8.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/20


Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus (Republik Estland), eingereicht am 18. Dezember 2007 — Balbiino AS/EV Põllumajandusministeerium, Maksu- ja Tolliameti Põhja maksu- ja tollikeskus

(Rechtssache C-560/07)

(2008/C 64/31)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tallinna Halduskohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Balbiino AS [AG]

Beklagte: EV Põllumajandusministeerium [Landwirtschaftsministerium der Republik Estland], Maksu- ja Tolliameti Põhja maksu- ja tollikeskus [Steuer- und Zollamt, Steuer- und Zollzentrum Nord]

Vorlagefragen

1.

Verwehrt es das Recht der Europäischen Union, insbesondere Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 (1) der Kommission in Verbindung mit Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 (2) der Kommission sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 (3) der Kommission, den Umfang des überschüssigen Lagerbestands eines Marktteilnehmers so festzustellen, dass automatisch von dem überschüssigen [sic] Lagerbestand (als Übergangsbestand) der um den Faktor 1,2 erhöhte durchschnittliche Lagerbestand des Marktteilnehmers am 1. Mai der letzten — nicht mehr als vier — Tätigkeitsjahre vor dem 1. Mai 2004 abgezogen wird?

Wenn die Frage zu bejahen ist, fiele dann die Antwort anders aus, wenn bei der Bestimmung des Umfangs des Übergangsbestands und des überschüssigen Lagerbestands auch ein Anstieg des Erzeugungs-, Verarbeitungs- oder Verkaufsvolumens des Marktteilnehmers, die Zeit für das Ausreifen des entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die Zeit der Bildung der Lagerbestände sowie andere, von dem Marktteilnehmer unabhängige Umstände berücksichtigt werden können?

2.

Steht es im Einklang mit dem Ziel des Rechts der Europäischen Union, insbesondere dem der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission, den gesamten Lagerbestand an einem landwirtschaftlichen Erzeugnis, der sich am 1. Mai 2004 im Besitz eines Marktteilnehmers befand, als dessen überschüssigen Lagerbestand anzusehen?

3.

Schließt es das Recht der Europäischen Union, insbesondere Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission sowie Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission, dann, wenn ein Marktteilnehmer seine Tätigkeit mit dem entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnis weniger als ein Jahr vor dem 1. Mai 2004 begonnen hat, aus, dass dieser Marktteilnehmer selbst nachweisen muss, dass der Umfang des am 1. Mai 2004 in seinem Besitz befindlichen Lagerbestands an dem landwirtschaftlichen Erzeugnis dem Umfang des Lagerbestands an dem landwirtschaftlichen Erzeugnis entspricht, den er gewöhnlich erzeugen, verkaufen oder auf andere Weise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder erwerben würde?

Wenn die Frage zu bejahen ist, fiele dann die Antwort anders aus, wenn die Behörde unabhängig von der Nachweispflicht des Marktteilnehmers verpflichtet ist, auf der Grundlage der von ihm abgegebenen Erklärung über das entsprechende landwirtschaftliche Erzeugnis bei der Festsetzung des Übergangsbestands und des überschüssigen Lagerbestands des Marktteilnehmers einen Anstieg seines Erzeugungs-, Verarbeitungs- oder Verkaufsvolumens sowie seines Lagerbestands nach dem 1. Mai 2004 zu berücksichtigen?

4.

Steht es im Einklang mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission sowie der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission, die Abgabe auf überschüssigen Lagerbestand auch dann zu erheben, wenn bei dem Marktteilnehmer für den 1. Mai 2004 ein überschüssiger Lagerbestand festgestellt wird, er jedoch nachweist, dass er aus der Vermarktung des überschüssigen Lagerbestands nach dem 1. Mai 2004 keinen tatsächlichen Vorteil in Gestalt eines Preisunterschieds gezogen hat?

5.

Kann Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission, wonach bei der Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose u. a. die Lagerkapazitäten berücksichtigt werden, dahin ausgelegt werden, dass dann, wenn die Lagerkapazitäten eines Marktteilnehmers im Lauf des Jahres vor dem Beitritt vergrößert wurden, dies eine Grundlage dafür bildet, den am 1. Mai 2004 im Besitz des Marktteilnehmers befindlichen überschüssigen Lagerbestand an dem landwirtschaftlichen Erzeugnis unabhängig von der wirtschaftlichen Tätigkeit des Marktteilnehmers sowie dem Umfang seiner Verarbeitung des landwirtschaftlichen Erzeugnisses und des entsprechenden Lagerbestands in den Tätigkeitsjahren vor dem 1. Mai 2004 sowie in den zwei Jahren nach dem 1. Mai 2004 niedriger anzusetzen?

6.

Schließt es Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission aus, die Abgabe auf überschüssigen Lagerbestand von dem Marktteilnehmer mit Steuerbescheid einzufordern, wenn der Steuerbescheid zwar in der Zeit der Geltung der Verordnung — am 30. April 2007 — erlassen wurde, aber nach innerstaatlichem Recht gegenüber dem Marktteilnehmer erst nach Außerkrafttreten der Verordnung der Kommission wirksam geworden ist und das innerstaatliche Recht keine Frist für die Einforderung der Lagerbestandsabgabe vorsieht?


(1)  Vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, ABl. L 9, S. 8.

(2)  Vom 31. Mai 2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei, ABl. L 138, S. 3.

(3)  Vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. L 293, S. 3.