Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache

(Art. 81 EG und Art. 82 EG)

2. Wettbewerb – Kartelle – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Begriff

(Art. 81 EG und Art. 82 EG)

3. Rechtsmittel – Gründe – Begründung eines Urteils, bei der zwei Rechtsbegriffe verwechselt werden – Urteilsformel, die aus anderen Rechtsgründen richtig ist – Zurückweisung

Leitsätze

1. Der Kommission obliegt es, die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft festzulegen und durchzuführen, und sie verfügt zu diesem Zweck über ein Ermessen bei der Behandlung der bei ihr eingelegten Beschwerden. Daher kann sich die Kommission bei der Erstellung der Prioritäten für die Behandlung der bei ihr anhängigen Beschwerden berechtigterweise auf das Gemeinschaftsinteresse berufen. In diesem Rahmen hat sie sich in jedem Fall ein Urteil über die Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und deren fortdauernde Wirkungen zu bilden. Diese Verpflichtung ist insbesondere darauf gerichtet, die Dauer und das Gewicht der beanstandeten Zuwiderhandlungen sowie deren Auswirkung auf die Wettbewerbsverhältnisse in der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

Ergibt sich daher, dass eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs vorliegt, so wird eine Beschwerde über eine Verletzung der Art. 81 EG und 82 EG statt von den nationalen Wettbewerbsbehörden von der Kommission behandelt werden, wenn ein hinreichendes Gemeinschaftsinteresse vorliegt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die gerügte Zuwiderhandlung geeignet ist, schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes herbeizuführen.

(vgl. Randnrn. 31, 53-54)

2. Die Begriffe Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs einerseits und schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes andererseits sind zwei unterschiedliche Begriffe.

Die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten dient als Kriterium für die Abgrenzung zwischen dem Geltungsbereich des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, insbesondere der Art. 81 EG und 82 EG, und demjenigen des nationalen Wettbewerbsrechts. Erweist es sich, dass die behauptete Zuwiderhandlung nicht geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu beeinträchtigen, oder ihn nur geringfügig zu beeinträchtigen vermag, so sind das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und insbesondere die Art. 81 EG und 82 EG darauf nicht anwendbar. Dabei kann eine Vereinbarung zwischen Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur dann beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit tatsächlicher und rechtlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen kann, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes der Mitgliedstaaten nachteilig sein kann.

Der Begriff schwerer Störungen des Gemeinsamen Marktes kann eines der Kriterien für die Bewertung des Vorliegens eines hinreichenden Gemeinschaftsinteresses an der Behandlung einer Beschwerde durch die Kommission sein.

Eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs kann für sich genommen nicht schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes herbeiführen.

(vgl. Randnrn. 48-52)

3. Eine Verwechslung von Begriffen durch das Gericht im angefochtenen Urteil kann nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen, wenn seine Formel sich aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt.

(vgl. Randnr. 55)