Zusammenfassung des Urteils (Beamtensache)

Zusammenfassung des Urteils (Beamtensache)

Leitsätze

Verfahren – Kosten – Festsetzung – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 91 Buchst. b; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 122)

Der Gemeinschaftsrichter hat nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, der von der kostenpflichtigen Partei gefordert werden kann. Bei der Kostenfestsetzung hat er weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen.

In Ermangelung gemeinschaftlicher Gebührenbestimmungen muss der Gemeinschaftsrichter alle Umstände frei würdigen, wobei er den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie den Schwierigkeitsgrad der Sache, den Arbeitsaufwand der Bevollmächtigten oder Beistände, der für das streitige Verfahren erforderlich gewesen sein konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten, berücksichtigt. Beim Arbeitsaufwand hat der Gemeinschaftsrichter die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die für das streitige Verfahren objektiv notwendig erscheinen konnten, zu berücksichtigen.

(vgl. Randnrn. 24, 25 und 28)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 30. Oktober 1998, Kaysersberg/Kommission, T‑290/04 DEP, Slg. 1998, II‑4105, Randnr. 20; 9. September 2002, Pannella/Parlament, T‑182/00 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29; 20. November 2002, Spruyt/Kommission, T‑171/00 DEP, Slg. ÖD 2002, I‑A‑225 und II‑1127, Randnrn. 25, 26 und 29; 8. Juli 2004, De Nicola/EIB, T‑7/98 DEP, T‑208/98 DEP und T‑109/99 DEP, Slg. ÖD 2004, I‑A‑219 und II‑973, Randnr. 32