12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/29


Klage, eingereicht am 20. November 2007 — Pioneer Hi-Bred International/HABM (OPTIMUM)

(Rechtssache T-424/07)

(2008/C 8/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Pioneer Hi-Bred International Inc. (Johnston, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger, R. Kunze und T. Wittmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 11. September 2007 in der Sache R 288/2007-2 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 893 053 „OPTIMUM“ aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „OPTIMUM“ für Waren der Klasse 1 — Anmeldung Nr. 4 893 053.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c, Art. 7 Abs. 2, Art. 73 und Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates durch Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die in Rede stehenden Waren spezialisierte Verkehrskreis ansprächen, und durch die unterbliebene Untermauerung der Entscheidung durch Nachweise, dass der angemeldete Ausdruck verwendet werde