Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Juli 2008 – Entrance Services/Parlament

(Rechtssache T‑333/07)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Reparatur und Wartung von automatischen Ausrüstungen, Tischlereinbauten und ähnlichen Ausrüstungen in den Gebäuden des Europäischen Parlaments in Brüssel – Ablehnung eines Angebots – Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit – Art. 93 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002“

Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Ausschreibungsverfahren (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 93 Abs. 1 Buchst. c und Art. 94; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 133) (vgl. Randnrn. 59‑77)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments, mit der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens über die Reparatur und Wartung von automatischen Ausrüstungen, Tischlereinbauten und ähnlichen Ausrüstungen in den Gebäuden des Parlaments in Brüssel das Angebot der Klägerin abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments, mit der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens über die Reparatur und Wartung von automatischen Ausrüstungen, Tischlereinbauten und ähnlichen Ausrüstungen in den Gebäuden des Parlaments in Brüssel das Angebot der Entrance Services abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, wird für nichtig erklärt.

2.

Das Parlament trägt die Kosten.