1. Umwelt – Behandlung von kommunalem Abwasser – Richtlinie 91/271
(Art. 174 § 2 EG; Richtlinie 91/271 des Rates, Art. 3 § 1 Abs. 2 und 5 § 2)
2. Umwelt – Behandlung von kommunalem Abwasser – Richtlinie 91/271
(Richtlinie 91/271 des Rates, Art. 5 § 2 und 3 sowie Anhänge I B § 3 und II A Buchst. a Abs. 2)
3. Umwelt – Behandlung von kommunalem Abwasser – Richtlinie 91/271
(Richtlinie 91/271 des Rates, Art. 5 § 5)
1. Aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser geht hervor, dass das gesamte kommunale Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten, das in ein empfindliches Gebiet eingeleitet wird, spätestens ab 31. Dezember 1998 einer weiter gehenden als der in Art. 4 dieser Richtlinie beschriebenen Behandlung unterzogen werden musste. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Abwässer unmittelbar oder mittelbar in ein empfindliches Gebiet fließen. Dies entspricht dem hohen Schutzniveau der Umweltpolitik der Gemeinschaft nach Art. 174 Abs. 2 EG.
(vgl. Randnrn. 29-30)
2. Nach Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Abs. 3 der Richtlinie 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Richtlinie 98/15 geänderten Fassung ist die in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehene Behandlung weiter gehend als die in Art. 4 der Richtlinie beschriebene und gilt für Abwässer aus kommunalen Behandlungsanlagen, die in die Kanalisationen eingeleitet werden und von Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten stammen. Diese Behandlung setzt insbesondere in Bezug auf Einleitungen in empfindliche Gebiete, in denen es zur Eutrophierung kommt, die Beachtung der Bestimmungen in Anhang II Abschnitt A Buchst. a Abs. 2 dieser Richtlinie voraus, die vorsehen, dass im Fall großer Gemeinden Phosphor und/oder Stickstoff entfernt werden sollte, außer wenn nachgewiesen werden kann, dass das Ausmaß der Eutrophierung dadurch nicht beeinflusst wird.
(vgl. Randnrn. 36-37)
3. Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Richtlinie 98/15 geänderten Fassung hängt die Verpflichtung zur Verringerung der Stickstoffbelastung davon ab, inwieweit das Abwasser aus kommunalen Behandlungsanlagen in den Wassereinzugsgebieten der empfindlichen Gebiete zur Verschmutzung dieser Gebiete beiträgt. Ferner unterliegen die – unmittelbaren oder mittelbaren – Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die in demselben Wassereinzugsgebiet eines empfindlichen Gebiets gelegen sind, nach Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie den für empfindliche Gebiete geltenden Anforderungen nur insoweit, wie diese Einleitungen zur Verschmutzung dieses Gebiets beitragen. Daher muss ein Kausalzusammenhang zwischen den genannten Einleitungen und der Verschmutzung der empfindlichen Gebiete bestehen.
(vgl. Randnrn. 43-47)