14.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 13/10 |
Urteil des Gerichts vom 23. November 2011 — Sison/Rat
(Rechtssache T-341/07) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP und Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 - Nichtigerklärung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern durch ein Urteil des Gerichts - Außervertragliche Haftung - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)
2012/C 13/19
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Jose Maria Sison (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rchtsanwälte J. Fermon, A. Comte, H. Schultz, D. Gürses und W. Kaleck)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop, E. Finnegan und R. Szostak)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, M. de Mol, Y. de Vries, M. Noort, J. Langer und M. Bulterman), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Behzadi Spencer und I. Rao) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Aalto und S. Boelaert, dann S. Boelaert und P. Van Nuffel)
Gegenstand
Schadensersatzantrag, im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Sison/Rat (T-341/07, Slg. 2009, II-3625), der im Wesentlichen auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der dem Kläger nach eigenen Angaben wegen der ihm gegenüber getroffenen restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus entstanden ist
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf Schadensersatz gerichtet ist. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt, was die durch den Nichtigkeitsantrag verursachten Kosten betrifft, seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Jose Maria Sison. |
3. |
Herr Sison trägt, was die durch den Schadensersatzantrag verursachten Kosten betrifft, seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates. |
4. |
Das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 269 vom 10.11.2007.