26.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 22/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich), eingereicht am 25. Oktober 2007 — Budejovicky Budvar narodni podnik gegen Rudolf Ammersin GmbH
(Rechtssache C-478/07)
(2008/C 22/45)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Handelsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Budejovicky Budvar narodni podnik
Beklagter: Rudolf Ammersin GmbH
Vorlagefragen
1. |
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 18. November 2003, Rs. C-216/01, für die Vereinbarkeit des Schutzes einer Bezeichnung als geographische Angabe, die im Ursprungsland weder der Name eines Ortes noch eines Gebiets ist, mit Art. 28 EGV die Anforderungen aufgestellt, wonach eine solche Bezeichnung
Bedeuten diese Anforderungen,
|
2. |
Führt der Umstand, dass eine Bezeichnung weder innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 918/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zum Erlass von Übergangsbestimmungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (1) vorgesehenen Sechsmonatsfrist noch sonst im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) notifiziert bzw. angemeldet wurde, dazu, dass ein bestehender nationaler Schutz bzw. jedenfalls ein bilateral in einen anderen Mitgliedstaat erstreckter Schutz unwirksam wird, wenn es sich bei der Bezeichnung nach dem nationalen Recht des Ursprungsstaates um eine qualifizierte geografische Angabe handelt? |
3. |
„Hat der Umstand, dass im Rahmen des Beitrittsvertrages zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und einem neuen Mitgliedstaat von diesem Mitgliedstaat der Schutz mehrerer qualifizierter geografischer Angaben für ein Lebensmittel gemäß Verordnung (EG) Nr. 510/2006 in Anspruch genommen wurde, zur Folge, dass ein nationaler bzw. jedenfalls ein bilateral in einen anderen Mitgliedstaat erstreckter Schutz einer weiteren Bezeichnung für dasselbe Produkt nicht mehr aufrecht erhalten werden darf und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 insofern abschließende Wirkung zukommt?“ |
(1) ABl. Nr. L 163, p. 88.
(2) ABl. Nr. L 93, p. 12.