Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 – Galp Energía España u. a./Kommission
(Rechtssache T‑462/07)
„Wettbewerb — Kartelle — Spanischer Markt für Hartbitumen — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Jährliche Vereinbarungen zur Marktaufteilung und Preisabsprache — Nachweis der Beteiligung am Kartell — Berechnung der Höhe der Geldbuße“
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1. |
Nichtigkeitsklage — Nichtigkeitsurteil — Wirkungen — Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird — Wirkungen hinsichtlich der Adressaten, die keine Klage erhoben haben — Fehlen (Art. 81 EG und 230 EG) (vgl. Randnr. 90) |
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2. |
Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird — Heranziehung von Erklärungen anderer an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen als Beweise — Zulässigkeit — Durch eine Reihe von Indizien und Übereinstimmungen erbrachter Beweis, der das Vorliegen und die Dauer eines fortgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltens bezeugt — Kein Beweis hinsichtlich einiger bestimmter Zeitabschnitte des gesamten berücksichtigten Zeitraums (Art. 81 Abs. 1 EG; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 111-113, 116-119, 123) |
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3. |
Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Auskunftsverlangen — Befugnisse der Kommission — Teilnahme an einem Kronzeugenprogramm — Nicht zwingender Charakter (Art. 81 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 18 und 19; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 114-116) |
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4. |
Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird — Art des Nachweises — Indizienbündel — Bei jedem einzelnen Indiz erforderlicher Grad der Beweiskraft — Gerichtliche Nachprüfung — Umfang (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 152, 153, 237-242, 298-300, 498) |
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5. |
Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Klagegrund einer fehlenden oder unzureichenden Begründung — Klagegrund einer unzutreffenden Begründung — Unterscheidung (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 171, 180) |
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6. |
Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird — Widersprüchliche Gründe — Fehlen — Stillschweigende Begründung — Zulässigkeit — Voraussetzungen — Erfordernis genauer Erläuterungen — Fehlen (Art. 81 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 172-175, 184, 198, 203, 207, 210) |
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7. |
Recht der Europäischen Union — Grundsätze — Grundrechte — Unschuldsvermutung — Verfahren in Wettbewerbssachen — Anwendbarkeit (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 243) |
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8. |
Kartelle — Verbot — Zuwiderhandlungen — Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen — Verantwortlichmachen eines Unternehmens für die gesamte Zuwiderhandlung — Voraussetzungen — Kenntnis oder Unmöglichkeit der Kenntnis einer Komponente der Zuwiderhandlung — Vermutung einer solchen Kenntnis — Nicht gegeben (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 277, 284, 285, 288-292) |
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9. |
Nichtigkeitsklage — Gegenstand — Begründung einer Entscheidung — Ausschluss außer im Ausnahmefall (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 281, 282) |
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10. |
Nichtigkeitsklage — Zuständigkeit des Unionsrichters — Abänderungsbefugnis — Ausschluss — Austausch der Begründung der Entscheidung eines Organs — Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 295-297, 614) |
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11. |
Kartelle — Verbot — Zuwiderhandlungen — Beweis — Obliegenheit der Kommission — Durch eine Reihe von Indizien und Übereinstimmungen erbrachter Beweis, der das Vorliegen und die Dauer eines fortgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltens bezeugt — Kein Beweis hinsichtlich einiger bestimmter Zeitabschnitte des gesamten berücksichtigten Zeitraums — Keine Auswirkung (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 455, 503-505) |
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12. |
Kartelle — Teilnahme eines Unternehmens an wettbewerbswidrigen Initiativen — Stillschweigende Billigung ohne offene Distanzierung oder Anzeige bei den zuständigen Behörden ausreichend für die Verantwortlichkeit des Unternehmens — Dem Unternehmen auferlegte Gegenbeweislast (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 473, 474) |
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13. |
Nichtigkeitsklage — Nichtigkeitsurteil — Umfang — Teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts — Voraussetzung — Abtrennbarkeit der für nichtig erklärbaren Teile des angefochtenen Rechtsakts (Art. 81 Abs. 1 EG und 230 Unterabs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 522-539) |
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14. |
Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Ermessen der Kommission — Gerichtliche Nachprüfung — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung — Wirkung (Art. 81 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 und 31; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 546, 628, 631, 632, 635) |
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15. |
Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Kriterien — Schwere der Zuwiderhandlung — Mildernde Umstände — Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3) (vgl. Randnrn. 560-564, 570) |
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16. |
Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Kriterien — Mildernde Umstände — Von den kartellinternen Vereinbarungen abweichendes Verhalten — Beurteilung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3 zweiter Gedankenstrich) (vgl. Randnrn. 581, 582, 586-588) |
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17. |
Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Kriterien — Schwere der Zuwiderhandlung — Zuwiderhandlungen, die aufgrund ihres Wesens, der Ausdehnung des nationalen räumlichen Marktes und der langen Dauer der Zuwiderhandlung als besonders schwer qualifiziert werden (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 598, 601, 603) |
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18. |
Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Angemessenheit — Gerichtliche Nachprüfung — Gesichtspunkte, die vom Unionsrichter berücksichtigt werden können — Informationen, die nicht in der Entscheidung enthalten sind, mit der die Geldbuße verhängt wird, und die für ihre Begründung nicht erforderlich sind — Einbeziehung — Einzelheiten zur Feststellung der Zuwiderhandlung — Einbeziehung (Art. 229 EG und 253 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23) (vgl. Randnrn. 619-624) |
Gegenstand
Klage auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2007) 4441 final der Kommission vom 3. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/38.710 – Bitumen [Spanien]) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbuße
Tenor
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1. |
In Art. 1 der Entscheidung C (2007) 4441 final der Kommission vom 3. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.710 – Bitumen [Spanien]) wird die Feststellung, dass sich die Galp Energia España, SA, die Petróleos de Portugal (Petrogal), SA und die Galp Energia, SGPS, SA an einem Komplex von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf dem spanischen Bitumenmarkt beteiligt haben, für nichtig erklärt, soweit dieser Komplex zum einen das System zur Überwachung der Umsetzung der Vereinbarungen über die Markt- und Kundenaufteilung und zum anderen das Ausgleichsverfahren zur Korrektur von Abweichungen von den Vereinbarungen über die Markt- und Kundenaufteilung umfasst. |
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2. |
In Art. 3 der Entscheidung C (2007) 4441 final wird die Verpflichtung von Galp Energia España, Petróleos de Portugal (Petrogal) und Galp Energia, SGPS, die in Art. 1 dieser Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung einzustellen und die Wiederholung aller in diesem Artikel beschriebenen Handlungen und Verhaltensweisen sowie aller Handlungen und Verhaltensweisen mit ähnlichem oder gleichem Zweck bzw. ähnlicher oder gleicher Wirkung zu unterlassen, für nichtig erklärt, soweit diese Zuwiderhandlung zum einen das System zur Überwachung der Umsetzung der Vereinbarungen über die Markt- und Kundenaufteilung und zum anderen das Ausgleichsverfahren zur Korrektur von Abweichungen von den Vereinbarungen über die Markt- und Kundenaufteilung umfasst. |
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3. |
Die Höhe der gegen Galp Energia España und Petróleos de Portugal (Petrogal) in Art. 2 der Entscheidung C (2007) 4441 final verhängten Geldbuße wird auf 8277500 Euro festgesetzt, während die Höhe der gegen Galp Energia, SGPS in Art. 2 der Entscheidung C (2007) 4441 final verhängten Geldbuße auf 6149000 Euro festgesetzt wird. |
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4. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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5. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |