BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)
14. Dezember 2007
Rechtssache F-21/07
Luigi Marcuccio
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Schadensersatzklage – Angeblich rechtswidrige Behandlung medizinischer Daten – Unzulässigkeit –Nichteinhaltung einer angemessenen Frist für die Stellung eines Antrags auf Schadensersatz“
Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA, mit der Herr Marcuccio in erster Linie Ersatz des Schadens begehrt, der ihm seinen Angaben nach aufgrund einer Reihe rechtswidriger Verhaltensweisen, die einige Kommissionsbedienstete insbesondere bei der Behandlung seiner medizinischen Daten gezeigt haben sollen, entstanden ist
Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
1. Verfahren – Zulässigkeit von Klagen – Beurteilung nach den zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift geltenden Bestimmungen
(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 76)
2. Beamte – Klage – Fristen – An ein Organ gerichteter Schadensersatzantrag – Einhaltung einer angemessenen Frist
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 46; Beamtenstatut, Art. 90)
1. Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, wonach das Gericht eine offensichtlich abzuweisende Klage durch Beschluss abweisen kann, ist zwar eine Verfahrensvorschrift, die als solche vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an für alle beim Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten gilt. Davon abweichend ist aber bei den Bestimmungen, aufgrund deren das Gericht nach diesem Artikel die Klage als offensichtlich unzulässig abweisen kann, auf diejenigen Bestimmungen abzustellen, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegolten haben.
(vgl. Randnr. 14)
2. Es ist Sache der Beamten oder sonstigen Bediensteten, das Organ binnen einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis von dem beanstandeten Sachverhalt mit einem Antrag gegenüber der Gemeinschaft auf Ersatz eines Schadens, der ihr angeblich zurechenbar ist, zu befassen. Die Angemessenheit der Frist ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen.
In diesem Zusammenhang ist auch die für Klagen aus außervertraglicher Haftung vorgesehene fünfjährige Ausschlussfrist des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs zum Vergleich heranzuziehen. Die fünfjährige Frist stellt allerdings keine strikte und unantastbare Grenze dar, bis zu der jeder Antrag unabhängig davon, wie viel Zeit sich der Antragsteller gelassen hat, um die Verwaltung mit seinem Antrag zu befassen, und von den Umständen des Einzelfalls zulässig wäre.
(vgl. Randnrn. 19 bis 22)
Verweisung auf:
Gericht erster Instanz: 5. Oktober 2004, Eagle u. a./Kommission, T‑144/02, Slg. 2004, II‑3381, Randnrn. 65 und 66; 1. Februar 2007, Tsarnavas/Kommission, F‑125/05, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnrn. 76 und 77