9.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/19


Rechtsmittel, eingelegt am 8. Dezember 2007 von Akzo Nobel Chemicals Ltd, Akcros Chemicals Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 17. September 2007 in der Rechtssache T-253/03, Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-550/07 P)

(2008/C 37/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Akzo Nobel Chemicals Ltd, Akcros Chemicals Ltd (Prozessbevollmächtigte: C. Swaak, advocaat, sowie M. Mollica und M. van der Woude, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Council of the Bars and Law Societies of the European Union, Algemene Rad van de Nederlandse Orde van Advocaten, Association européenne des juristes d'entreprise (AEJE), American Corporate Counsel Association (ACCA) — European Chapter, International Bar Association

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts erster Instanz (GeI) vom 17. September 2007 in der Rechtssache T-253/03 aufzuheben, soweit damit die Klage auf Schutz des Anwaltsgeheimnisses für den Verkehr mit dem Unternehmensjuristen von Akzo Nobel abgewiesen wird;

die ablehnende Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2003 für nichtig zu erklären, soweit damit die Rückgabe der E-Mail-Korrespondenz mit dem Unternehmensjuristen von Akzo Nobel verweigert wird;

der Kommission die Kosten dieses Rechtsmittels und des Verfahrens vor dem GeI, soweit sie den mit dem vorliegenden Rechtsmittel geltend gemachten Rechtsmittelgrund betreffen, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das GeI durch die Abweisung ihrer Klage gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen habe. Insbesondere habe das GeI, indem es streng einer einseitigen und am Wortlaut haftenden Auslegung einiger weniger Randnummern des Urteils AM&S Europe/Kommission (1) gefolgt sei,

1.

den Grundsatz des Anwaltsgeheimnisses, wie er im Urteil AM&S erläutert sei, falsch auslegegt und dadurch den Gleichheitsgrundsatz verletzt (Abschnitt B);

2.

indem es das Anwaltsgeheimnis nicht im Licht der bedeutsamen Entwicklungen des rechtlichen Umfelds ausgelegt habe, jedenfalls die allgemeinen Grundsätze der Wahrung der Verteidigungsrechte und der Rechtssicherheit verletzt (Abschnitt C) und

3.

zumindest gegen Art. 5 EG (Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung) und den Grundsatz der nationalen Verfahrensautonomie verstoßen (Abschnitt D).


(1)  Urteil vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, Slg. 1982, 1575.