26.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 22/37 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. November 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Große Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-36/04, Association de la presse internationale ASBL/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-532/07 P)
(2008/C 22/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Docksey und P. Aalto)
Andere Verfahrensbeteiligte: Association de la presse internationale ASBL (API)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, soweit darin die Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt wird, den von API beantragten Zugang zu Dokumenten ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für alle Verfahren außer Vertragsverletzungsverfahren zu verweigern; |
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die den Gegenstand dieses Rechtsmittels bildenden Punkte endgültig zu entscheiden; |
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der Klägerin in der Rechtssache T-36/04 die Kosten der Kommission für das Klageverfahren und das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht erstens geltend, dass das Gericht erster Instanz (GEI) erstens einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die Ausnahme für Gerichtsverfahren dahin ausgelegt habe, dass die Organe Anträge auf Zugang zu Schriftsätzen aus anderen als Vertragsverletzungsverfahren ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Einzelfall prüfen müssten. Hierzu trägt die Kommission vor, dass die Schlussfolgerungen des GEI nicht mit seiner Argumentation vereinbar seien, dass das Gericht das Interesse an einer geordneten Rechtspflege und das Interesse anderer im Verfahren genannter Personen nicht berücksichtigt habe und dass es nur die Rechte und Pflichten einer der Parteien geprüft habe. Auch wenn von den Organen eingereichte Schriftsätze nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) ausgenommen seien, gebe es für die Schlussfolgerung des GEI keine Grundlage im Gemeinschaftsrecht oder in der Rechtsprechung des Gerichtshofs.
Zweitens habe das GEI einen Rechtsfehler begangen, indem es die Ausnahme für Untersuchungstätigkeiten dahin ausgelegt habe, dass die Kommission Anträge auf Zugang zu Schriftsätzen aus Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils im Einzelfall prüfen müsse, und zwar auch bei Rechtsstreitigkeiten, über die bereits entschieden worden sei, die aber noch nicht beigelegt seien, so dass die Fähigkeit der Kommission als Hüterin der Verträge, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nachkämen, geschwächt werde.
Drittens habe das GEI einen Rechtsfehler begangen, indem es die Ausnahme für Gerichtsverfahren dahin ausgelegt habe, dass die Organe Anträge auf Zugang zu ihren Schriftsätzen aus Rechtsstreitigkeiten, über die bereits entschieden worden sei, die aber im Zusammenhang mit anhängigen Rechtssachen stünden, im Einzelfall prüfen müssten, so dass ihre Fähigkeit, ihre Interessen vor den Gemeinschaftsgerichten zu vertreten, und die Fähigkeit der Kommission als Hüterin der Verträge, für die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen, geschwächt würden.
(1) ABl. L 145, S. 43.