9.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/16


Rechtsmittel der William Prym GmbH & Co. KG und der Prym Consumer GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-30/05, William Prym GmbH & Co. KG und Prym Consumer GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 30. November 2007

(Rechtssache C-534/07 P)

(2008/C 37/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: William Prym GmbH & Co. KG und Prym Consumer GmbH (Prozessbevollmächtigte: H.-J. Niemeyer und Ch. Herrmann, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-30/05 insoweit aufzuheben, als die Rechtsmittelführerinnen durch das Urteil beschwert sind,

2.

Die Entscheidung C(2004) 4221 endg. der EG-Kommission vom 26. Oktober 2004 (Sache COMP/F-1/38.338 — PO/Nadeln) für nichtig zu erklären, soweit die Rechtsmittelführerinnen betroffen sind,

hilfsweise, die in Artikel 2 dieser Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen,

3.

hilfsweise zum Antrag Ziffer 2, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen,

4.

der Beklagten im Ausgangsverfahren die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht verkenne, dass die Aufspaltung des ursprünglich einheitlichen Verfahrens „Hartkurzwaren“ in die (Teil-)Verfahren „Hartkurzwaren: Nadeln“ und „Hartkurzwaren: Verschlüsse“ ohne Angabe von Gründen für diese Trennung die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen, insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, verletze.

Indem das Gericht sich weigere zu prüfen, ob die Aufspaltung des Verfahrens „Hartkurzwaren“ wegen Bestehens einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung rechtswidrig war, verstoße es gegen das Verbot der Rechtsverweigerung und das Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

Das Gericht lehne zu Unrecht eine Verletzung der Begründungspflicht aus Art. 253 EG ab. Es halte die lückenhaften Ausführungen der Kommission hinsichtlich der Größe der als relevant angesehenen sachlichen Märkte sowie in Bezug auf die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt rechtsfehlerhaft für rechtlich unerheblich.

Das Gericht verstoße gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen. Es ermittle die Schwere der Zuwiderhandlung allein in Ansehung der abstrakten Form der Zuwiderhandlung und sehe den niedrigsten Grundbetrag einer Schwerekategorie als Mindestbetrag an, der nicht unterschritten werden dürfe. Auch weigere es sich unter Verletzung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Gleichbehandlung, die freiwillige Einstellung der Zuwiderhandlung als mildernden Umstand zu berücksichtigen.

Schließlich verletze das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Es wende die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen bei der Feststellung der Schwere der Zuwiderhandlung ebenso formalistisch und einseitig zu Lasten der Rechtsmittelführerinnen an wie die Beklagte im Ausgangsverfahren. Darüber hinaus nehme es keine, für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderliche Gesamtabwägung unter kumulativer Einstellung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vor, sondern prüfe die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße lediglich im Hinblick auf einzelne Kriterien jeweils gesondert.