16.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 336/13


Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 — Galp Energia España u. a./Kommission

(Rechtssache T-462/07) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für Fluxbitumen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Jährliche Vereinbarungen zur Marktaufteilung und Preisabsprache - Nachweis der Beteiligung am Kartell - Berechnung der Höhe der Geldbuße)

2013/C 336/25

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Galp Energia España, SA (Alcobendas, Spanien), Petróleos de Portugal (Petrogal), SA (Lissabon, Portugal) und Galp Energia, SGPS, SA (Lissabon) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Slotboom und G. Gentil Anastácio)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre im Beistand zunächst von Rechtsanwalt J. Rivas Andrés und M. Heenan Bróna, Solicitor, dann von J. Rivas Andrés)

Gegenstand

Klage auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 4441 final der Kommission vom 3. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/38.710 — Bitumen — Spanien) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbuße

Tenor

1.

In Art. 1 der Entscheidung C(2007) 4441 final der Kommission vom 3. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.710 — Bitumen — Spanien) wird die Feststellung, dass sich die Galp Energia España, SA, die Petróleos de Portugal (Petrogal), SA und die Galp Energia, SGPS, SA an einem Komplex von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf dem spanischen Bitumenmarkt beteiligt haben, für nichtig erklärt, soweit dieser Komplex zum einen das System zur Überwachung der Umsetzung der Vereinbarungen über die Markt- und Kundenaufteilung und zum anderen das Ausgleichsverfahren zur Korrektur von Abweichungen von den Vereinbarungen über die Markt- und Kundenaufteilung umfasst.

2.

In Art. 3 der Entscheidung C(2007) 4441 final wird die Verpflichtung von Galp Energia España, Petróleos de Portugal (Petrogal) und Galp Energia, SGPS, die in Art. 1 dieser Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung einzustellen und die Wiederholung aller in diesem Artikel beschriebenen Handlungen und Verhaltensweisen sowie aller Handlungen und Verhaltensweisen mit ähnlichem oder gleichem Zweck bzw. ähnlicher oder gleicher Wirkung zu unterlassen, für nichtig erklärt, soweit diese Zuwiderhandlung zum einen das System zur Überwachung der Umsetzung der Vereinbarungen über die Markt- und Kundenaufteilung und zum anderen das Ausgleichsverfahren zur Korrektur von Abweichungen von den Vereinbarungen über die Markt- und Kundenaufteilung umfasst.

3.

Die Höhe der gegen Galp Energia España und Petróleos de Portugal (Petrogal) in Art. 2 der Entscheidung C(2007) 4441 final verhängten Geldbuße wird auf 8 277 500 Euro festgesetzt, während die Höhe der gegen Galp Energia, SGPS in Art. 2 der Entscheidung C(2007) 4441 final verhängten Geldbuße auf 6 149 000 Euro festgesetzt wird.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 51 vom 23.2.2008.