31.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/33 |
Urteil des Gerichts vom 17. Juni 2010 — CEVA/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-428/07 und T-455/07) (1)
(Schiedsklausel - Im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet „Lebensqualität und Management lebender Ressourcen (1998-2002)“ geschlossene Verträge - Projekte Seahealth und Biopal - Belastungsanzeigen - Nichtigkeitsklagen - Umdeutung der Klagen - Zulässigkeit - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und Verteidigungsrechte - Rückforderung aller von der Europäischen Union geleisteten Finanzbeiträge - Schwerwiegende finanzielle Unregelmäßigkeiten)
2010/C 209/47
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) (Pleubian, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Peyrical)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Escobar Guerrero und W. Roels, dann W. Roels, jeweils im Beistand von Rechtsanwalt E. Bouttier)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der das Projekt Seahealth betreffenden Belastungsanzeige Nr. 3240908670 vom 20. September 2007 (Rechtssache T-428/07) und der den Vertrag Biopal betreffenden Belastungsanzeige Nr. 3240909271 vom 4. Oktober 2007 (Rechtssache T-455/07) sowie auf Verurteilung der Kommission zur Rückzahlung der aufgrund dieser Belastungsanzeigen gezahlten Beträge an das CEVA
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der anderen Partei. |