8.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/20


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich), eingereicht am 14. Dezember 2007 — LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH gegen Tele2 Telecommunication GmbH

(Rechtssache C-557/07)

(2008/C 64/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH

Beklagte: Tele2 Telecommunication GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist der in Art. 5 Abs. 1 lit a und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (1) verwendete Begriff „Vermittler“ so auszulegen, dass er auch einen Access-Provider erfasst, der dem Nutzer nur den Zugang zum Netz durch Zuweisung einer dynamischen IP-Adresse ermöglicht, ihm aber selbst keine Dienste („services“), wie etwa E-Mail, FTP oder einen File-Sharing-Dienst zur Verfügung stellt und auch keine rechtliche oder faktische Kontrolle über den vom Nutzer verwendeten Dienst ausübt?

2.

Im Fall der Bejahung von Frage 1:

Ist Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2) unter Bedachtnahme auf Art. 6 und Art. 15 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (einschränkend) dahin auszulegen, dass er die Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung bescheinigter Verletzungen urheberrechtlicher Ausschlussrechte (Verwertungs- und Werknutzungsrechte) nicht zulässt?


(1)  ABl. L 167, S. 10.

(2)  ABl. L 157, S. 45.