Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. September 2009 – Offshore Legends/HABM – Acteon (OFFSHORE LEGENDS in schwarz und weiß und OFFSHORE LEGENDS in blau, schwarz und grün)
(Verbundene Rechtssachen T-305/07 und T-306/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung zweier Gemeinschaftsbildmarken OFFSHORE LEGENDS, eine in schwarz und weiß, die andere in blau, schwarz und grün – Ältere nationale Bildmarke OFFSHORE 1 – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren und Zeichen – Kein Verlangen eines Nachweises der ernsthaften Benutzung der älteren Marke – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr.40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 und Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 60-61, 98-103)
Gegenstand
Zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Mai 2007 (Sachen R 1031/2006‑2 und R 1038/2006‑2) zu Widerspruchsverfahren zwischen Acteon und Offshore Legends |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Offshore Legends |
Betroffene Gemeinschaftsmarken: |
Bildmarken OFFSHORE LEGENDS in schwarz und weiß und OFFSHORE LEGENDS in blau, schwarz und grün für Waren der Klassen 3, 9, 14, 18, 20, 24, 25, 28 und 35 – Anmeldungen Nrn. 3160231 und 2997021 |
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: |
Acteon |
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: |
Nationale und internationale Bildmarke OFFSHORE 1 für Waren der Klassen 16, 18 und 25 |
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs hinsichtlich aller angegriffenen Waren |
Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, soweit sie den Widerspruch für die Waren der Klassen 18 und 25 zurückgewiesen hatte |
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Offshore Legends trägt die Kosten. |