9.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/4


Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2007 von S.A.BA.R. Spa gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. September 2007 in der Rechtssache T-176/07, S.A.BA.R. SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-501/07 P)

(2008/C 37/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: S.A.BA.R. Spa (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Coffrini und F. Tesauro)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichts erster Instanz, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist, in vollem Umfang mit allen sich daraus ergebenden Aussprüchen aufzuheben und/oder abzuändern;

ihren bereits in erster Instanz gestellten Anträgen stattzugeben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit der Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 (1) betreffend „die staatliche Beihilfe in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung“ sei festgestellt worden, dass das in Art. 3 Abs. 70 der Legge Nr. 549/1995 und Art. 66 Abs. 14 des Decreto Legge Nr. 331/1993 in geänderter Fassung für SpA mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung, die lokale Daseinsvorsorge leisten, vorgesehene System der Steuerbefreiung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe sei. Die Entscheidung der Kommission habe keine einzelnen Gesellschaften betroffen, sondern die nach Art. 22 der Legge 241/1990 errichteten Gesellschaften mit mehrheitlich öffentlichem Kapital erfasst. Da sie keine speziell bezeichneten Empfänger habe, sei sie keiner Gesellschaft (auch nicht der Rechtsmittelführerin) bekannt gegeben worden. Der italienische Staat habe die genannte Entscheidung mit Decreto Legge Nr. 10 vom 15. Februar 2007 durchgeführt, und die Agenzie delle Entrate mit der Eintreibung betraut. Dementsprechend habe die Agenzia delle Entrate di Guastalla am 20. März 2007 an die Rechtsmittelführerin die Mahnschreiben Nr. 3796 vom 15. März 2007 über einen Betrag von 1 912 128,47 Euro zuzüglich Zinsen in der Höhe von 2 192 225 Euro, Nr. 3799 vom 15. März 2007 über einen Betrag von 815 406,94 Euro zuzüglich Zinsen von 783 529 Euro sowie Nr. 3800 vom 15.3.2007 über einen Betrag von 439 549,29 Euro zuzüglich Zinsen von 712 588 Euro gerichtet.

Die Rechtsmittelführerin sei jedoch keine Gesellschaft mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung, sondern zur Gänze staatlich, weshalb sich die Erwägungen der Kommission und ihre Entscheidung nicht auf sie beziehen könnten.

Sie sei „in house“ mit der lokalen Daseinsvorsorge betraut, die in einem Naheverhältnis zu den acht Mitgliedsgemeinden stehe, und sei eigens zu diesem Zweck nach den gesetzlichen Vorschriften errichtet worden.

Sie führe die Daseinsvorsorge in Form eines Monopols in einem im Wesentlichen lokalen Bereich ohne Einflussmöglichkeit auf den freien Wettbewerb aus, der in Ermangelung eines Markts nicht vorliegen könne.

Eine Gesellschaft mit ausschließlich öffentlichem Kapital sei nichts anderes als ein mittelbares Organ der Mitgliedsgemeinden, welche die wirklichen Empfänger der von der Kommission beanstandeten steuerlichen Beihilfe seien.

Demnach könne die der Rechtsmittelführerin gewährte Steuerbefreiung aus objektiven und subjektiven Gründen nicht als Art. 87 EG zuwiderlaufende unberechtigte staatliche Beihilfe eingestuft werden.

Aus diesen kurz zusammengefassten Gründen sei gegen die oben angeführte Entscheidung der Kommission zunächst Klage beim Gericht erster Instanz erhoben worden, Rechtssache T-176/07, die der Vierten Kammer zugewiesen worden sei und die das Gericht erster Instanz mit Beschluss vom 17. September 2007 mit der Begründung als unzulässig abgewiesen habe, dass die Frist des Art. 230 Abs. 5 EG, wonach eine Klage auf Nichtigerklärung binnen zwei Monaten zu erheben ist, nicht eingehalten worden sei; diese Frist laufe je nach Lage des Falls von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis im Sinne von Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erlangt habe.

Diese Annahme sei angesichts der Urteile vom 17. September 1980 (730/79) (2), vom 14. November 1984 (323/82) (3), vom 12. Dezember 1996 (T-358/94) (4) und insbesondere der Entscheidung der Dritten Kammer vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-346/03 (5) unbegründet, weshalb mit der eingelegten Berufung die Abänderung beantragt werde.

Die zuvor beim Gericht erster Instanz eingereichte Klage sei nämlich erhoben worden, sobald die Rechtsmittelführerin Kenntnis davon erlangt habe, unter den Adressaten der Entscheidung der Kommission zu sein, d. h., als ihr die von der Agenzia delle Entrate ausgestellten Steuerbescheide zugestellt worden seien.

Weiter wird als Grund für die Anfechtung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz vorgetragen, dass mit dieser Maßnahme Art. 225 EG falsch angewandt worden sei.

In engem Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission stehe der an das urteilende Gericht gerichtete Antrag, in Anbetracht des Umstands, dass die Rechtsmittelführerin nicht unter diese Entscheidung falle, den Beschluss erster Instanz auch unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit ratione materiae abzuändern.


(1)  ABl. 2003, L 77, S. 21.

(2)  Slg. 1980, 2671.

(3)  Slg. 1984, 3809.

(4)  Slg. 1996, II-2109.

(5)  Slg. 2005, I-6159.