22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/50


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2007 — Strack/Kommission

(Rechtssache F-120/07)

(2007/C 315/95)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Die Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 30. Mai 2005, 25. Oktober 2005, 15. März 2007 und 20. Juli 2007 insoweit darin die Übertragung des vom Kläger im Jahre 2004 nicht genommenen Jahresurlaubs auf 12 Tage und der Ausgleich für vom Kläger im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst nicht genommenen Jahresurlaub entsprechend beschränkt wird, aufzuheben;

die Europäische Kommission zu verurteilen, an den Kläger einen finanziellen Ausgleich für 26,5 Tag noch nicht ausgeglichenen, nicht genommenen Jahresurlaubs nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2 des Anhangs V des Beamtenstatuts, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 2 %-Punkten pro Jahr über dem für den betreffenden Zeitraum für Hauptrefinanzierungsgeschäfte durch die Europäische Zentralbank festgesetzten Zinssatz ab dem 1. April 2005, zu zahlen;

die Kosten des Verfahrens der Europäischen Kommission aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Anhangs V des Beamtenstatuts und auf die Verwaltungsmitteilungen 66-2002 der Beklagten. Demnach stünde ihm, die mit den angegriffenen Entscheidungen der Beklagten abgelehnte, vollständige Übertragung des Jahresurlaubs 2004 auf das Jahr 2005 zu, da er aus Gründen, die auf den Dienst zurückzuführen sind, bis zum Ende des Kalenderjahres seinen Jahresurlaub 2004 nicht genommen habe. Ursache hierfür sei nämlich seine von der Beklagten zwischenzeitlich als Berufskrankheit anerkannte Erkrankung gewesen.

Weiter trägt der Kläger vor, dass der geltend gemachte akzessorische Schadensersatzanspruch sich daraus ergibt, dass die Beklagte widerrechtlich die Zahlung der nach Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V des Beamtenstatuts zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem aktiven Dienst geschuldeten Ausgleichszahlung verweigert habe.