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10.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/45 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 4. November 2008 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-18/07) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Antrag - Ausdrückliche Ablehnung, die nach der stillschweigenden Ablehnung bekanntgegeben wird - Rein bestätigende Maßnahme - Verspätete Beschwerde - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2009/C 6/91)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 25. Oktober 2005 über den Antrag des Klägers, für die Zwecke des Art. 72 des Beamtenstatuts und des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Organe der Europäischen Gemeinschaften anzuerkennen, dass er an einer schweren Krankheit leidet
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 223 vom 22.9.2007, S. 18.