22.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 311/34 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2011 — CMB und Christof/Kommission
(Rechtssache T-407/07) (1)
(Öffentliche Lieferaufträge - Vergabeverfahren des EAR - Lieferung von Anlagen für die Behandlung medizinischer Abfälle - Ablehnung des Angebots - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit des Gerichts - Klagefrist - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Entschuldbarer Irrtum - Zuschlagskriterien - Verfahrensvorschriften - Begründungspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Außervertragliche Haftung)
2011/C 311/60
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: CMB Maschinenbau & Handels GmbH (Gratkorn, Österreich) und J. Christof GmbH (Graz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Petsche und N. Niejahr, F.Young, Solicitor, und Rechtsanwalt Q. Azau), dann Rechtsanwälte A. Petsche, N. Niejahr und Q. Azau)
Beklagte: Europäische Kommission als Rechtsnachfolgerin der Europäischen Agentur für Wiederaufbau (EAR) (Prozessbevollmächtigte: P. van Nuffel, F. Erlbacher und T. Scharf)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EAR, mit der das Angebot der Klägerinnen im Rahmen der Ausschreibung EuropeAid/124192/D/SUP/YU (ABl. 2006, S 233-248823) über Beschaffung, Lieferung und Installation von Bedarf für die Behandlung und den Transport von medizinischen Abfällen abgelehnt und der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt wurde, und auf Schadensersatz
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die CMB Maschinenbau & Handels GmbH und die J. Christof GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |