12.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/12 |
Urteil des Gerichts vom 29. März 2012 — Tschechische Republik/Kommission
(Rechtssache T-248/07) (1)
(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Maßnahmen aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten - Beitrittsakte von 2003 - Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und finanzielle Auswirkungen ihrer Beseitigung - Ziel einer primärrechtlichen Bestimmung - Entscheidung 2007/361/EG)
(2012/C 138/19)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Boček, dann M. Smolek)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und Z. Malůšková)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Čorba, dann B. Ricziová) und Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Nowakowski, dann M. Dowgielewicz und zuletzt M. Szpunar, B. Majczyna und D. Krawczyk)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/361/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 138, S. 14)
Tenor
1. |
Die Entscheidung 2007/361/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei wird für nichtig erklärt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Tschechischen Republik. |
4. |
Die Slowakische Republik und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten. |