26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/48


Klage, eingereicht am 22. November 2007 — Centre d'Étude et de Valorisation des Algues/Kommission

(Rechtssache T-428/07)

(2008/C 22/90)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Centre d'Étude et de Valorisation des Algues SA (CEVA) (Pleubian, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Peyrical)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Widerrechtlichkeit des Verfahrens und einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens festzustellen; dementsprechend die Belastungsanzeige Nr. 3240908670 der Kommission vom 20. September 2007 für nichtig zu erklären und die Kommission zu verurteilen, den in der betreffenden Belastungsanzeige genannten Betrag an die CEVA zurückzuzahlen;

hilfsweise, festzustellen, dass die im Prüfungsbericht angeführten Fehler nicht derart schwerwiegend sind, dass Art. 3.5 des Anhangs II des Vertrags angewendet werden kann, die Belastungsanzeige Nr. 3240908670 der Kommission vom 20. September 2007 für nichtig zu erklären, soweit mit ihr die vollständige Erstattung der im Rahmen des Vertrags SEAHEALTH an die CEVA ausgezahlten Beträge verlangt wird, und die Kommission zu verurteilen, den in der betreffenden Belastungsanzeige genannten Betrag an die CEVA zurückzuzahlen;

äußerst hilfsweise, einen vom Gericht auszuwählenden Sachverständigen damit zu beauftragen, die Berechnungsmethode der CEVA hinsichtlich des Zeitaufwands für die Projekte nachzuvollziehen, dieser Methode den Vertrag SEAHEALTH und die tatsächlichen in der Ausgabenaufstellung angegebenen Kosten gegenüberzustellen; die prozentuale Abweichung zwischen den Fehlern bei der Erfassung der Arbeitszeiten, so wie sie der Kommission vorgelegt worden ist, und der Erfassung der Arbeitszeiten nach der nunmehr für die CEVA geltenden Methode festzustellen, die unmittelbar zurechenbare Arbeitszeit die erforderlich ist, um die im Rahmen des Vertrags SEAHEALTH anfallenden Aufgaben zu erfüllen, zu berechnen und festzustellen, ob die tatsächliche Arbeitszeit für die Durchführung dieser Ausgaben weniger als die von der CEVA in Ansatz gebrachten 7 092,88 unmittelbar zurechenbaren Arbeitsstunden betragen konnte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Belastungsanzeige, mit der die Kommission die Rückzahlung der Vorschüsse verlangt hat, die an die Klägerin im Rahmen des Vertrags SEAHEALTH mit der Nr. QLK1-CT-2002-02433 gezahlt worden waren, der sich auf das in Verbindung mit der Leitaktion „Lebensqualität und Management lebender Ressourcen“ (1) stehende Projekt „Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit“ bezieht.

Sie begründet ihre Klage mit der Verletzung der Verteidigungsrechte, da die Kommission das Rückzahlungsbegehren unter Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens auf die Zeiterfassungsbögen und die Schlussfolgerungen des OLAF gestützt habe, von denen die Klägerin keine Kenntnis gehabt habe.

Hilfsweise rügt die Klägerin, dass die Kommission Art. 3.5 des Anhangs II angewendet und die Feststellung getroffen habe, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall hinreichend schwer wiege, um den Begriff der schwerwiegenden finanziellen Unregelmäßigkeit heranzuziehen, der eine vollständige Rückzahlung der Vorschüsse rechtfertige.


(1)  Fünftes Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration 1998-2002.