1.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 180/44 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-33/07) (1)
(EAFGL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Olivenöl, Baumwolle, getrocknete Weintrauben und Zitrusfrüchte - Nichteinhaltung der Zahlungsfristen - Frist von 24 Monaten - Schätzung der auszuschließenden Ausgaben - Schlüsselkontrollen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz „ne bis in idem“ - Extrapolation der Mängelfeststellungen)
2009/C 180/81
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und G. Kanellopoulos)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und F. Jimeno Fernández im Beistand von Rechtsanwalt N. Korogiannakis)
Gegenstand
Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2006/932/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 355, S. 96), soweit sie bestimmte von der Hellenischen Republik in den Sektoren Olivenöl, Baumwolle, getrocknete Weintrauben, Zitrusfrüchte und Finanzaudit getätigte Ausgaben betrifft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |