Zusammenfassung des Urteils (Beamtensache)
Leitsätze
1. Beamte – Beförderung – Voraussetzungen – Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten
(Beamtenstatut, Art. 45 Abs. 2; Anhang III, Art. 7 und Anhang XIII, Art. 11)
2. Beamte – Klage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung
(Art. 233 EG; Beamtenstatut, Art. 45 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1)
1. Art. 45 Abs. 2 des Statuts in der Fassung der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, der die Verpflichtung des Beamten vorsieht, vor seiner ersten Beförderung nachzuweisen, dass er in einer dritten Sprachen arbeiten kann, gilt erst ab Inkrafttreten der von den Organen einvernehmlich erlassenen gemeinsamen Durchführungsbestimmungen.
Auch wenn nämlich der Gesetzgeber es mit Art. 11 des Anhangs XIII des Statuts unter allen Umständen ausgeschlossen hat, dass Art. 45 Abs. 2 für Beförderungen gilt, die vor dem 1. Mai 2006 wirksam werden, kann diese Bestimmung nicht angewandt werden, bevor die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen unter den vom Gesetzgeber verlangten Bedingungen – Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung in den verschiedenen Organen und Verbindung dieser im Statut vorgesehenen neuen Pflicht mit der Möglichkeit des Zugangs zur Ausbildung in einer dritten Sprache für die Beamten – in Kraft getreten sind. Daher kann ein Organ diese Statutsbestimmung nicht nach von ihm allein festgelegten Modalitäten anwenden.
(vgl. Randnrn. 29 bis 33)
2. Der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Gemeinschaftsrichter hat zwar nach Art. 91 Abs. 1 des Statuts in bestimmten Fällen die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, aufgrund deren er die bei ihm anhängig gemachten Streitsachen vermögensrechtlicher Art abschließend entscheiden kann, indem er über die Rechte und Pflichten des Beamten befindet. Dem Kläger, der die Aufhebung einer Entscheidung über seine Nichtbeförderung erreicht hat, weil von ihm rechtlich nicht verlangt werden konnte, die zusätzliche Voraussetzung für die Beförderung – Beherrschung einer dritten Sprache – zu erfüllen, kann jedoch auch dann keine Entschädigung für die daraus angeblich resultierende Laufbahnverzögerung zugesprochen werden, wenn er nachweist, dass er über das erforderliche Dienstalter und eine größere Zahl von Punkten als für die Beförderung erforderlich verfügt. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass seiner rückwirkenden Beförderung andere Erwägungen entgegenstehen, so etwa der Umstand, dass die Zahl der beförderungsfähigen Beamten, die die Beförderungsschwelle erreicht hatten, die Zahl der nach den Haushaltsmitteln möglichen Beförderungen überschritten hat. Daher ist der Kläger mit den Maßnahmen, die die Verwaltung gemäß Art. 233 EG zur Durchführung des rechtskräftigen Urteils zu ergreifen hat, in seine Rechte wiedereinzusetzen, gegebenenfalls durch rückwirkende Wiederherstellung seiner beruflichen Laufbahn.
(vgl. Randnrn. 46 bis 49)
Verweisung auf:
Gerichtshof: 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, Slg. 2007, I‑12041, Randnrn. 64 bis 68
Gericht erster Instanz: 15. März 2007, Katalagarianakis/Kommission, T‑402/03, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2-0000 und II‑A-2-0000, Randnrn. 105 und 106