22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/43


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2007 — Basell Polyolefine/Kommission

(Rechtssache T-399/07)

(2007/C 315/81)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Basell Polyolefine GmbH (Wesseling, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: D. Seeliger, E. Wagner und I. Liebach, Rechtsanwälte)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Kommission vom 23. August 2007 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 23. August 2007 insoweit für nichtig zu erklären, als auch teilweiser Zugang zu Dokumenten verweigert wird, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 23. August 2007, mit der ihr Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Kommission betreffend die Entscheidung in der Sache COMP/E-2/37.857 — Organische Peroxide abgelehnt wurde.

Die Klägerin macht an erster Stelle die Verletzung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie als juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Kommission habe und dass dieses Recht nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auch für die ihm Rahmen eines Kartellverfahrens erlangten Dokumente gelte.

Die Klägerin rügt ferner die Verletzung des Artikels 4 Absatz 2 Spiegelstrich 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da durch den Dokumentenzugang keine objektiv schutzwürdige geschäftlichen Interessen beeinträchtigt würden und derzeit keine Untersuchung im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Kartellverfahren stattfinde. Darüber hinaus wird diesbezüglich vorgetragen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der beantragten Dokumente bestehe.

Darüber hinaus verletze die Verweigerung des Zugangs zu den beantragten Dokumenten Artikel 255 Absatz 1 EG. Die Entscheidung verstoße ebenfalls gegen Artikel 6 Absatz 2 EU in Verbindung mit Artikel 42 der Charta der Grundrechte der EU.

Die Klägerin macht weiters geltend, dass eine Verletzung des Artikels 4 Absatz 6 in Verbindung mit dem Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorliege, da sie zumindest Anspruch auf teilweisen Zugang zu den beantragten Dokumenten habe. Zuletzt seien diese Vorschriften auch aus dem Grund verletzt, da die Kommission ihrer Pflicht zur konkreten und individuellen Untersuchung jedes Dokuments nicht nachgekommen sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Abl. L 145, S. 43).