12.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 92/49 |
Klage, eingereicht am 20. Dezember 2007 — Maniscalco/Kommission
(Rechtssache F-141/07)
(2008/C 92/100)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Daniele Maniscalco (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Cardarello und F. d'Amora)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung über die Eingruppierung des Klägers in Funktionsgruppe IV, Besoldungsgruppe 13, Dienstaltersstufe 1
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung ADMIN.B.2/OG/jmt/ D(07)23504 aufzuheben; |
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den Antrag auf höhere Eingruppierung und auf Zahlung der Vergütungsdifferenzen ab der Begründung des Arbeitsverhältnisses unter Anerkennung des Anspruchs auf Eingruppierung in Besoldungsgruppe 16 für begründet zu erklären; |
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der Generaldirektion Personal und Verwaltung — Direktion A: Personal und Laufbahnen — aufzugeben, den geschuldeten Betrag zuzüglich Zinsen und Nebenansprüchen zu zahlen, der der Vergütungsdifferenz zwischen der Besoldungsgruppe 13 und der — richtigen — Besoldungsgruppe 16 entspricht; |
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ihm für die Zukunft die Eingruppierung in Besoldungsgruppe 16 in der Dienstaltersstufe, die den Jahren seiner Berufserfahrung entspricht, zuzuerkennen. |