12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/8


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te 's-Gravenhage, verhandelnd in Roermond (Niederlande), eingereicht am 31. Oktober 2007 — Fatma Pehlivan/Staatssecretaris van Justitie

(Rechtssache C-484/07)

(2008/C 8/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank te 's-Gravenhage, verhandelnd in Roermond (Niederlande)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fatma Pehlivan

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie

Vorlagefragen

1.a

Ist Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsbeschlusses Nr. 1/80 so auszulegen, dass er schon anwendbar ist, wenn ein Familienangehöriger drei Jahre lang tatsächlich mit einem türkischen Arbeitnehmer zusammengewohnt hat, ohne dass das Aufenthaltsrecht dieses Familienangehörigen von den zuständigen nationalen Behörden während dieser drei Jahre in Frage gestellt worden ist?

1.b

Steht Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsbeschlusses Nr. 1/80 dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat während dieser drei Jahre bestimmen kann, dass ein zugelassener Familienangehöriger, wenn er heiratet, keine Rechte nach dieser Vorschrift erwirbt, auch wenn er weiter bei dem türkischen Arbeitnehmer wohnt?

2.

Steht Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich oder auch eine andere europarechtliche Bestimmung und/oder ein anderer europarechtlicher Rechtsgrundsatz dem entgegen, dass die zuständigen Behörden nach dem Ablauf der drei Jahre das Aufenthaltsrecht des betroffenen Ausländers aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften zu der Frage, ob es sich um einen Familienangehörigen handelt und/oder ein ordnungsgemäßer Wohnsitz in diesen drei Jahren vorliegt, mit rückwirkender Kraft in Frage stellen?

3.a

Ist für die Beantwortung der genannten Fragen noch relevant, ob der Ausländer vorsätzlich oder nicht vorsätzlich Angaben zurückgehalten hat, die für das Aufenthaltsrecht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften relevant sind? Soweit ja: In welchem Sinne?

3.b

Macht es hierbei einen Unterschied, ob diese Angaben innerhalb der zuvor genannten drei Jahre oder erst nach deren Ablauf bekannt geworden sind? Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zuständigen nationalen Behörden nach dem Bekanntwerden dieser Angaben möglicherweise noch eine (genauere) Untersuchung vornehmen müssen, bevor sie entscheiden können. Soweit ja: In welchem Sinne?