/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: New Look Ltd (Weymouth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, sowie M. Blair und K. Gilbert, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 3. September 2007 in der Sache R 670/2007-2 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „NEW LOOK“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 25, 26 und 35 (Anmeldung Nr. 2 932 606).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, weil die Beschwerdekammer fehlerhaft gehandelt habe, indem sie (1) von der Klägerin den Nachweis verlangt habe, dass die Marke in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich Unterscheidungskraft erlangt habe, (2) irrtümlich angenommen habe, dass die Beweise der Klägerin für die Benutzung von „NEW LOOK“ in stilisierter Form oder zusammen mit einem unterscheidungskräftigen Bildelement nicht geeignet sei, der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen, und (3) den Beweisen der Klägerin für die Benutzung der Marke im Vereinigten Königreich und Irland keine ausreichende Beachtung geschenkt habe.