Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. Juni 2008 – Zipcar/HABM – Canary Islands Car (ZIPCAR)

(Rechtssache T-36/07)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ZIPCAR – Ältere nationale Wortmarke CICAR – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 47-50)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. November 2006 (Sache R 122/2006‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Canary Islands Car, SL und der Zipcar, Inc.

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Zipcar, Inc.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke ZIPCAR für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 39 und 42 – Anmeldung Nr. 3139375

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Canary Islands Car, SL

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale Wortmarke CICAR für Dienstleistungen der Klasse 39

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde für die angeführten Dienstleistungen der Klasse 39 stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Zipcar, Inc. trägt die Kosten.