26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/33


Klage, eingereicht am 21. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-511/07)

(2008/C 22/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und U. Wölker)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg aufgrund fehlender Übermittlung der Informationen, die nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (1) in Verbindung mit den Art. 2 und 4 Abs. 1 Buchst. b und d der Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG (2) vorgeschrieben sind, gegen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstoßen hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage wirft die Kommission dem Beklagten vor, die in der Entscheidung 280/2004/EG in Verbindung mit der Entscheidung 2005/166/EG enthaltenen Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt zu haben. Der Beklagte habe es nämlich unterlassen, in seinem Jahresbericht vollständige Informationen über die verwendeten Methoden und die Art der Tätigkeitsdaten sowie die Emissionsfaktoren für die Hauptquellen der Gemeinschaft aufzuführen. Außerdem habe das Großherzogtum Luxemburg ihr auch keine allgemeine Unsicherheitsbewertung hinsichtlich der Bestandteile des luxemburgischen Berichts über das nationale Inventar übermittelt.


(1)  ABl. L 49, S. 1.

(2)  ABl. L 55, S. 57.