26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/24


Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich), eingereicht am 25. Oktober 2007 — Budejovicky Budvar narodni podnik gegen Rudolf Ammersin GmbH

(Rechtssache C-478/07)

(2008/C 22/45)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Budejovicky Budvar narodni podnik

Beklagter: Rudolf Ammersin GmbH

Vorlagefragen

1.

Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 18. November 2003, Rs. C-216/01, für die Vereinbarkeit des Schutzes einer Bezeichnung als geographische Angabe, die im Ursprungsland weder der Name eines Ortes noch eines Gebiets ist, mit Art. 28 EGV die Anforderungen aufgestellt, wonach eine solche Bezeichnung

nach den tatsächlichen Gegebenheiten und

dem begrifflichen Verständnis, die im Ursprungsland bestehen, ein Gebiet oder einen Ort in diesem Staat bezeichnen

und ihr Schutz nach den Kriterien des Art. 30 gerechtfertigt sein muss.

Bedeuten diese Anforderungen,

1.1

dass die Bezeichnung als solche eine konkrete geographische Hinweisfunktion auf einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet erfüllt oder genügt es, dass die Bezeichnung in Verbindung mit dem damit bezeichneten Produkt geeignet ist, Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem bestimmten Ort oder bestimmten Gebiet im Ursprungsland stammt;

1.2

dass es sich bei den drei Voraussetzungen um gesondert zu prüfende und kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen handelt;

1.3

dass für die Ermittlung des begrifflichen Verständnisses im Ursprungsland eine Verbraucherbefragung durchzuführen ist und — wenn ja — dass für den Schutz ein niedriger, mittlerer oder hoher Bekanntheits- und Zuordnungsgrad erforderlich ist;

1.4

dass die Bezeichnung von mehreren, und nicht nur von einem, Unternehmen im Ursprungsland als geographische Angabe tatsächlich benutzt worden ist und die Benutzung als Marke durch ein einziges Unternehmen dem Schutz entgegensteht?

2.

Führt der Umstand, dass eine Bezeichnung weder innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 918/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zum Erlass von Übergangsbestimmungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (1) vorgesehenen Sechsmonatsfrist noch sonst im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) notifiziert bzw. angemeldet wurde, dazu, dass ein bestehender nationaler Schutz bzw. jedenfalls ein bilateral in einen anderen Mitgliedstaat erstreckter Schutz unwirksam wird, wenn es sich bei der Bezeichnung nach dem nationalen Recht des Ursprungsstaates um eine qualifizierte geografische Angabe handelt?

3.

„Hat der Umstand, dass im Rahmen des Beitrittsvertrages zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und einem neuen Mitgliedstaat von diesem Mitgliedstaat der Schutz mehrerer qualifizierter geografischer Angaben für ein Lebensmittel gemäß Verordnung (EG) Nr. 510/2006 in Anspruch genommen wurde, zur Folge, dass ein nationaler bzw. jedenfalls ein bilateral in einen anderen Mitgliedstaat erstreckter Schutz einer weiteren Bezeichnung für dasselbe Produkt nicht mehr aufrecht erhalten werden darf und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 insofern abschließende Wirkung zukommt?“


(1)  ABl. Nr. L 163, p. 88.

(2)  ABl. Nr. L 93, p. 12.