23.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/28


Klage, eingereicht am 18. April 2007 — Areva u. a./Kommission

(Rechtssache T-117/07)

(2007/C 140/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: AREVA SA, AREVA T&D HOLDING SA, AREVA T&D SA (Paris, Frankreich) und AREVA T&D AG (Oberentfelden, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schild und J.-M. Cot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 insoweit für nichtig zu erklären, als damit die AREVA T&D SA und die ALSTOM SA für die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen in der Zeit vom 7. Dezember 1992 bis zum 8. Januar 2004 und die AREVA T&D SA, die AREVA T&D HOLDING SA, die AREVA T&D AG und die AREVA SA für die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen in der Zeit vom 9. Januar 2004 bis zum 11. Mai 2004 gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden;

hilfsweise, die gegen die AREVA T&D SA, die AREVA T&D HOLDING SA, die AREVA T&D AG und die AREVA SA verhängte Geldbuße aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die Teilnichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 6762 final der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen [GIS]) betreffend ein Kartell auf dem Gebiet der GIS-Projekte durch die Manipulation von Bietverfahren für diese Projekte, die Festsetzung von Mindestpreisen, die Zuteilung von Quoten und Projekten und den Austausch von Informationen. Hilfsweise beantragen die Klägerinnen die Herabsetzung der mit der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße.

Ihre Klage stützen sie auf sieben Gründe.

Erstens habe die Kommission gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG verstoßen, weil die Begründung widersprüchlich und unzureichend sei, was die Gesichtspunkte der Zurechnung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mit der ALSTHOM SA und die Heraufsetzung des Grundbetrags der verhängten Geldbuße wegen der Rolle der AREVA T&D SA als Anführerin bei der Zuwiderhandlung betreffe.

Zweitens habe die Kommission dadurch gegen Art. 81 EG, insbesondere gegen die Rechtsnormen über die Zurechnung einer Zuwiderhandlung, verstoßen, dass sie die AREVA T&D SA und die AREVA T&D AG für die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vor ihrem Verkauf durch die ALSTHOM SA haftbar gemacht habe, weil sie entschieden habe, dass diese Unternehmen vor ihrem Verkauf nicht von der ALSTHOM SA unabhängig gewesen seien.

Drittens habe die Kommission gegen Art. 81 EG verstoßen, als sie der AREVA SA und der AREVA T&D HOLDING AG wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften AREVA T&D SA und AREVA T&D AG zugerechnet habe, obwohl sie nicht nachgewiesen habe, dass die AREVA SA und die AREVA T&D HOLDING AG diese Tochtergesellschaften im Zeitraum der Zuwiderhandlung tatsächlich kontrolliert hätten.

Mit dem vierten und dem fünften Klagegrund werden Verstöße gegen die Art. 7 und 81 EG gerügt, insbesondere gegen die Regeln über die gesamtschuldnerische Haftung für die Zuwiderhandlung. Die Kommission könne die AREVA T&D SA und die ALSTHOM SA nicht gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen, weil diese keine wirtschaftliche Einheit bildeten und eine solche gesamtschuldnerische Inanspruchnahme eine rechtswidrige Übertragung der Strafbefugnis der Kommission und einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit und des wirksamen Rechtsschutzes darstelle.

Sechstens sei der Begriff des Anführers in der angefochtenen Entscheidung unzutreffend angewandt und damit gegen Art. 81 EG und die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (1) sowie gegen verschiedene allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen worden.

Schließlich habe die Kommission im Hinblick auf den Umfang der Zusammenarbeit mit den Klägerinnen im Untersuchungsverfahren einen Beurteilungsfehler begangen und damit gegen Art. 81 EG und die Leitlinien über die Zusammenarbeit in der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (2) verstoßen.


(1)  ABl. C 9 vom 14.1.1998, S. 3.

(2)  ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3.