Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. September 2008 – FVB/HABM – FVD (FVB)

(Rechtssache T-10/07)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FVB – Ältere nationale Wortmarke FVD – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 51-57)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. November 2006 (Sache R 1343/2005‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vorsorgemanagement Deutschland mbH und der FVB Gesellschaft für Finanz- und Versorgungsberatung mbH

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

FVB Gesellschaft für Finanz- und Versorgungsberatung mbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke FVB für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 – Anmeldung Nr. 2126175

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vermögensberatung Deutschland mbH (vormals FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vorsorgemanagement Deutschland mbH)

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale Wortmarke FVD für Dienstleistungen der Klasse 36

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde teilweise zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die FVB Gesellschaft für Finanz- und Versorgungsberatung mbH trägt die Kosten.