14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/35


Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2010 — Agrofert Holding/Kommission

(Rechtssache T-111/07) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente eines Verfahrens in Bezug auf einen Unternehmenszusammenschluss - Verweigerung des Zugangs)

2010/C 221/54

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Agrofert Holding a.s. (Pyšelská, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Pokorný und D. Šalek)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst X. Lewis und P. Costa de Oliveira, dann P. Costa de Oliveira und V. Bottka)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Kruse und S. Johannesson, dann S. Johannesson), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Himmanen, A. Guimaraes-Purokoski, M. J. Heliskoski und M. Pere) und Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: B. Weis Fogh)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Polski Koncern Naftowy Orlen SA (Płock, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Sołtysiński, K. Michałowska und M. Olechowski)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. August 2006, mit der der Klägerin der Zugang zu den Dokumenten des Notifizierungsverfahrens und des Voranmeldungsverfahrens der Übernahme von Unipetrol durch die Polski Koncern Naftowy Orlen SA (COMP/M.3543) verweigert wurde, und der Entscheidung D(2007) 1360 der Kommission vom 13. Februar 2007, mit der diese Weigerung bestätigt wurde

Tenor

1.

Die Anträge auf Nichtigerklärung der Antwort der Europäischen Kommission vom 2. August 2006 sowie darauf, dass das Gericht der Kommission aufgeben möge, die angeforderten Dokumente zu übermitteln, sind unzulässig.

2.

Die Entscheidung D(2007) 1360 der Kommission vom 13. Februar 2007, mit der der Zugang zu den Dokumenten, die in der den Zusammenschluss der Polski Koncern Naftowy Orlen SA mit Unipetrol betreffenden Sache COMP/M.3543 zwischen der Kommission und den Anmeldern und zwischen der Kommission und Dritten ausgetauscht wurden, sowie der Zugang zu den in dieser Sache erstellten internen Dokumenten und Rechtsgutachten verweigert wurde, wird für nichtig erklärt.

3.

Die Kommission trägt die Kosten.

4.

Das Königreich Schweden, die Republik Finnland, das Königreich Dänemark und Polski Koncern Naftowy Orlen tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 9.6.2007.