9.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/9


Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2007 von Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-348/03, Koninklijke Friesland Foods NV (vormals Friesland Coberco Dairy Foods Holding NV)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-519/07 P)

(2008/C 37/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und S. Noë)

Andere Verfahrensbeteiligte: Koninklijke Friesland Foods NV, vormals Friesland Coberco Dairy Foods Holding NV

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung (1) zurückzuweisen und der Koninklijke Foods NV (KFF) die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und für das vorliegende Rechtsmittel aufzuerlegen;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es anderen Wirtschaftsteilnehmern als der Koninklijke Friesland NV, die am 11. Juli 2001 bei der niederländischen Steuerverwaltung einen Antrag auf Anwendung der betreffenden Beihilferegelung gestellt hatten, Rechte gewährt, und den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung zurückzuweisen, soweit er sich auf die Gewährung von Rechten an andere Wirtschaftsteilnehmer als KFF, die am 11. Juli 2001 bei der niederländischen Steuerverwaltung einen Antrag auf Anwendung der betreffenden Beihilferegelung gestellt hatten, bezieht.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe:

(i)

indem es festgestellt habe, dass KFF klagebefugt sei, da sie, wenn ihrer Klage stattgegeben würde, gegenüber den niederländischen Behörden bestimmte Ansprüche im Zusammenhang mit der CFA-Regelung geltend machen könnte (angefochtenes Urteil, Randnrn. 58-73);

(ii)

indem es festgestellt habe, dass KFF von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sei (angefochtenes Urteil, Randnrn. 93-101);

(iii)

indem es die Entscheidung aufgrund von Tatsachen für nichtig erklärt habe, die der Kommission nicht bekannt gewesen seien und die ihr auch in dem Zeitpunkt, in dem sie die Entscheidung erlassen habe, nicht hätten bekannt sein müssen, nämlich die konkrete Situation von KFF (angefochtenes Urteil, insbesondere Randnrn. 141-143);

(iv)

Teil 1: indem es ein Vorbringen, das für die Erwägungen des Gerichts wesentlich sei, offensichtlich zu Unrecht als nicht bestritten und mithin als bewiesen angesehen habe (das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kommission nicht bestritten habe, dass die Klägerin Maßnahmen der Rechnungsprüfung sowie finanzielle und wirtschaftliche Entscheidungen getroffen habe, die nicht innerhalb einer Frist von fünfzehn Monaten hätten geändert werden können, angefochtenes Urteils, Randnr. 137);

Teil 2: indem es festgestellt habe, dass ein Unternehmen, das lediglich einen Antrag gestellt habe, von der Beihilferegelung Gebrauch machen zu können, Vertrauensschutz genießen könne (angefochtenes Urteil, insbesondere Randnrn. 125-140);

(v)

indem es festgestellt habe, dass KFF sich zu Recht auf den Gleichheitsgrundsatz berufen könne (angefochtenes Urteil, Randnrn. 149-150);

(vi)

hilfsweise, indem das angefochtene Urteil aufgehoben werde, soweit es anderen Wirtschaftsteilnehmern als KFF Rechte gewähre (angefochtenes Urteil, Tenor, Punkt 1)


(1)  Entscheidung 2003/515/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Maßnahme, die die Niederlande zugunsten von Unternehmen mit internationalen Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben (ABl. L 180, S. 52).