1. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast
(Art. 81 Abs. 1 EG und 82 EG)
2. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Rechtsnatur – Vorbereitungshandlung
(Art. 81 EG)
3. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Befugnisse der Kommission – Befugnis, zwei gesonderte Verfahren zu verbinden
(Art. 81 EG)
4. Wettbewerb – Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Wettbewerbswidriger Zweck – Hinreichende Feststellung
(Art. 81 Abs. 1 EG)
5. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung
(Art. 81 EG und 82 EG)
6. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)
7. Wettbewerb – Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Wettbewerbswidriger Zweck – Hinreichende Feststellung
(Art. 81 Abs. 1 EG)
8. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung – Grenzen
(Art. 81 Abs. 1 EG)
9. Wettbewerb – Kartelle – Beweis – Antwort eines Unternehmens auf das Auskunftsverlangen der Kommission
(Art. 81 EG und 82 EG)
10. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen
(Art. 81 Abs. 1 EG)
11. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilung anhand der Art der Zuwiderhandlung – Besonders schwere Zuwiderhandlungen
(Art. 81 EG; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)
12. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Ermessen der Kommission – Pflicht, ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Betrag der Geldbußen und dem Gesamtvolumen des Markts des betreffenden Erzeugnisses sicherzustellen – Fehlen
(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3)
13. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Abschreckungswirkung der Geldbuße
(Art. 81 EG; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)
14. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Berücksichtigter Umsatz
(Art. 81 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)
15. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände – Wiederholungsfall – Begriff
(Art. 81 EG; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)
16. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Tatsächliche Nichtdurchführung einer Vereinbarung – Beurteilung
(Art. 81 EG; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3, Zweiter Gedankenstrich)
1. In Bezug auf die Beweisführung für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG obliegt es der Kommission, die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der Tatsachen, die eine Zuwiderhandlung darstellen, rechtlich hinreichend zu belegen. Daher muss die Kommission genaue und übereinstimmende Beweise beibringen, die die feste Überzeugung begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde.
Im Übrigen ist es üblich, dass die Tätigkeiten, mit denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, insgeheim ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich folglich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren. In den meisten Fällen muss daher das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können.
In diesem Rahmen gibt es keine Bestimmung und keinen allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz, die es der Kommission verbieten, sich gegenüber einem Unternehmen auf die Aussagen anderer beschuldigter Unternehmen zu berufen. Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die gegen die Art. 81 EG und 82 EG verstoßen, nicht tragbar und mit der durch den EG‑Vertrag der Kommission übertragenen Aufgabe der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Bestimmungen unvereinbar.
Was insbesondere Erklärungen anbelangt, die im Rahmen der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen abgegeben worden sind, verbietet keine Bestimmung es der Kommission, sie zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zu verwenden. Solchen Erklärungen kann nicht der Beweiswert abgesprochen werden, denn Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, sind grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen. Zwar ist gegenüber freiwilligen Angaben der Hauptteilnehmer an einem rechtswidrigen Kartell im Allgemeinen ein gewisses Misstrauen angebracht, da sie die Neigung haben können, die Bedeutung ihres eigenen Tatbeitrags als so klein wie möglich und den der anderen als so groß wie möglich darzustellen, doch begründet das Begehren, durch die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit eine Herabsetzung der eigenen Geldbuße zu erwirken, nicht zwangsläufig einen Anreiz zur Vorlage von Beweisen, die das Verhalten der übrigen Kartellteilnehmer verfälschen. Denn jeder Versuch einer Irreführung der Kommission ist geeignet, die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage zu stellen und damit die für ihn bestehende Möglichkeit zu gefährden, ungeschmälert in den Genuss der Mitteilung über Zusammenarbeit zu gelangen. Insbesondere kann daraus, dass eine Person zugibt, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, und damit Tatsachen einräumt, die über die den fraglichen Unterlagen unmittelbar zu entnehmenden Tatsachen hinausgehen, a priori , sofern keine bestimmten Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen, der Schluss gezogen werden, dass sich der Betreffende entschlossen hat, die Wahrheit zu sagen.
(vgl. Randnrn. 50-52, 58)
2. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist eine vorbereitende Verfahrenshandlung, die, um die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte zu ermöglichen, den Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verwaltungsverfahrens festlegt und diese somit daran hindert, in ihrer das betreffende Verfahren abschließenden Entscheidung andere Beschwerdepunkte in Betracht zu ziehen. Im Übrigen kann die Erstellung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission keinesfalls als Beweis für die Vermutung der Verantwortlichkeit des betreffenden Unternehmens betrachtet werden. Andernfalls wäre die Einleitung jedes entsprechenden Verfahrens potenziell geeignet, den Grundsatz der Unschuldsvermutung zu verletzen.
Somit kann die Erstellung einer ersten und dann einer zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte für sich allein nicht zur Feststellung einer Unregelmäßigkeit führen.
Was etwaige Änderungen in der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte gegenüber der ersten Mitteilung anbelangt, so hat diese Verfahrenshandlung vorläufigen Charakter und kann bei der Beurteilung, die die Kommission später auf der Grundlage der ihr von den Beteiligten vorgelegten Stellungnahmen und weiterer Tatsachenfeststellungen vornimmt, geändert werden. Die Kommission muss nämlich die Ergebnisse des gesamten Verwaltungsverfahrens berücksichtigen, sei es, um bestimmte Beschwerdepunkte fallen zu lassen, die nicht ausreichend begründet sind, sei es, um ihre Argumente, auf die sie die aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen und zu ergänzen. Wenn die Kommission also berechtigt ist, ihre Argumentation in ihrer endgültigen Entscheidung gegenüber der Mitteilung der Beschwerdepunkte in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu ändern, so darf sie dies erst recht in zwei verschiedenen Mitteilungen der Beschwerdepunkte tun.
(vgl. Randnrn. 68-70, 73)
3. In Kartellsachen hat die Kommission das Recht, Verfahren aus objektiven Gründen zu trennen oder auch zu verbinden. So können zwei Verfahren, die verschiedene Produkte betreffen, verbunden werden, wenn die Produkte insbesondere angesichts ihrer physischen Eigenschaften und ihrer Verwendungen zu demselben Tätigkeitsbereich gehören und wenn einige rechtswidrige Treffen von Unternehmen sowohl das eine als auch das andere Produkt zum Gegenstand haben. Überdies wäre es, selbst wenn die Zuwiderhandlung, die Gegenstand einer Verbindung ist, in Wirklichkeit als aus zwei getrennten Zuwiderhandlungen bestehend anzusehen sein könnte, unerheblich, ob diese Zuwiderhandlungen in mehreren Entscheidungen oder in nur einer Entscheidung festgestellt werden, sofern sie nicht verjährt sind.
Im Übrigen kann sich ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten. Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen Gesamtplan ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen. Wenn die Kommission zu dem Schluss berechtigt ist, dass die einzelnen Ausprägungen Teil einer einheitlichen Zuwiderhandlung sind, weil sie sich in einen Gesamtplan einfügen, der auf eine Verfälschung des Wettbewerbs gerichtet ist, bedeutet die Tatsache, dass sich Zahl und Intensität der kollusiven Verhaltensweisen je nach betroffenem Markt unterscheiden, nicht, dass die Zuwiderhandlung diejenigen Märkte, auf denen die Verhaltensweisen weniger intensiv und zahlreich sind, nicht betrifft. Es wäre nämlich gekünstelt, ein durch ein einziges Ziel gekennzeichnetes kontinuierliches Verhalten in mehrere selbständige Zuwiderhandlungen aufzuteilen, weil sich die kollusiven Verhaltensweisen je nach betroffenem Markt unterscheiden.
(vgl. Randnrn. 100, 272)
4. Bei der Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG brauchen die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass sie eine Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt. Speziell in Bezug auf wettbewerbswidrige Vereinbarungen, die bei Zusammenkünften konkurrierender Unternehmen zustande kommen, liegt eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG vor, wenn diese Zusammenkünfte die Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken und damit der künstlichen Regulierung des Marktes dienen. In einem solchen Fall genügt es zum Nachweis der Teilnahme eines Unternehmens am Kartell, wenn die Kommission dartut, dass das Unternehmen an Zusammenkünften teilnahm, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen geschlossen wurden. Ist die Teilnahme an solchen Zusammenkünften erwiesen, obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Zusammenkünften geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hatte, dass es mit einer anderen Zielsetzung als sie an den Zusammenkünften teilnahm.
Somit ist, wenn der Beweis für die Abstimmung zwischen mehreren Unternehmen nicht auf die bloße Feststellung eines parallelen Marktverhaltens gestützt ist, sondern auf Unterlagen, die belegen, dass die rechtswidrigen Verhaltensweisen dieser Unternehmen abgesprochen waren, eine alternative Erklärung für die praktizierten Preise, wonach eine angebliche Preiskoordinierung in Wirklichkeit die Reaktion der Hersteller auf die Rohstoffpreise und die Marktentwicklung gewesen sei, nicht geeignet, die Feststellung der Kommission in Frage zu stellen, dass ein Kartell bestand.
(vgl. Randnrn. 103, 108-109)
5. Eine Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, hat im Fall eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen. Bilden zwei Einheiten jedoch eine wirtschaftliche Einheit, hindert der bloße Umstand, dass die Einheit, die die Zuwiderhandlung begangen hat, noch besteht, für sich allein nicht daran, der Einheit, auf die sie ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten übertragen hat, eine Sanktion aufzuerlegen. Eine solche Auferlegung der Sanktion ist insbesondere dann zulässig, wenn diese Einheiten der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie somit in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten.
Stehen zwei Gesellschaften bei der Begehung ihrer Zuwiderhandlungen unmittelbar oder mittelbar vollständig im Besitz derselben Gesellschaft, hindert der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit daher nicht daran, dass die zunächst von der einen Gesellschaft begangene und dann von der anderen Gesellschaft fortgeführte Zuwiderhandlung insgesamt durch Verhängung einer Sanktion gegen Letztere geahndet wird.
Jedenfalls besteht bei einer Sanktion gegen ein Unternehmen, das rechtlich fortbesteht, aber keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, die Gefahr, dass sie keine Abschreckungswirkung hat. Zudem könnten ohne eine andere Möglichkeit, die Sanktion einer anderen Einheit als derjenigen, die die Zuwiderhandlung begangen hat, aufzuerlegen, Unternehmen Sanktionen einfach dadurch entgehen, dass ihre Identität durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art verändert wird.
(vgl. Randnrn. 123-126, 129)
6. Nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Für die Zulässigkeit einer Klage ist es erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann deren Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen.
Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu identifizieren, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion.
Entsprechende Erfordernisse gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge. Eine Rüge, deren wesentliche Gesichtspunkte nur in den Anlagen zur Klageschrift dargelegt sind, genügt diesen Anforderungen nicht.
Ein Unternehmen kann diesen Mangel nicht dadurch beheben, dass es in der Erwiderung bestimmte tatsächliche oder rechtliche Angaben macht und auf die Anlagen zur Klageschrift verweist bzw. der Erwiderung neue Anlagen beifügt. Bei der Prüfung, ob die Klageschrift den Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung entspricht, ist das Vorbringe n in der Erwiderung naturgemäß unerheblich. Insbesondere kann die Zulässigkeit in der Erwiderung vorgebrachter Klagegründe und Argumente, die nur eine Erweiterung eines in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellen, nicht geltend gemacht werden, um einen bei Klageerhebung begangenen Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung zu beheben, denn sonst würde diese Vorschrift völlig bedeutungslos.
(vgl. Randnrn. 161-162, 168-169)
7. Im Fall von Vereinbarungen, die bei Treffen konkurrierender Unternehmen zustande kommen, liegt eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vor, wenn die Treffen einen wettbewerbswidrigen Zweck haben und damit der künstlichen Regulierung des Marktes dienen. In einem solchen Fall ist die Verantwortlichkeit eines bestimmten Unternehmens für die Zuwiderhandlung ordnungsgemäß dargetan, wenn es an diesen Treffen in Kenntnis ihres Gegenstands teilnahm, auch wenn es anschließend die eine oder andere der dort vereinbarten Maßnahmen nicht durchgeführt hat. Die mehr oder weniger regelmäßige Teilnahme des Unternehmens an den Treffen und die mehr oder weniger vollständige Durchführung der vereinbarten Maßnahmen wirken sich nicht auf seine Verantwortlichkeit als solche aus, sondern auf deren Umfang und damit auf die Höhe der Sanktion.
(vgl. Randnr. 173)
8. Die Kommission ist in der Praxis oft gezwungen, das Bestehen einer Zuwiderhandlung unter dafür ungünstigen Voraussetzungen nachzuweisen, da seit den Vorgängen, die die Zuwiderhandlung bilden, mehrere Jahre vergangen sein können und mehrere von der Untersuchung betroffene Unternehmen nicht aktiv mit der Kommission zusammenarbeiteten. In diesem Kontext könnte sich ein Unternehmen, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, zu leicht jeder Sanktion entziehen, wenn es sich darauf berufen könnte, dass die Informationen über die Funktionsweise einer rechtswidrigen Vereinbarung vage seien, obwohl das Bestehen der Vereinbarung und ihr wettbewerbswidriger Zweck hinreichend bewiesen sind. Die Unternehmen können sich in einer solchen Situation sachgerecht verteidigen, da sie die Möglichkeit haben, zu allen von der Kommission gegen sie angeführten Beweisen Stellung zu nehmen.
(vgl. Randnr. 177)
9. Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln haben im Namen von Unternehmen abgegebene Erklärungen einen nicht unwesentlichen Beweiswert, da sie mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden sind. Dieser Beweiswert ist besonders hoch, wenn die Erklärungen der Unternehmen andere gleichartige Erklärungen bestätigen.
Überdies sind Antworten, die im Namen eines Unternehmens als solches gegeben werden, glaubhafter als die Antwort eines seiner Mitarbeiter, unabhängig von dessen Erfahrung oder persönlicher Meinung.
(vgl. Randnrn. 179, 183, 267, 270)
10. Ein Unternehmen kann für ein Gesamtkartell zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn es nachweislich nur an einem oder mehreren Bestandteilen dieses Kartells unmittelbar mitgewirkt hat, sofern es zum einen wusste oder zwangsläufig wissen musste, dass die Absprache, an der es insbesondere durch die Teilnahme an regelmäßig über mehrere Jahre stattfindenden Zusammenkünften beteiligt war, Teil eines auf die Verfälschung des normalen Wettbewerbs gerichteten Gesamtsystems war, und dieses System sich zum anderen auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte. Dass einzelne Unternehmen bei der Verfolgung eines gemeinsamen Ziels unterschiedliche Rollen spielten, ändert nichts an der Identität des wettbewerbswidrigen Zwecks und damit an der Zuwiderhandlung, sofern jedes Unternehmen auf seiner Ebene zur Verfolgung des gemeinsamen Ziels beitrug.
(vgl. Randnr. 193)
11. Aus der Beschreibung der besonders schwerwiegenden Zuwiderhandlungen in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, ergibt sich, dass u. a. Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die auf die Festlegung von Preiszielen oder die Aufteilung der Märkte gerichtet sind, allein schon aufgrund ihrer Natur als „besonders schwerwiegend“ eingestuft werden können, ohne dass die Kommission eine konkrete Auswirkung der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen muss. Ferner gehören horizontale Preisabsprachen zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht und können daher für sich genommen als besonders schwere Verstöße eingestuft werden.
(vgl. Randnr. 225)
12. Bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verfügt die Kommission über ein Ermessen. Außerdem richtet sich die Höhe der Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 nach der Schwere der Zuwiderhandlung und deren Dauer. Ferner ist dieser Betrag das Ergebnis einer Reihe von zahlenmäßigen Bewertungen, die die Kommission im Einklang mit den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, vornimmt. Für die Festlegung dieses Betrags sind u. a. verschiedene Umstände maßgeblich, die mit dem individuellen Verhalten des fraglichen Unternehmens zusammenhängen, etwa dem Vorliegen erschwerender oder mildernder Umstände.
Aus diesem rechtlichen Rahmen lässt sich nicht ableiten, dass die Kommission sicherstellen muss, dass die solchermaßen errechnete Geldbuße im Verhältnis zum gesamten Marktvolumen des betreffenden Erzeugnisses in einem bestimmten Jahr der Zuwiderhandlung steht, während die in Rede stehende Zuwiderhandlung mehrere Jahre angedauert hat und die Höhe der Geldbuße auch von anderen Umständen abhängt, die mit dem individuellen Verhalten des Unternehmens zusammenhängen.
(vgl. Randnr. 232)
13. Die Befugnis der Kommission, Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 81 EG verstoßen, gehört zu den Befugnissen, die ihr verliehen worden sind, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsaufgabe zu erfüllen; diese Aufgabe umfasst die Pflicht, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze in Wettbewerbssachen anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken. Daraus folgt, dass die Kommission bei der für die Bemessung der Geldbuße erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung sicherstellen muss, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, abschreckende Wirkung hat.
Dies verlangt, dass die Geldbuße angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie im Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt. Ein großes Unternehmen, das verglichen mit den übrigen Mitgliedern eines Kartells über beträchtliche finanzielle Ressourcen verfügt, kann die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen; dies rechtfertigt es im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße, insbesondere durch Anwendung eines Multiplikators eine entsprechend höhere Geldbuße festzusetzen als für die gleiche Zuwiderhandlung eines Unternehmens, das nicht über derartige Ressourcen verfügt. Insbesondere ist die Berücksichtigung des Gesamtumsatzes jedes an einem Kartell beteiligten Unternehmens für die Festlegung der Geldbuße relevant.
Das Abschreckungsziel, das die Kommission bei der Bemessung einer Geldbuße verfolgen darf, besteht darin, zu gewährleisten, dass Unternehmen die im Vertrag für ihre Tätigkeiten in der Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum festgelegten Wettbewerbsregeln beachten. Folglich wird der Abschreckungsfaktor, der in die Berechnung der Geldbuße einbezogen werden kann, unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und nicht nur der besonderen Situation des betreffenden Unternehmens ermittelt. Dieser Grundsatz gilt insbesondere dann, wenn die Kommission für die Geldbuße eines Unternehmens einen Abschreckungsmultiplikator bestimmt hat.
(vgl. Randnrn. 243-246)
14. Der Umstand, dass mehrere Gesellschaften gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet sind, weil sie ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, bedeutet hinsichtlich der Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze nicht, dass die Verpflichtung jeder dieser Gesellschaften auf 10 % ihres Umsatzes im letzten Geschäftsjahr beschränkt wäre. Die in dieser Bestimmung festgelegte Obergrenze von 10 % ist nämlich anhand des gesamten Umsatzes aller Gesellschaften zu ermitteln, aus denen die als Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG auftretende wirtschaftliche Einheit besteht, da nur der Gesamtumsatz der zu dieser Einheit gehörenden Gesellschaften einen Anhaltspunkt für die Größe und die Wirtschaftskraft des fraglichen Unternehmens darstellen kann.
(vgl. Randnrn. 253, 313)
15. In Nr. 2 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, wird als Beispiel für erschwerende Umstände ein „erneuter, gleichartiger Verstoß des-/derselben Unternehmen(s)“ angeführt. Der Begriff des Wiederholungsfalls wird in einigen nationalen Rechtsordnungen so verstanden, dass jemand neue Zuwiderhandlungen begeht, nachdem er wegen ähnlicher Zuwiderhandlungen mit einer Sanktion belegt worden war. Ein etwaiger Wiederholungsfall zählt zu den Gesichtspunkten, die bei der Prüfung der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind.
Wenn die Kommission bei der Heranziehung des erschwerenden Umstands eines Wiederholungsfalls auf den Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 81 EG abstellt und die Ansicht vertritt, dass eine erneute Zuwiderhandlung desselben Unternehmens auch dann vorliege, wenn an den fraglichen Zuwiderhandlungen nicht dieselben juristischen Personen beteiligt gewesen seien, muss sie hierfür substantiierte und genaue Anhaltspunkte anführen.
Ist die Entwicklung der Struktur und der Kontrolle der betroffenen Gesellschaften besonders komplex, obliegt es daher der Kommission, hinreichend substantiierte und genaue Angaben zur Entwicklung der Gesellschaften zu machen, die sich vor der Zuwiderhandlung im Besitz des fraglichen Unternehmens befanden, und sämtliche substantiierten Anhaltspunkte anzuführen, die für die Annahme erforderlich sind, dass die von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Gesellschaften und die von den früheren Entscheidungen betroffenen Gesellschaften dasselbe Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden.
(vgl. Randnrn. 293-295, 298-299, 302)
16. Nach Nr. 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, kann die tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen oder Verstöße einen mildernden Umstand darstellen. Die Tatsache, dass sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Vereinbarung mit seinen Konkurrenten erwiesen ist, auf dem Markt nicht vereinbarungsgemäß verhalten hat, ist bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbuße jedoch nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen.
Ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht nämlich möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen, und ein Unternehmen, das sich von den Ergebnissen eines Treffens, an dem es teilgenommen hat, nicht distanziert, behält grundsätzlich seine volle Verantwortlichkeit für seine Teilnahme am Kartell. Daher braucht die Kommission das Vorliegen eines mildernden Umstands in Form der Nichtumsetzung eines Kartells nur anzuerkennen, wenn das Unternehmen, das diesen Umstand geltend macht, nachweisen kann, dass es sich der Umsetzung des Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzt hat, dass dadurch sogar dessen Funktionieren gestört wurde, und dass es der Vereinbarung auch nicht scheinbar zugestimmt und dadurch andere Unternehmen zur Umsetzung des fraglichen Kartells veranlasst hat. Unternehmen könnten das Risiko, eine beträchtliche Geldbuße zahlen zu müssen, nämlich zu leicht minimieren, wenn sie zunächst von einem rechtswidrigen Kartell profitieren und anschließend eine Herabsetzung der Geldbuße mit der Begründung beanspruchen könnten, dass sie bei der Durchführung der Zuwiderhandlung nur eine begrenzte Rolle gespielt hätten, obgleich ihre Haltung andere Unternehmen dazu veranlasste, sich in stärkerem Maß wettbewerbsschädigend zu verhalten.
(vgl. Randnrn. 306-307)