Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000 – Anerkennung eines von einem Gericht eines Mitgliedstaats eröffneten Insolvenzverfahrens – Entscheidung, mit der ein Insolvenzverfahren eröffnet wird

(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 3, 4, 5, 10, 16, 17, 25 und 26)

Leitsätze

Die Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist so auszulegen, dass in einem Fall, in dem nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens im Mitgliedstaat des Hauptsitzes eines Unternehmens die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem dieses Unternehmen über eine Zweigniederlassung Bauarbeiten durchführt und in dem kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, vorbehaltlich der in Art. 25 Abs. 3 und in Art. 26 der Verordnung genannten Nichtanerkennungsgründe verpflichtet sind, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken, und daher nicht berechtigt sind, nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf in diesem anderen Mitgliedstaat befindliche Vermögenswerte des Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, anzuordnen, wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dies nicht erlaubt und die Voraussetzungen für die Anwendung der Art. 5 und 10 der Verordnung nicht erfüllt sind.

Vorbehaltlich dessen erstreckt sich nämlich wegen der universalen Geltung, die jedem Hauptinsolvenzverfahren zuzuerkennen ist, das in einem Mitgliedstaat eröffnete Insolvenzverfahren auf alle Vermögenswerte des Schuldners einschließlich der in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen, und nicht nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch dessen Durchführung und Beendigung unterliegen dem Recht des Staates der Eröffnung. Aufgrund dessen richtet sich das Schicksal des in den anderen Mitgliedstaaten befindlichen Vermögens und die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Maßnahmen, denen das Vermögen unterworfen werden kann, nach diesem Recht.

(vgl. Randnrn. 43, 46-47 und Tenor)