Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. November 2008 – S.A.BA.R/Kommission

(Rechtssache C‑501/07 P)

„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Beginn“

Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Handlung – Subsidiarität (Art. 230 Abs. 5 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 26) (vgl. Randnrn. 20-23)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. September 2007, S.A.BA.R./Kommission (T‑176/07), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 abgewiesen hat, in der das im italienischen Recht vorgesehene Beihilfensystem (C‑27/99, ex NN 69/98) in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21) für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die S.A.BA.R. SpA trägt die Kosten.