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21.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/70 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Collotte/Kommission
(Rechtssache F-58/07) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2006 - Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten)
(2009/C 44/122)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Pascal Collotte (Abstraat, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt É. Boigelot, sodann Rechtsanwälte É. Boigelot und L. Defalque)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid, sodann C. Berardis-Kayser und L. Lozano Palacios)
Streithelfer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: I. Šulce und M. Simm)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Beförderungsverfahren 2006 nicht nach Besoldungsgruppe A*12 zu befördern, weil er nicht nachgewiesen habe, dass er in einer dritten Sprache arbeiten könne — Antrag auf Schadensersatz
Tenor des Urteils
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1. |
Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, den Namen von Herrn Collotte nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2006 nach Besoldungsgruppe A*12 beförderten Beamten aufzunehmen, wird aufgehoben. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers. |
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4. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 199 vom 25.8.2007, S. 50.