22.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/41 |
Klage, eingereicht am 4. Oktober 2007 — FIFA/Kommission
(Rechtssache T-385/07)
(2007/C 315/77)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Fédération Internationale de Football Association (FIFA) (Prozessbevollmächtigte: R. Denton, E. Batchelor und F. Young, Solicitors)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss, insbesondere seine Art. 1 und 2, für nichtig zu erklären und |
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der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der FIFA im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates (1) kann jeder Mitgliedstaat eine Liste mit Sport- oder sonstigen Ereignissen erstellen, denen er eine „erhebliche gesellschaftliche Bedeutung“ beimisst. Die aufgelisteten Ereignisse dürfen nicht Gegenstand ausschließlicher Übertragungsrechte sein, die einen bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in diesem Mitgliedstaats daran hindert, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen.
Die Klägerin beantragt, den Beschluss 2007/479/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 (2) für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission die von Belgien gemäß Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates erstellte Liste für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt hat.
Zur Begründung ihres Antrags macht die Klägerin geltend, dass die belgische Liste die Dienstleistungsfreiheit dadurch beschränke, dass die Klägerin daran gehindert werde, ausländischen Fernsehveranstaltern in Bezug auf den belgischen Markt eine Lizenz für die ausschließlichen Live-Übertragungsrechte des FIFA World Cup zu erteilen und dass die Auflistung aller FIFA World Cup-Begegnungen unabhängig von deren Popularität weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig, noch erforderlich sei.
Ferner beschränke die belgische Liste die Niederlassungsfreiheit dadurch, dass die Klägerin daran gehindert werde, neuen Marktteilnehmern, die sich durch die Übertragung von publikumsträchtigen Sportarten auf dem belgischen Markt niederlassen wollten, Lizenzen zu erteilen.
Überdies verletze die belgische Liste dadurch das Eigentumsrecht der Klägerin, dass ihr die Ausschließlichkeit ihrer Senderechte entzogen werde, die vom Gemeinschaftsrecht als Kern des Schutzes geistigen Eigentums anerkannt sei.
Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die belgische Liste entgegen Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EG des Rates nicht auf eindeutige und transparente Weise erstellt worden sei.
(1) Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23).
(2) Beschluss 2007/479/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Belgiens gemäß Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. 2007, L 180, S. 24).