5.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/35 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 21. Mai 2008 — Kronberger/Parlament
(Rechtssache T-18/07) (1)
(Nichtigkeitsklage - Akt zur Einführung von Wahlen zum Europäischen Parlament - Klagefrist - Unzuständigkeit des Gerichts - Unzulässigkeit)
(2008/C 171/64)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Hans Kronberger (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Weh)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtige: H. Krück, N. Lorenz und M. Windisch)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2005, mit der die vom Kläger gemäß Art. 12 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments vorgenommene Anfechtung der Wahl von Andreas Mölzer zum Abgeordneten des Europäischen Parlaments als unbegründet zurückgewiesen wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Hans Kronberger trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. |