1.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/37


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 29. Januar 2009 — Petrilli/Kommission

(Rechtssache F-98/07) (1)

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten - Zulässigkeit - Beschwerende Maßnahme - Art. 3b und Art. 88 der BSB - Vertragsdauer - Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständig Bediensteter in Dienststellen der Kommission - Rechtmäßigkeit)

2009/C 102/54

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Nicole Petrilli (Woluwé-Saint-Étienne, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-L. Lodomez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und B. Eggers)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständig Bediensteter in Dienststellen der Kommission erlassenen Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der der Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihres Vertrags als Vertragsbedienstete abgelehnt wurde, und Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Juli 2007, den Antrag auf Verlängerung des Vertrags von Frau Petrilli als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten abzulehnen, wird aufgehoben.

2.

Die Parteien teilen dem Gericht binnen drei Monaten ab der Verkündung dieses Zwischenurteils entweder den einvernehmlich festgelegten Betrag der finanziellen Entschädigung für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 20. Juli 2007 oder, falls keine Einigung erzielt werden kann, ihre bezifferten Anträge in Bezug auf diesen Betrag mit.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 297 vom 8.12.2008, S. 48.