27.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/31


Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011 — Mitsubishi Electric/Kommission

(Rechtssache T-133/07) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Verteidigungsrechte - Nachweis der Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Ausgangsbetrag - Referenzjahr - Gleichbehandlung)

2011/C 252/73

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Mitsubishi Electric Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: R. Denton, Solicitor, und Rechtsanwalt K. Haegeman)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault und J. Samnadda, dann X. Lewis, dann P. Van Nuffel und J. Bourke und schließlich P. Van Nuffel und N. Khan)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen), soweit sie die Klägerin und TM T&D betrifft, hilfsweise auf Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. g und h dieser Entscheidung, soweit er die Klägerin betrifft, höchst hilfsweise auf Abänderung von Art. 2 der Entscheidung in Form der Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Art. 2 Buchst. g und h der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen) wird für nichtig erklärt, soweit er die Mitsubishi Electric Corp. betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Mitsubishi Electric trägt drei Viertel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

4.

Die Europäische Kommission trägt ein Viertel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 140 vom 23.6.2007.