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Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Gründe für den Verfall der Marke

(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1)

Leitsätze

Die Art. 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke, wenn er diese auf Gegenständen anbringt, die er den Käufern seiner Waren kostenlos mitgibt, diese Marke für die Klasse, zu der die betreffenden Gegenstände gehören, nicht ernsthaft benutzt.

In einem solchen Fall werden diese Gegenstände nämlich nicht mit dem Ziel vertrieben, auf den Markt der Waren vorzudringen, die zu derselben Klasse gehören wie sie. Unter diesen Umständen trägt die Anbringung der Marke auf den Gegenständen weder dazu bei, einen Absatzmarkt für diese zu schaffen, noch dazu, diese Gegenstände im Interesse des Verbrauchers von Waren zu unterscheiden, die von anderen Unternehmen stammen.

(vgl. Randnrn. 21-22 und Tenor)